Urteil des BVerfG vom 18.03.1999

BVerfG: unterbringung, verfassungsbeschwerde, freiheitsentziehung, schwerin, verwaltungsverfahren, behörde, öffentlich, grundrechtseingriff, rechtswidrigkeit, berechtigung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1717/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn V...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Martin Lorentz und Kollegen, Mozartstraße 8, Schwerin -
gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Rostock
vom 21. August 1998 - 3 W 3/98 -,
b)
den Beschluß des Landgerichts Schwerin vom 30. Dezember 1997 - 5 T 450/97 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473)
am 18. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zukommt, nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Annahme schon
deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
2
Zwar hätte das Oberlandesgericht die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers nicht mit der
Begründung, mit Ablauf der Unterbringungsmaßnahme habe sich die Hauptsache erledigt, als unzulässig verwerfen
dürfen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 30. April 1997 (vgl. BVerfGE 96, 27
<38 ff.>) seine frühere Rechtsprechung, wonach Art. 19 Abs. 4 GG bei erledigten Grundrechtseingriffen in der Regel
eine nachträgliche gerichtliche Prüfung durch die Fachgerichte nicht verlange, aufgegeben. Vielmehr ist ein
Rechtsschutzinteresse auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung
durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in
welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen
kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, daß der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, die
Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs
gerichtlich klären zu lassen.
3
Zu dieser Fallgruppe gehört auch die Freiheitsentziehung nach § 70h FGG. Vorläufige Unterbringungsmaßnahmen
durch einstweilige Anordnung nach § 70h Abs. 1 FGG sind zeitlich auf längstens sechs Wochen begrenzt (§ 70h Abs.
2 Satz 1 FGG). In den Fällen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung wird dieser Zeitraum häufig erheblich
unterschritten. Eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme stellt auch einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, so
daß im Einzelfall ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme bestehen kann
(Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1998 - 2 BvR 978/97 -,
NJW 1998, S. 2432 f.).
4
Die angegriffene Entscheidung beruht allerdings nicht auf diesem Grundrechtsverstoß, da das Oberlandesgericht die
Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde auch auf die Erwägung gestützt hat, daß die angefochtene
Entscheidung nicht unter Verletzung formellen oder materiellen Rechts zustande gekommen sei. Dies ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar, daß das
Oberlandesgericht sowohl hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Unterbringung als auch seiner Art und Weise den
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für nicht eröffnet ansieht. Dem Beschwerdeführer wird dadurch der
Rechtsschutz nicht genommen. Ihm verbleibt der Weg zu den Verwaltungsgerichten:
5
Für die Anfechtung von Maßnahmen der zuständigen Behörde im Verwaltungsverfahren ist nach der Generalklausel
des § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn nicht das Landesrecht einen davon abweichenden
Rechtsweg regelt. Da das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke des Landes Mecklenburg-
Vorpommern (PsychKG) - anders als Art. 18 Abs. 6 Bayerisches Unterbringungsgesetz, der vom Bayerischen
Obersten Landesgericht erweiternd ausgelegt wird (vgl. dazu NJW 1983, S. 2645 f.) - eine abweichende Regelung
nicht kennt, verbleibt es für die Überprüfung der vorläufigen sofortigen Unterbringung im Verwaltungsverfahren beim
Rechtsweg zum Verwaltungsgericht (vgl. Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl. 1994,
Abschnitt 5.1 Rn. 36).
6
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh