Urteil des LSG Thüringen vom 16.02.2006

LSG Fst: kreis, sonderopfer, entschädigung, arbeitslosenhilfe, hauptsache, gefahr, vermögensschaden, dringlichkeit, vergleich, unfallversicherung

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 16.02.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 24 AS 2785/05 ER
Thüringer Landessozialgericht L 7 AS 915/05 ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. November 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller, die von der Antragsgegnerin Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, wenden sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die ungekürzte
Berücksichtigung einer Teilverletztenrente als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft.
Die Antragsteller leben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsteller zu 1
erhält von der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft eine Teilverletztenrente iHv 431,56 Euro monatlich. Die
Antragsteller bezogen zunächst bis Januar bzw. Juni 2003 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe.
Seit dem 01. Januar 2005 erhalten die Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II.
Für den ersten Bewilligungsabschnitt vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 berechnete die Antragsgegnerin das
Einkommen der Antragsteller nach Maßgabe des § 2 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 vom 13. Dezember
2001 (Alhi-VO 2002). Sie berücksichtigte die Teilverletztenrente mit einem am Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu 1 orientierten Abschlag iHv 242,00 Euro. Sie bewilligte Leistungen iHv 795,14
Euro monatlich.
Mit Antrag vom 01. Mai 2005 beantragten die Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Die
Antragsgegnerin berücksichtigte die Teilverletztenrente nunmehr in voller Höhe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005
bewilligte sie Leistungen iHv 553,14 Euro monatlich.
Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller mit Schreiben vom 03. Juni 2005 Widerspruch ein. Mit
Widerspruchsbescheid vom 08. September 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.
Am 22. September 2005 erhob der Antragsteller zu 1 Klage. Zugleich beantragte er, die Antragsgegnerin im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, ohne
hierbei die Verletztenrente in voller Höhe zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 11. November 2005 lehnte das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung
ab, da kein Anordnungsanspruch ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin habe die Leistungen korrekt berechnet. Die
Verletztenrente sei Einkommen und werde von keinem der Ausnahmetatbestände des § 11 SGB II bzw. der Alg II-VO
erfasst. Zwar nehme § 11 SGB II bestimmte Geldrenten, zweckbestimmte Einnahmen und bestimmte
Entschädigungen von einer Einkommensanrechnung aus, nicht aber die Verletztenrente nach dem Siebten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII). Hierin liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG). Die gesetzliche Privilegierung der in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II genannten Rentenarten
rechtfertige sich im Hinblick auf das von dem betroffenen Personenkreis abverlangten "Sonderopfers".
Der Beschluss wurde den Antragstellern am 18. November 2005 zugestellt. Die Antragsteller legten mit Schreiben
vom 05. Dezember 2005, am 13. Dezember 2005 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangen, hiergegen
Beschwerde ein.
Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass die Teilverletztenrente von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst werde. Im
Übrigen handele es sich um eine zweckbestimmte Einnahme iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Die Teilverletztenrente sei
ein Ausgleich dafür, dass der Antragsteller zu 1 infolge des erlittenen Arbeitsunfalls nicht mehr als Maurer arbeiten
könne und gesundheitsbedingt erhöhte Aufwendungen habe. Es handele sich zudem um eine Entschädigung gemäß §
11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Jedenfalls sei der Grad seiner Behinderung von 60 zu berücksichtigen, so dass die Rente nur
zu 40 % berücksichtigt werden dürfe. Zu Recht habe die Antragsgegnerin die Zahlungen daher selbst zunächst nur
anteilig berücksichtigt. Die Angelegenheit müsse in einem Eilverfahren geprüft werden, da er als schwerbehinderter
Mensch im Gegensatz zu den normalen Hilfsbedürftigen zusätzliche Aufwendungen habe und zur Sicherung des
Lebensunterhalts jede Geldleistung nötig sei.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. November 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu
verpflichten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab 01. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe ohne (volle) Anrechnung der Teilverletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die Rentenzahlung an den Antragsteller zu 1 gemäß § 11 SGB II
ungemindert als Einkommen zu berücksichtigen sei. Weder falle die Verletztenrente unter den Kreis der in § 11 Abs. 1
S. 1 SGB II genannten Rentenarten, noch handele es sich um eine zweckbestimmte Einnahme bzw.
Entschädigungsleistung iSd § 11 Abs. 3 SGB II. Der Grad der Behinderung spiele für die Berücksichtigung als
Einkommen keine Rolle. Soweit die Antragsgegnerin die Rentenzahlung für den ersten Bewilligungsabschnitt nur
anteilig berücksichtigt habe, sei dies auf die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 2 Nr. 2 Alhi-VO 2002 zurückzuführen.
Die bereits damals maßgebende Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (Alg II-VO) sehe eine nur
anteilige Berücksichtigung der Verletztenrente nicht vor. Da die Antragsteller Leistungen iHv 553,13 Euro erhielten,
fehle zudem ein Anordnungsgrund.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Antragsteller betreffende Akte der Antragsgegnerin lag vor und ist
Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an
einem Anordnungsgrund.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b
Abs. 1 SGG - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten
die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht
entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch
Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der
Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch (gesetzlicher Anknüpfungspunkt bei der
Sicherungsanordnung: "Recht des Antragstellers"; bei der Regelungsanordnung: "Streitiges Rechtsverhältnis")
bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren Rn. 292). Darüber hinaus
muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer
Regelung eines vorläufigen Zustands andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein (vgl. Schoch in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 123 Rn. 62 f.). Die
Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen dabei aus Gründen des
Grundrechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere in Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitslose nicht überspannt werden (BVerfG 12. Mai 2005 – 1 BVR 569/05 – NVwZ 2005, 927-
929).
Vorliegend besteht kein Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen gemäß § 19
SGB II, die über die von der Antragsgegnerin bereits gewährten monatlichen Leistungen hinausgehen. Die
Antragsgegnerin ist berechtigt, im Rahmen der Einkommensberechnung die Teilverletztenrente des Antragstellers zu
1 in voller Höhe zu berücksichtigen.
Was als Einkommen und in welcher Höhe Einkommen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit iSd § 9 SGB II zu
berücksichtigen ist, wird in § 11 SGB II näher bestimmt.
Grundsätzlich sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 1.
Halbsatz SGB II). § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II nimmt sodann bestimmte Einnahmen aus dem Kreis der zu
berücksichtigenden Einkommen aus. Ausgenommen werden Leistungen nach dem SGB II sowie bestimmte Renten.
Das Gesetz benennt Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Grundrenten nach den Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Damit regelt § 11 SGB II die
Berücksichtigung von Einkommen im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Wie im
Sozialhilferecht werden daher neben den Renten und Beihilfen nach dem BVG und dem BEG auch Beschädigungs-
und Hinterbliebenengrundrenten, etwa nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder Infektionsschutzgesetz
ausgenommen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch: BT-
Drucks. 15/1514 S. 65).
Der Antragsteller zu 1 bezieht eine (Teil-) Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist eine
Einnahme in Geld, die von § 11 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGB II als Einkommen erfasst wird. Es handelt sich nicht um
eine Rente nach dem BVG. Die für die Verletztenrente zur Anwendung kommenden Regelungen des SGB VII sehen
auch keine entsprechende Anwendung des BVG vor. Die Verletztenrente wird daher vom unmittelbaren
Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II nicht erfasst.
Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II auch auf eine
Verletztenrente nach dem SGB VII kommt nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht hat zu der in Wortlaut und
Zielrichtung mit § 11 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II identischen Regelung des § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) ausgeführt, dass eine analoge Anwendung dieser gesetzlichen Spezial- und Ausnahmevorschrift auf eine
Verletztenrente nach dem Unfallversicherungsrecht nicht geboten sei (BSG 03. Dezember 2002 – B 2 U 12/02 R –
SozR 3-5910 § 76 Nr. 43). Dass die Verletztenrente in der Ausnahmevorschrift nicht genannt wird, beruht nicht auf
einer planwidrigen Gesetzeslücke, zu deren Schließung die Rechtsprechung berufen wäre. Eine solche Lücke kann
nur angenommen werden, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es insoweit der Rechtsprechung die
Rechtsfindung überlassen will oder wenn es den betreffenden Sachverhalt aufgrund eines Versehens nicht erfasst.
Das gleiche gilt, wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlas des Gesetzes durch eine Veränderung der
Lebenssachverhältnisse ergibt (BSG 03. Dezember 2002 – B 2 U 12/02 R – aaO). Keiner dieser Fälle liegt vor. Aus
der Fülle möglicher Renten- und Versorgungsleistungen wählt das Gesetz bewusst einen kleinen begrenzten Kreis von
Renten und Beihilfen aus. Es handelt es sich um soziale Entschädigungen für einen Personenkreis, dem ein sog.
"Sonderopfer" abverlangt wurde. Die Systematik des Gesetzes lässt eine planvolle Auswahl, etwa der
Versorgungsleistungen für Kriegsopfer, der Entschädigungen für Wehrdienst- bzw. Zivildienstbeschädigungen, der
Entschädigung bei Impfschäden oder der Leistungen an Opfer von Gewalttaten, erkennen. Gemäß § 5 Erstes Buch
Sozialgesetz (SGB I) ist die staatliche Gemeinschaft im besonderen Maße zur Abgeltung des bei einem Sonderopfers
erlittenen Gesundheitsschadens verpflichtet. Der mit der Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zum
Ausdruck kommende Gesetzeswille, gezielt Entschädigungen für derartige Sonderopfer aus der Entgeltanrechnung
auszunehmen, kann durch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, etwa auch auf eine Verletztenrente, nicht
umgangen werden.
Gemäß § 11 Abs. 3 SGB II werden weitere Einkommen wegen ihres besonderen Charakters und ihrer
Zweckbestimmung von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Auch insoweit orientiert sich § 11 SGB II
am Sozialhilferecht (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Nicht als Einkommen sind Einnahmen zu berücksichtigen, soweit sie
als zweckbestimmte Einnahmen oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die
Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Darüber hinaus werden
Entschädigungen nicht als Einkommen berücksichtigt, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Die Verletztenrente nach dem SGB II ist keine Einnahme, die gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II wegen ihres
Charakters und ihrer Zweckbestimmung aus der Einkommensberechnung auszunehmen wäre.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II soll verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung bestimmter Einnahmen und
Zuwendungen durch eine Anrechnung als Einkommen nach dem SGB II vereitelt werden. Andererseits will die
Bestimmung ausschließen, dass für einen mit den Zielen des SGB II identischen Zweck, zusätzliche Leistungen aus
öffentlichen Mitteln erbracht werden, für die der Hilfebedürftige bereits gleichartige Zuwendungen erhält. Einahmen und
Zuwendungen, die ausdrücklich den gleichen Zwecken dienen, wie sie auch das SGB II verfolgt, sind als Einkommen
zu berücksichtigen. Einnahmen und Zuwendungen, die ausdrücklich einem anderen Zweck dienen, werden bei der
Einkommensberechnung nicht berücksichtigt. Sind Leistungen nicht ausdrücklich einem bestimmten Zweck gewidmet
(sog. zweckneutrale Leistungen), sind sie als Einkommen zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nimmt nur
"zweckbestimmte" Einnahmen, nicht aber auch zweckneutrale Einnahmen aus der Einkommensberücksichtigung aus
(vgl. zur weitgehend wortgleichen Regelung in § 77 BSHG: BVerwG 28. Mai 2003 – 5 C 41/02 – NVwZ-RR 2004, 112;
BSG 03. Dezember 2002 – B 2 U 12/02 R – aaO).
Der Verletztenrente fehlt es an einer ausdrücklichen Zweckbestimmung. Eine solche kann dem SGB VII nicht
eindeutig entnommen werden. Die Verletztenrente erfüllt verschiedene Funktionen. Sie dient zum einen dem
Einkommensersatz und anderseits der Kompensation immaterieller Schäden (BSG 03. Dezember 2002 – B 2 U 12/02
R – aaO, mwN). Ohne ausdrückliche und eindeutige Zweckbestimmung ist sie eine zweckneutrale Leistung und als
solche bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Wollte man aus den verschiedenen Funktionen der
Verletztenrente einen vorrangigen Leistungszweck herausarbeiten, ließe sich anhand ihrer Berechnungsmodalitäten
am ehesten die Lohnersatzfunktion als primärer Leistungszweck ermitteln, da die Verletztenrente an Faktoren wie der
Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst anknüpft (BSG 03. Dezember 2002 – B 2 U 12/02 R
– aaO; vgl. aber BSG 10. Februar 2004 – B 7 Alg II-VO 94/02 R – BSG SozR 4-4220 § 11 Nr. 2). Auch bei dieser
Betrachtungsweise ist die Verletztenrente als Einkommen zu berücksichtigen, da sie einen mit den Leistungen nach
dem SGB II identischen Zweck verfolgt, nämlich den Lebensunterhalt des Begünstigten sicherzustellen.
Die Verletztenrente ist auch keine Entschädigung iSd § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, die wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird. Seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (SchErsRÄndG 2; BGBl. 2002 I 2674) begrenzt sich der
Kreis möglicher Entschädigungen für Nichtvermögensschäden iSd § 253 Abs. 2 BGB nF nicht mehr überwiegend auf
Ansprüche zum Ausgleich erlittener Schmerzen (§ 847 BGB). Nunmehr werden alle Entschädigungen wegen Schäden
erfasst, die keine unmittelbare Vermögensminderung beim Verletzten bewirken, d.h. jeder Nachteil außerhalb seiner
Vermögenssphäre (Vieweg in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., 2004, § 253 Rd. 5). Typische Nichtvermögendschäden sind
enttäuschte Affektionsinteressen, nutzlose Aufwendungen in Zeit oder sonstige nicht unmittelbar das Vermögen des
Betroffenen tangierende Benachteiligungen, insbesondere etwa sämtliche nichtvermögensrechtlichen Auswirkungen
eines Ereignisses auf den körperlichen, gesundheitlichen oder seelischen Zustand des Verletzten. Der Anspruch auf
Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 253 Abs. 2 BGB dient dem Opfer sowohl als Ausgleich des erlittenen
Unbills als auch seiner Genugtuung. Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion ist nicht allein die Person des
Geschädigten, sondern auch die Person des Schadensverursachers zu berücksichtigen (Vieweg aaO, § 253 Rd. 26,
mwN).
Auch die Verletztenrente dient unter anderem dem Ausgleich eines erlittenen immateriellen Schadens. Vorrangig dient
sie jedoch dem Ausgleich der aus dem Arbeitsunfall resultierenden Erwerbsminderung und damit primär dem
Ausgleich erlittener Vermögensschäden. Entsprechend ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen verfolgt die
Verletztenrente im Vergleich zu § 253 Abs. 2 BGB eine grundlegend unterschiedliche Zielrichtung (zu § 253 BGB aF:
BSG 03. Dezember 2002 – B 2 U 12/02 R – aaO).
Eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 3 SGB II iVm § 253 Abs. 2 BGB auf eine Verletztenrente nach dem
SGB VII scheidet aus. Auch insoweit hat der Gesetzgeber die Ausnahmevorschriften bewusst auf den gesetzlich
normierten Anwendungsbereich beschränkt.
Die Antragsteller werden durch die unterschiedliche gesetzliche Behandlung der in § 11 Abs. 1 u. Abs. 3 SGB II
genannten Einnahmen und der Verletztenrente des Antragsteller zu 1 nicht in ihren Grundrechten verletzt. § 11 SGB II
verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Grundrecht aus Art 3
Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere
behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Art 3 Abs. 1 GG fordert damit einen Vergleich der
Lebenssachverhalte. Im Rahmen dieses Vergleichs ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden,
welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art 3 Abs. 1 GG verbietet es
ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG 21.
November 2001 – 1 BvL 19/93 – SozR 3-8570 § 11 Nr. 5; BSG 27. September 2005 – B 1 KR 31/03 R – SozR 4-0000,
nnv). Bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, hat der
Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Vermögen und
Einkünfte des Empfängers auf den individuellen Bedarf anzurechnen sind. Die Bevorzugung der Empfänger von
Leistungen für erlittene Sonderopfer knüpft an ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium an und rechtfertigt damit
die unterschiedliche Behandlung (BSG 03. Dezember 2002 – B 2 U 12/02 R – aaO). Das gleiche gilt für Leistungen
gemäß § 11 Abs. 3 SGB II, die einen mit den Zielen des § 11 SGB II nicht identischen Zweck verfolgen, d.h. über die
reine Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen.
Die Antragsteller können nicht die Anwendung der Vorschriften der Alhi-VO 2002 verlangen. Zwar sieht § 2 Nr. 1 Alhi-
VO 2002 für die Berechnung des Einkommens im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vor, dass die
Verletztenrente in bestimmten Fällen nur anteilig als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Vorschriften der Alhi-VO
2002 finden für die Berechnung des Einkommens im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aber
keine Anwendung. Zu Recht wendet die Antragsgegnerin nunmehr die zur näheren Ausgestaltung des § 11 SGB II auf
der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II erlassenen Vorschriften der Alg II-VO an. Die Alg II-VO
sieht eine § 2 Nr. 1 Alhi-VO 2002 entsprechende Regelung nicht vor.
Darüber hinaus fehlt es vorliegend an einem Anordnungsgrund. Der Lebensunterhalt der Antragsteller ist durch die von
der Antragsgegnerin gewährten laufenden Leistungen und durch die Zahlung der Verletztenrente sichergestellt. Den
Antragstellern ist es daher zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den
Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu
werden, wobei auf die Bedeutung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung
abzustellen ist. So können zum Beispiel der Gesundheitszustand oder die finanzielle oder wirtschaftliche Situation
des Antragstellers im Wege einer Interessenabwägung dazu geeignet sein, das Vorliegen eines Regelungsgrundes zu
begründen, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren
nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Der Senat geht von der
Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung u.a. dann aus, wenn ein Antragsteller nicht über die notwendigen Mittel zur
Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz verfügt, wobei der zu sichernde Mindestbedarf durch den im
SGB II anerkannten notwendigen Bedarf bestimmt wird. Diesen Personenkreis zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf
das Hauptsacheverfahren zu verweisen, würde aufgrund der Verfahrensdauer den gesetzgeberischen Zweck in
erheblichem Umfang vereiteln.
Vorliegend verfügen die Antragsteller unter Berücksichtigung gewährter Leistungen nach dem SGB II und der Zahlung
der Verletztenrente über die notwenigen Mittel zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Existenz. Zwar ist
richtig, dass nach §§ 19, 20 SGB II die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zunächst unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse eines "normalen" erwerbsfähigen Hilfebedürftigen berechnet werden. Allerdings
ergänzt das SGB II diese Leistungen hinsichtlich besonderer Lebenslagen. So kann der typisiert ermittelte
Grundbedarf für einen erwerbsfähigen aber behinderten Hilfebedürftigen nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 SGB II
ergänzt werden. Gemäß § 23 SGB II kann im Einzelfall ein unabweisbarer Mehrbedarf durch weitere Leistungen
abgedeckt werden.
Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht bislang nicht gemäß § 174 SGG über eine
Abhilfe oder Nichtabhilfe entschieden hat. Zwar tritt der Devolutiveffekt der Beschwerde grundsätzlich erst ein, wenn
das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Das Beschwerdegericht kann jedoch ausnahmsweise auch
ohne Nichtabhilfeentscheidung entscheiden, wenn das Sozialgericht der Beschwerde unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt abhelfen kann. Das ist vorliegend angesichts des Fehlens sowohl eines Anordnungsgrundes als auch
eines Anordnungsanspruchs der Fall (LSG Nordrhein-Westfalen 20. März 2002 – L 10 B 29/01 – SB, SGb 2002, 734,
mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.