Urteil des BGH vom 27.10.2006

BGH (vormerkung, kaufpreis, kaufvertrag, zahlung, eintragung, abtretung, voraussetzung, stadt, stand, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 234/05 Verkündet
am:
27. Oktober 2006
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September
2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der
Zahlungsklage über einen Betrag von mehr als 6.023,53 €
(= 11.781,01 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28. April
1998 stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom
29. Juli 1998 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 83 % der Kosten des ersten Rechtszugs, 78 %
der Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des
Revisionsverfahrens insgesamt. Die Beklagte trägt 17 % der
Kosten des ersten Rechtszugs und 22 % der Kosten des
Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 28. November 1996 verkaufte die Klägerin
der Beklagten verschiedene Grundstücke sowie eine unvermessene Grund-
stücksteilfläche zu einem Gesamtkaufpreis von 4.199.999,60 DM. Eines dieser
Grundstücke stand noch nicht im Eigentum der Klägerin. Sie hatte dieses zuvor
von der Fa. V. GmbH (V. ) gekauft, welche es ihrerseits von der
Fa. A. -GmbH (A. ) gekauft hatte, und diese von der Stadt
S. .
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Der von der Beklagten bar zu entrichtende Kaufpreis sollte 14 Tage nach
Zugang einer Fälligkeitsbescheinigung des Notars gezahlt werden, die u. a. zur
Voraussetzung hatte, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch der Beklagten
- ausgenommen die unvermessene Teilfläche - durch Eintragung von Vor-
merkungen gesichert war.
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Hinsichtlich des der Klägerin bereits gehörenden Grundbesitzes wurde
die Vormerkung am 26. Februar 1997 eingetragen. In das Grundbuch des
Grundstücks, das die Klägerin gekauft hatte, das aber noch nicht in deren
Eigentum stand, wurde am selben Tage die Abtretung einer Vormerkung
seitens der A. eingetragen, deren Eigentumsverschaffungsanspruch gegen
die Stadt S. entsprechend gesichert worden war.
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Der Notar stellte eine Fälligkeitsbescheinigung aus. Die Beklagte zahlte
den Kaufpreis nicht innerhalb von 14 Tagen, sondern erst nach weiteren
15 Tagen.
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Die Klägerin verlangt -
soweit im Revisionsverfahren noch von
Interesse - vertraglich bestimmte Verzugszinsen in Höhe von zuletzt 18.200 DM
auf den bar zu entrichtenden Kaufpreis sowie die Erstattung von
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Anwaltsgebühren wegen eines Mahnschreibens vom 4. April 1997 in Höhe von
24.614,42 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat
ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin ist in
dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwaltlich nicht
vertreten gewesen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dass der Klägerin der geltend gemachte
Anspruch wegen verspäteter Zahlung des Nettokaufpreises zustehe.
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Die Fälligkeitsmitteilung des Notars sei inhaltlich richtig gewesen. Der
Beklagten sei von einem nicht eingetragenen Käufer eine Auflassungsvor-
merkung abgetreten worden, die auch in das Grundbuch eingetragen worden
sei. Damit habe sich die Beklagte in einer Situation befunden, die der eines
Grundstückskäufers, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung ein-
getragen sei, vergleichbar gewesen sei. Die Beklagte sei durch diese Abtretung
sogar insoweit besser gestellt gewesen, weil sie diese wie die Erstkäuferin, d.h.
mit einer früheren "Sperrwirkung", erworben habe.
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Die Klägerin könne auch die durch die Anforderung des Kaufpreises
durch ihren Rechtsanwalt entstandenen Kosten als Verzugsschaden nach
§ 286 Abs. 1 BGB a.F. beanspruchen, da sich die Beklagte bei der Einschal-
tung des Anwalts am 4. April 1997 in Verzug befunden habe.
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II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Die Klägerin ist zwar auf Grund der Freigabeerklärung des
Insolvenzverwalters berechtigt, den Rechtsstreit fortzuführen und die An-
sprüche weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2005, IX ZR 281/03,
NJW 2005, 2015, 2016). Ihr stehen indes die von dem Berufungsgericht zuer-
kannten Ansprüche wegen verspäteter Zahlung des Kaufpreises nicht zu.
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1. Der Kaufpreis ist nach den Bestimmungen in § 4 Abs. 1 des Kauf-
vertrages nicht fällig geworden.
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a) Die vertragliche Vereinbarung hat das Berufungsgericht dahin aus-
gelegt, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nicht allein auf Grund der Mitteilung
des Notars, sondern nur dann eintreten sollte, wenn auch die im Kaufvertrag
dafür benannten Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. Diese tatrichterliche
Auslegung, die von der Revision - weil für ihre Auffassung günstig - nicht
angegriffen wird, ist für den Senat bindend. Die vertragliche Absprache der
Parteien dahin, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nach notarieller Mitteilung
über den Eintritt der dafür vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sei, kann
eine solche Erklärungsbedeutung haben (dazu BGH, Urt. v. 14. Mai 1985,
IX ZR 64/84, WM 1985, 1109, 1111). Für Verstöße gegen Auslegungsregeln,
Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze, auf die die Über-
prüfung der tatrichterlichen Auslegung auch einer vertraglichen Regelung über
den Eintritt der Fälligkeit nach Mitteilung des Notars beschränkt ist (Senat, Urt.
v. 26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395), ist nichts
ersichtlich und auch nichts vorgetragen.
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b) Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe b des Kaufvertrages vereinbarte Vor-
aussetzung der Kaufpreisfälligkeit ist nicht eingetreten, da eine Vormerkung zur
Sicherung des Anspruchs der Beklagten aus dem Kaufvertrag auf Verschaffung
des Eigentums nicht eingetragen worden war. Die Eintragung der Vormerkung
war an dem Grundstück noch nicht möglich. Es fehlte an der dafür erforder-
lichen Identität des Schuldners (Verkäufers) mit dem Inhaber des von der
Vormerkung betroffenen Rechts (Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, 188).
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2. Die Kaufpreisfälligkeit ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der
Beklagten stattdessen der durch eine Vormerkung gesicherte Anspruch der
A. aus deren Kaufvertrag mit der Stadt abgetreten wurde.
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a) Soweit die Revision Einwendungen gegen die von dem
Berufungsgericht bejahte Wirksamkeit der Zession erhebt, sind diese allerdings
unbegründet. Die Erklärung der Abtretung der Vormerkung durch die
Erstkäuferin ist im Zweifel als Abtretung des vorgemerkten Anspruchs
auszulegen, bei der das dingliche Sicherungsrecht nach § 401 BGB kraft
Gesetzes auf den Zessionar übergeht (vgl. Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR
204/92, NJW 1994, 2947; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883, Rdn. 319).
Damit brachte die Beklagte als Empfängerin der Abtretungserklärung nach
außen auch den Willen zum Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs zum Ausdruck, der für eine Annahme nach § 151 BGB erforderlich
ist (vgl. BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101). Mit der Eintragung der Übertragung
erwarb die Beklagte die dingliche Sicherung aus der Vormerkung (Senat, Urt. v.
17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947, 2948).
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b) Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts,
dass die Beklagte mit der "zedierten" Vormerkung ein gleichwertiges, in Bezug
auf die Rangwirkung der Vormerkung (dazu: Senat, BGHZ 143, 175, 180;
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Weirich/Ivo, Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rdn. 917) sogar besseres
Sicherungsrecht als mit der Eintragung einer "originären" Vormerkung zur
Sicherung des Anspruchs auf Übereignung aus dem mit der Klägerin
geschlossenen Kaufvertrag erlangt habe. Davon kann nicht ausgegangen
werden.
Zu Recht beanstandet die Revision diese Gleichsetzung der Sicherheit
aus abgetretener und originärer Vormerkung. Sie besteht schon deshalb nicht,
weil der Bestand des abgetretenen Anspruchs dem Einfluss des nachfolgenden
Käufers entzogen und die Vormerkung zu diesem Anspruch akzessorisch ist.
Besteht er nicht, ist auch die Vormerkung wirkungslos (vgl. BGHZ 150, 138, 142
sowie zur fehlenden Gleichwertigkeit vgl. Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 925,
Rdn. 147 sowie das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report
1998, 213, 214). Ob eine Gleichwertigkeit der Sicherheit unter der
Voraussetzung bejaht werden kann, dass der abgetretene
Übereignungsanspruch "rechtsbeständig" geworden ist, weil gesetzliche oder
vertragliche Rücktrittsrechte aus den vorangegangenen Grundstücksgeschäften
nicht mehr bestehen, (KG, KG-Report 1997, 271, 274; Soergel/Stürner, BGB,
13. Aufl., § 883, Rdn. 44), kann dahinstehen, da hierzu weder etwas festgestellt
noch vorgetragen worden ist.
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3. Da der Kaufpreis bis zur Zahlung nicht fällig geworden ist, stehen der
Klägerin auch keine Ansprüche auf die im Kaufvertrag für den Fall verspäteter
Zahlung vereinbarten Verzugszinsen und auf Ersatz der durch die Anforderung
des Kaufpreises entstandenen Anwaltskosten zu.
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4. Nach allem ist das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und das die Klage abweisende Urteil des
Landgerichts wiederherzustellen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO.
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Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 29.07.1998 - 6 O 158/98 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2005 - 6 U 242/98 -