Urteil des BFH vom 27.07.1983

BFH (rechtsfrage, kläger, literatur, fortbildung, umfang, betrieb, interesse, abgabenordnung, anfechtung, beschwerdegegner)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.1.2008, X B 253/07
Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht
nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines
Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
2 Wird geltend gemacht, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§
115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), dann ist in der Beschwerdebegründung ausführlich unter Auseinandersetzung mit
der in der Rechtsprechung und in der Literatur zu der aufgeworfenen Rechtsfrage vertretenen Rechtsauffassung
darzulegen, weshalb diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist.
Auch ist darzutun, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage
zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV
2006, 1320). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss begründet werden, weshalb eine
neue Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung geboten ist.
Insbesondere muss aufgezeigt werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in
der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG)
vorgebracht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N. aus der BFH-
Rechtsprechung).
3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird im Stil einer Revisionsbegründung
vorgebracht, die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27. Juli 1983 I R 210/79, BFHE 139, 221, BStBl II 1984, 285)
bedürfe der Änderung. Denn die Annahme des BFH, wonach die Ergebnisse einer Außenprüfung nur dann nicht
verwertet werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich gegen die Rechtswidrigkeit der betreffenden
Prüfungsmaßnahme vorgegangen sei, berücksichtige nicht das "aus ökonomischen Gründen geforderte Postulat einer
straffen und zügigen, Kosten sparenden Entscheidung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren". Den Beteiligten sei
nicht zuzumuten, zusätzlich zur Anfechtung des auf einer Außenprüfung beruhenden Steuerbescheids auch noch die
Prüfungsanordnung anzufechten. Diese Ausführungen setzen sich nicht mit der Rechtsprechung und der Literatur
auseinander. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, welche vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die ständige
Rechtsprechung des BFH zur Frage des Verwertungsverbots (vgl. z.B. Beschluss vom 28. Juni 2007 V B 174/05,
BFH/NV 2007, 1807) vorgebracht werden.
4 Auch soweit der Kläger geltend macht, zur Fortbildung des Rechts bedürfe es einer Entscheidung des BFH zu der
Rechtsfrage, dass Prüfungsfeststellungen aufgrund eines äußeren Betriebsvergleichs nicht geeignet seien, die
Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zu durchbrechen, fehlt es an Darlegungen dazu, in
welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und
strittig ist. Vielmehr wird in der Beschwerdebegründung insoweit lediglich ausgeführt, das FG sei zu Unrecht dem
Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) gefolgt. Statt auf einen äußeren Betriebsvergleich abzustellen, hätte
eine auf den klägerischen Betrieb bezogene Kalkulation angestellt werden müssen. Der Kläger berücksichtigt insoweit
auch nicht, dass das FG seine Entscheidung, wonach für die Streitjahre 1995 und 1996 von einer leichtfertigen
Steuerverkürzung und damit von einer Festsetzungsfrist von fünf Jahren auszugehen sei (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), nicht
auf einen äußeren Betriebsvergleich, sondern auf konkrete, im Betrieb des Klägers festgestellte Umstände gestützt hat,
welche diese Streitjahre betreffen (vgl. S. 10 des FG-Urteils).