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§ 50 EStDV 1955
Zuwendungsbestätigung
- Inhalt
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- ; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten der Finanzbehörde ü
- ;rden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, auf ein für
- ögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn
- öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inlä
- ändische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische ö
BGH - II ZR 229/05
Bundesgerichtshof vom 07.01.2008
- Inhalt
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- Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an die Öffentlichkeit. In diesen Mitteilungen wurden im
- - gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat bereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II
- dies erst recht. Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine
- , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger machen im
- - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die adäquate Kausalität
BGH - XII ZR 27/99
Bundesgerichtshof vom 30.05.2001
- Inhalt
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- Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs für Recht erkannt: Auf die
- Tatbestand: Mit Vertrag vom 25. Mai 1992 mietete der Beklagte Gewerberäume im Kellergeschoß eines
- Anwesens in E. von der C. GmbH. Diese veräußerte das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 24
- Vertretung des Landes erhoben hat, sondern im eigenen Namen klagt und mit ihrem Hilfsantrag - für
- Entscheidung, ob es sich bei den Vorschriften des Thüringer Hochschulgesetzes um revisibles Recht handelt oder
LAG Köln - 11 Ta 185/08
Landesarbeitsgericht Köln vom 11.07.2008
- Inhalt
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- zweiten Klage erscheint mutwillig. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender
- verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde
- , nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig
- Anschluss haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom
- Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Dem Kläger war Rechtsanwalt auch nicht nach § 11a ArbGG beizuordnen. 10 1
LAG Baden-Württemberg - 3 Ta 135/05
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 06.09.2005
- Inhalt
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- Beschwerde der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht bei der
- beide Kündigungen hat sich die Klage gerichtet. 4 Im Gütetermin ist für die Beklagte niemand
- abgeholfen und sie hierher vorgelegt. II. 9 Die im Hinblick auf §§ 55 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige
- Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4146 anzuwenden. 12 Die hierzu ergangene
- Rechtsprechung sowie die Literatur, die sich mit dieser Regelung befasst, beschränkt sich im Wesentlichen auf
LSG Nordrhein-Westfalen - L 17 U 49/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2004
- Inhalt
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- zutreffend dargelegt. Dieser ist in Anwendung der MdE-Erfahrungswerte zu Recht zu dem Ergebnis gelangt
- . 15Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Die
- Unfallfolge fänden sich der Verlust von 1 1/2 Gliedern am zweiten Finger rechts mit leichter
- Gutachtens von Dr. X in E. Dieser ist darin am 19.05.2000 zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, 3 als
- zweiten Fingers in der Regel mit einer MdE von 20 v. H. für sechs Monate bewertet werde, der hier
BGH - VII ZR 199/11
Bundesgerichtshof vom 08.11.2012
- Inhalt
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- aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die
- macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit von der Beklagten ausgeführten
- dieser die Zulassung der Revision erstrebt, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. II. 51
- der Beklagten selbst einen gleichlautenden Vertrag geschlossen habe und nunmehr aus eigenem Recht
- des Klägers entschieden worden ist, aufzuheben, und die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das
BGH - V ZR 234/05
Bundesgerichtshof vom 27.10.2006
- Inhalt
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- des Anwalts am 4. April 1997 in Verzug befunden habe. II. 10 Die Klägerin ist zwar auf Grund der
- des Schuldners (Verkäufers) mit dem Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts (Senat, BGHZ 12
- Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird
- - soweit im Revisionsverfahren noch von 5 Mit notariellem Vertrag vom 28. November 1996 verkaufte
- Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin ist in dem Termin zur mündlichen
OLG Hamm - III-2 Ausl 65/10
Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2010
- Inhalt
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- deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn
- in den deutschen Streitkräften - der Bundeswehr - zulässig ist. Mit dieser verfassungsrechtlichen
- Staatsangehöriger 10und seit dem 15.09.1990 im Bundesgebiet aufhältig. II. 1112Bei diesem Sachverhalt kann
- Haftbefehl und die nach polnischem Recht zugrunde liegende innerstaatliche Haftanordnung (allein) durch
- sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre
BGH - VI ZB 5/06
Bundesgerichtshof vom 23.01.2007
- Inhalt
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- oblegen, weil er die Sache im Zusammenhang mit der Frist bearbeitet habe. II. Die Rechtsbeschwerde ist
- . Daher hat das Oberlandesgericht zu Recht ein Verschulden angenommen. 132. Im Hinblick darauf kommt
- zunächst nicht begründet worden ist, hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 6. Dezember 2005
- Begründungsfrist mit Vorfrist zum 22. November 2005 und Ablauffrist zum 29. November 2005 im Fristenkalender
- Urteil kopiert und in die zweitinstanzliche Handakte gelegt. Eine eigene Fristübertragung im Sekretariat
VG Saarlouis - 11 L 664/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 15.07.2010
- Inhalt
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- Erziehungsrecht vermittelt Eltern kein Recht auf Weiterführung eines Internats, in welchem Mängel
- Betrieb und Besuch durch die vorliegenden Verfügungen nicht in Frage gestellt werden. Ein Recht auf
- Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden, zumal es sich bei § 45 Abs. 2 S. 5
- recht das gelten, was für den unmittelbar Belasteten gilt. Auch der Hauptantrag, der als Antrag auf
- eines bestimmten Internats gegen den Antragsgegner vermitteln würde. Das Recht auf freie Wahl der
Statistik zum Jahresende
Pascal Kokken vom 30.12.2011
- Inhalt
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- . Kurzum 2011 war nicht das aktivste Jahr von Recht verkehrt. II. Zahlen aus 2011 Anzahl Besucher
- Zeit für die Statistik. I. Vergleich 2010 und 2011 Recht verkehrt existiert seit Januar 2010. Der
- ? Welcher Artikel wurde am häufigsten angeklickt? Welcher wurde am meisten kommentiert? Kurz: Es ist
- .” vom 14.02.2011 Artikel, der am meisten kommentiert wurde: “Es steht im Gesetz.” vom 14.10.2011
BGH - 3 StR 302/03
Bundesgerichtshof vom 16.10.2003
- Inhalt
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- Verletzung formellen Rechts und erstrebt mit der Sachbeschwerde geringere Strafen sowie
- B. a) Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 302/03 vom 16. Oktober 2003 in der Strafsache
- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
- Angeklagte Anna L. betrifft in vollem Umfang, 2. soweit es den Angeklagten B. betrifft a) im
LSG Berlin-Brandenburg - L 6 RA 71/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 11.01.2006
- Inhalt
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- . Dieses Recht ist auch für die Regelung des nachehelichen Unterhalts maßgeblich. Im Zuge der
- seit Juli 1977 in der Bundesrepublik geltende Recht wählte, so ist dies jedenfalls nicht erkennbar
- geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimmt habe, das im Beitrittsgebiet gegolten habe. § 243 a
- Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, bestimmt
- Beitrittsgebiet im Zeitpunkt der Scheidung) richtet sich nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat
§ 10a RettAssG
- Inhalt
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- berechtigt sind und 1.die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,2.wenn der
- Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,dürfen als
- mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.Die für die Ausübung
- ; rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch
- reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im