Urteil des LAG Köln vom 11.07.2008

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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 185/08
Datum:
11.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 185/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 501/08
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beiordnung nach § 11 a ArbGG
Normen:
§ 114 ZPO; § 11 a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht
hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen
würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen
prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein
annehmen muss, dass er für ihn der Kostspieligere ist. Regelmäßig ist
daher die Anstrengung eines neuen Prozesses statt einer
Klageerweiterung mutwillig. Ausnahmsweise ist keine Mutwilligkeit
anzunehmen, wenn für die Erhebung einer zweiten Klage
nachvollziehbare Gründe bestehen.
2. Besondere Gründe, die der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
11 a Abs. 2 ArbGG entgegenstehen, können vorliegen, wenn ein
Rechtsstreit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr einfach
gelagert ist. Die den Antrag stellende Partei darf offensichtlich keine
Schwierigkeiten haben, ihre Interessen im Prozess ohne die Mitwirkung
eines Rechtsanwalts sinnvoll wahrzunehmen. Hierunter fällt die Klage
auf Erteilung eines Zeugnisses jedenfalls bis zur Durchführung des
Gütetermins. Der bedürftigen Partei kann es zumutbar sein, den
Gütetermin ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmen,
um abzuwarten, ob die beklagte Partei Einwendungen gegen den
geltend machten Anspruch erhebt.
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bonn vom 15.04.2008
– 3 Ca 501/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 9. Mai 2006 als Vertriebsassistent tätig.
3
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Januar 2008 zum
29. Februar 2008. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Bonn (3 Ca
370/08). Mit Schriftsatz vom 11. März 2008 teilte die Beklagte mit, dass sich die Parteien
auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 2008 gegen Zahlung
einer Abfindung in Höhe von 1.950 Euro brutto verständigt hätten. Das Arbeitsgericht
stellte am 1. April 2008 das Zustandekommen eines entsprechenden Vergleiches fest.
Eine Regelung zum Zeugnisanspruch des Klägers enthält der Vergleich nicht.
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Der Klägervertreter hatte die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 11. Februar
2008 unter Fristsetzung bis zum 18. Februar 2008 zur Erteilung eines
Zwischenzeugnisses aufgefordert. Mit der am 28. Februar 2008 beim Arbeitsgericht
Bonn eingegangenen neuen Klage hat der Kläger diesen Anspruch gerichtlich verfolgt.
Im Gütetermin vom 1. April 2008 hat er diesen Klageantrag zurückgenommen und
nunmehr die Erteilung eines Schlusszeugnisses verlangt. Über dieses Begehren ist am
15. April 2008 antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Die Beklagte hat zunächst
Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Im Anschluss haben beide Parteien
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2008
hat das Arbeitsgericht der Beklagten die Kosten mit Ausnahme der Kosten, die für die
Zustellung der Klage entstanden sind, auferlegt.
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Mit Beschluss vom 15. April 2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei mutwillig erhoben
worden. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, den Zeugnisanspruch in dem ersten
Verfahren zu verfolgen.
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Gegen den ihm am 22. April 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 25. April
2008 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Erhebung
einer zweiten Klage sei nicht mutwillig, weil der Verlauf des
Kündigungsschutzverfahrens nicht vorhersehbar gewesen sei. Er sei auf das
Zwischenzeugnis bzw. später das Schlusszeugnis zeitnah angewiesen gewesen. Er
habe nicht davon ausgehen können, dass bei einer längeren Dauer des
Kündigungsschutzverfahrens ein Teilurteil ergehen werde.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2008 zur Entscheidung vorgelegt.
8
II.
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Die insgesamt statthafte, form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers ist
unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht
abgelehnt. Dem Kläger war Rechtsanwalt auch nicht nach § 11a ArbGG beizuordnen.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die
Rechtsverfolgung des Klägers ist mutwillig (§ 114 Satz 1 ZPO).
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a) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige
Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb,
wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er
von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der Kostspieligere ist. Regelmäßig ist
daher die Anstrengung eines neuen Prozesses statt einer Klageerweiterung mutwillig.
Ausnahmsweise ist keine Mutwilligkeit anzunehmen, wenn für die Erhebung einer
zweiten Klage nachvollziehbare Gründe bestehen (BGH 10. März 2005 – XII ZB 20/04 –
NJW 2005, 1497; LAG Düsseldorf 6. April 1989 – 14 Ta 114/89 – JurBüro 1989, 1442;
LAG Düsseldorf 12. August 1985 – 7 Ta 282/85 – LAGE § 114 ZPO Nr. 7).
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b) Danach war dem Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen. Die
Rechtsverfolgung durch die Erhebung einer zweiten Klage erscheint mutwillig. Dies hat
das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt.
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Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei hätte den Zeugnisanspruch nicht in
gleicher Weise verfolgt wie der Kläger. Sie hätte entweder den Verlauf des Gütetermins
in dem Kündigungsschutzverfahren abgewartet oder die Klage in dem dortigen
Verfahren erweitert.
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Der Hinweis des Klägers, er sei auf die baldige Erteilung eines Zeugnisses angewiesen
gewesen, führt zu keiner anderen Betrachtung. Es kann zu seinen Gunsten
angenommen werden, dass er sich bereits anderweitig bewerben wollte, auch wenn er
hierzu nicht vorgetragen hat. Maßgeblich ist, dass er mit der Erhebung einer neuen
Klage nicht auf eine alsbaldige Titulierung hoffen konnte. Die neue Klage musste
zunächst zugestellt werden. Auch bedurfte es der Anberaumung eines neuen
Gütetermins. Vor diesem Hintergrund hätte es für ihn nahe gelegen, zunächst den
Verlauf des bei Klageeinreichung schon anberaumten Gütetermin im
Kündigungsschutzverfahren abzuwarten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Umstände
der Aufnahme des Zeugnisanspruchs in den Vergleich entgegengestanden haben
sollen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Vergleich nicht
abgeschlossen hätte, wenn der Kläger auf die bloße Titulierung seines gesetzlichen
Zeugnisanspruches gedrungen hätte. Der Kläger hat offensichtlich noch nicht einmal
den Versuch unternommen, den Zeugnisanspruch in den Vergleichstext aufzunehmen.
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Der tatsächliche Verlauf bestätigt die Annahme, dass für den Kläger die Titulierung
seines Zeugnisanspruches in dem Kündigungsschutzverfahren schneller zu erreichen
war als in dem zweiten Prozess. Das Zustandekommens des Vergleichs ist am 1. April
2008 festgestellt worden. Das Versäumnisurteil über das Schlusszeugnis ist erst am 15.
April 2008 ergangen.
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2. Die Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 11a ArbGG liegen ebenfalls nicht vor.
Es kann dahin stehen, ob die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Jedenfalls ist
die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus besonderen Gründen nicht erforderlich (§ 11a
Abs. 2 ArbGG).
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a) Besondere Gründe i.S.v. § 11a Abs. 2 ArbGG können vorliegen, wenn ein
Rechtsstreit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr einfach gelagert ist. Die den
Antrag stellende Partei darf offensichtlich keine Schwierigkeiten haben, ihre Interessen
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im Prozess ohne die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sinnvoll wahrzunehmen.
Hierunter fällt die Klage auf Erteilung eines Zeugnisses jedenfalls bis zur Durchführung
des Gütetermins. Der bedürftigen Partei kann es zumutbar sein, den Gütetermin ohne
Vertretung durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmen, um abzuwarten, ob die beklagte
Partei Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhebt (vgl. LAG
Schleswig-Holstein 27. Dezember 2007 – 1 Ta 258/07 – juris; LAG Hamm 23. Januar
2006 – 18 Ta 909/05 – juris; LAG Hamm 2. Juni 2005 – 4 Ta 374/04 – LAG Report 2005,
350; Schwab/Weth/Vollstädt 2. Aufl. § 11a ArbGG Rz 94).
b) Danach war dem Kläger Rechtsanwalt nicht nach § 11a ArbGG beizuordnen. Die
Beiordnung ist aus besonderen Gründen nicht erforderlich, weil es dem Kläger zumutbar
gewesen wäre, die Zeugnisklage zunächst ohne anwaltliche Vertretung zu erheben. Zur
Aufnahme der Klage hätte ihm bei Bedarf die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts
zur Verfügung gestanden. Er hätte auch den Gütetermin, in dem keine streitige
Entscheidung ergehen kann, selbst wahrnehmen können. Wenn sich in dem Gütetermin
herausgestellt hätte, dass die Beklagte die Erteilung eines Zeugnisses verweigert hätte,
wäre es ihm immer noch möglich gewesen, einen Rechtsanwalt mit seiner
Interessenwahrnehmung zu beauftragen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG
bestand kein Anlass, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche
Bedeutung handelt.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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Dr. Sievers
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