Urteil des OLG Hamm vom 11.05.2010

OLG Hamm (bundesrepublik deutschland, auslieferung, europäische union, polen, deutschland, haftbefehl, strafverfolgung, strafbarkeit, fahnenflucht, norm)

Oberlandesgericht Hamm, III-2 Ausl 65/10
Datum:
11.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ausl 65/10
Tenor:
Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen ist unzulässig.
G r ü n d e :
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Die polnischen Behörden begehren die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der
Strafverfolgung wegen Fahnenflucht. Gestützt wird das Auslieferungsersuchen auf den
bereits vorliegenden Europäischen Haftbefehl des Militärbezirksgerichts in Warschau
vom 26. November 2009 – Aktenzeichen: Kp 70/09 – und den zugrunde liegenden
Gerichtsbeschluss vom selben Tage.
2
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären
und diesen Antrag wie folgt begründet:
3
" I.
4
Das Militärbezirksgericht in Warschau hat mit an das Bundesministerium der Justiz
gerichtetem Schreiben vom 02.12.2009 (Bl. 2 d. A.) seinen den Anforderungen
gem. § 83 a Abs. 1 IRG genügenden Europäischen Haftbefehl vom 26.11.2009 -
Aktenzeichen: Kp 70/09 - (BI. 7- 11 d. A.) und den zugrunde liegenden
Gerichtsbeschluss vom selben Tage (BI. 3 - 6 d. A.) in polnischer Sprache und
deutscher Übersetzung übersandt.
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Darin wird dem Verfolgten zur Last gelegt, während seines Wehrdienstes in Polen
nach einem ihm bis zum 27.09.1990 gewährten Urlaub nicht zu seiner Truppe
zurückgekehrt, sondern sich in der Absicht, sich dauerhaft dem Wehrdienst zu
entziehen, am 14.09.1990 in die Bundesrepublik Deutschland begeben zu haben,
wo er sich seither aufhalte (BI. 10 d. A.).
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Der Verfolgte ist ausweislich des Registrierscheins Nr. ####### des
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Bundesverwaltungsamtes vom 24.09.1990 und des durch die Stadt Z1
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am 14.01.1991 ausgestellten Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge
9
- Nr.: ######### - (BI. 69 - 71 d. A.) von Geburt an deutscher Staatsangehöriger
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und seit dem 15.09.1990 im Bundesgebiet aufhältig.
II.
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Bei diesem Sachverhalt kann dahinstehen, ob eine Auslieferung bereits deshalb
mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen
Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bzw. den in Art. 6 des Vertrages über
die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen unvereinbar wäre (§ 73 IRG), weil
der Europäische Haftbefehl und die nach polnischem Recht zugrunde liegende
innerstaatliche Haftanordnung (allein) durch einen Major bzw. Oberst als
Militärrichter ausgestellt wurden, der als Soldat Befehlen Gehorsam schuldet, in die
militärische Disziplin eingebunden und deshalb nicht
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hinreichend unabhängig und unparteiisch gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist (zu vgl. OLG
Stuttgart, NStZ-RR 2007, 273 ff.).
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Die Auslieferung erweist sich jedenfalls als unzulässig, weil es an der
beiderseitigen Strafbarkeit gem. §§ 81 Nr. 1, 3 Abs. 1 IRG fehlt. Danach ist die
Auslieferung nur dann zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine
rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem
Recht eine solche Tat wäre.
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Vorliegend fehlt es an einer unmittelbaren Strafbarkeit wegen Fahnenflucht
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(§ 16 Abs. 1 WStG), weil das deutsche Wehrstrafgesetz gem. § 1 Abs. 1 WStG
ausschließlich für Soldaten der Bundeswehr Anwendung findet. Ebenso wenig
ließe sich eine Strafbarkeit nach deutschem Recht durch sinngemäße Umstellung
des Sachverhalts begründen. Die Verpflichtung eines Deutschen, Wehrdienst in
einer fremden Armee zu leisten, ist mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen
Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
unvereinbar. Gem. Art. 12 a Abs. 1 GG können Männer unter den näher
bezeichneten Voraussetzungen zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden,
wobei sich sowohl aus der Verwendung des bestimmten Artikels in der Norm, als
auch aus dem Geltungsanspruch des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland zwanglos erschließt, dass ausschließlich eine Dienstpflicht in den
deutschen Streitkräften - der Bundeswehr - zulässig ist. Mit dieser
verfassungsrechtlichen Wertung im Einklang sind der Eintritt in die Streitkräfte
eines ausländischen Staates (§ 28 StAG) bzw. schon das Anwerben eines
Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen Einrichtung einer ausländischen
Macht (§ 109 h StGB) durch die Rechtsordnung negativ sanktioniert. Demgemäß
liefe die in der Auslieferung zur Strafverfolgung liegende Anerkennung einer
ausländischen Wehrpflicht eines Deutschen wesentlichen Grundsätzen der
deutschen Rechtsordnung zuwider.
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Somit ist die Auslieferung zur Strafverfolgung in die Republik Polen für unzulässig
zu erklären."
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Diese in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat nach eigener
Sachprüfung zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung, so dass die
Auslieferung des Verfolgten nach Polen auf der Grundlage des Europäischen Haft-
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befehls des Militärbezirksgerichts in Warschau vom 26. November 2009 –
Aktenzeichen: Kp 70/09 – für unzulässig zu erklären war.
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