Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2004

LSG NRW: befristete rente, erwerbsfähigkeit, minderung, unfallfolgen, unfallversicherung, vollrente, rentenanspruch, anschluss, arbeitsunfall, ausbildung

Landessozialgericht NRW, L 17 U 49/03
Datum:
07.01.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 17 U 49/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 6 U 71/00
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht
zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Streitig ist der Anspruch auf Verletztenrente. Der 1980 geborene und seinerzeit als
Aushilfe bei der Firma N-Medientechnik N T in S beschäftigte Kläger erlitt am
10.09.1999 einen Arbeitsunfall, als er sich beim Zusammenschieben von Metallstäben
den rechten Zeigefinger abklemmte. Prof. Dr. T, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung
des N-hospitals E, diagnostizierte im Durchgangsarztbericht vom 29.09.1999 eine
traumatische Endphalanx-Amputation des zweiten Fingers der rechten Hand. Nachdem
der Kläger bis zum 16.09.1999 stationär behandelt worden war, wurde die ambulante
berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung am 15.10.1999 beendet. Im ärztlichen Attest
vom 26.11.1999 wurde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit
nicht mehr als 10 v.H. bewertet. Mit Bescheid vom 14.12.1999 lehnte die Beklagte die
Gewährung von Verletztenrente ab, weil der Arbeitsunfall eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche nach dem
Versicherungsfall hinaus nicht hinterlassen habe. Der Kläger erhob am 11.01.2000
Widerspruch und machte geltend, unter elektrisierenden Stumpfverhältnissen zu leiden
und bei Arbeiten, die eine besondere Fingerfertigkeit verlangten, gehandicapt zu sein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2000 als
unbegründet zurück.
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Dagegen hat der Kläger am 27.03.2000 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage
erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungs verfahren wiederholt.
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Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines handchirurgischen Gutachtens von
Dr. X in E. Dieser ist darin am 19.05.2000 zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt,
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als Unfallfolge fänden sich der Verlust von 1 1/2 Gliedern am zweiten Finger rechts mit
leichter Minderdurchblutung und Gefühlsstörung am Fingerstumpf, eine endgradige
Beugebehinderung im Mittelgelenk des zweiten Fingers, eine Minderbeschwielung von
Teilen der rechten Hand sowie eine Kalksalzschwäche am Mittelglied des zweiten
Fingers rechts. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei für die Zeit vom
16.10.1999 bis zum 10.03.2000 mit 10 v. H. und danach auf Dauer mit weniger als 10 v.
H. einzuschätzen. Die MdE-Bewertung orientiere sich daran, dass der Verlust von zwei
Gliedern des zweiten Fingers in der Regel mit einer MdE von 20 v. H. für sechs Monate
bewertet werde, der hier vorliegende Unfallfolgezustand in der Vergangenheit wie auch
in der Gegenwart aber besser sei. Hinweise für eine verzögerte Anpassung und
Gewöhnung ergäben sich nicht.
Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG mit Urteil vom 16.01.2003 die Klage
abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 24.01.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2003 Berufung
eingelegt. Er ist der Auffassung, eine MdE mit 10 v. H. werde den tatsächlich
bestehenden Unfallfolgen nicht gerecht und es müsse auch eine abstrakte
Schadensberechnung erfolgen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2003 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides
vom 28.02.2000 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
10.09.1999 Verletztenrente zu gewähren.
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Die Beklagte, die dem Urteil beipflichtet, beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakten lagen vor und waren Gegenstand der
Beratung.
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II.
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Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die zulässige
Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Sie haben
sie daher - nachdem die Beteiligten unter dem 28.03.2003 auf diese Verfahrensweise
hingewiesen worden sind - durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen.
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Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist
rechtmäßig. Die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen haben keine
Funktionsstörungen hinterlassen, die einen Rentenanspruch begründen könnten.
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Nach § 56 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB
VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die
26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist,
Anspruch auf eine Rente. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente, bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet. Sie wird in der Höhe des Vom-
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Hundert-Satzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3
SGB VII).
Die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund des § 56 Abs. 2 SGB VII durch
Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfangs der sich aus der
Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden
verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ist
nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das
Gericht nach seiner frei aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; BSG SozR 3 - 2200 § 581 Nr. 7; Urteil vom
19.12.2000 - B 2 U 49/99 R -; Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R -). Neben der
Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei
die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkung
bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen
Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens
erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang
der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten, wobei es auf die
Gesamtumstände des Einzelfalls ankommt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 02.05.2001).
Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des
Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-
wissenschaftlichem Gebiet. Bei der Einschätzung der MdE sind die von der
Rechtsprechung sowie vom versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen
Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar für
die Entscheidung im Einzelfall nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche
und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis
bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (vgl. BSG, a.a.O. sowie SozR 3 - 2200
§ 581 Nr. 5; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar] § 56 SGB VII
Rdnr. 10.3). Sie sind in Form von Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst
und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur
Höhe der MdE unterbreitet, wodurch gewährleistet wird, dass alle Betroffenen bei der
medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden. Insoweit
bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (BSG, Urteil vom
02.05.2001 = Breithaupt 2001, 783 f.). Eine abstrakte Einschätzung der MdE in einem
dreistufigen Verfahren (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22) muss - entgegen der
Auffassung des Klägers - nicht erfolgen (vgl. BSG, Beschluss vom 19.03.1996 = HV Info
1996, 2214). Sie ist im Übrigen praktisch nicht durchführbar und würde in vielen Fällen
zu einer Verschlechterung der Entschädigungspraxis führen (vgl. dazu Ricke, BG 1989,
288; Pfitzner, NZS 1998, 63).
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Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls
keine MdE um 20 v. H., wie dies hier - bei Fehlen eines Stütztatbestandes - für den
Rentenanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erforderlich ist. Dies hat das SG im
Anschluss an die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Dr. X zutreffend
dargelegt. Dieser ist in Anwendung der MdE-Erfahrungswerte zu Recht zu dem
Ergebnis gelangt, dass die MdE auf Dauer mit weniger als 10 v. H. zu bewerten ist.
Nach den MdE-Erfahrungswerten (vgl. Mehrtens, a.a.O., Anhang 12, J0 51, Abbildung
1.3) ist der Verlust von zwei Gliedern des rechten Fingers mit einer Gesamtvergütung für
sechs Monate mit 20 v.H. zu entschädigen; im Anschluss daran wird die MdE als nicht
messbar angesehen. Für den Totalverlust des zweiten Fingers kommt ebenfalls nur eine
zeitlich befristete Rente in Betracht. Von diesen Grundsätzen ausgehend und beim
Fehlen von irgendwelchen Besonderheiten (Durchblutungs-, Sensibilitätsstörungen u.
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ä.) leuchtet daher die Einschätzung von Dr. X ein. Das Berufungsvorbringen, das
pauschal die MdE-Bewertung des Sachverständigen in Zweifel zieht und nicht durch
entsprechende medizinische Befundunterlagen gestützt ist, gibt keine Veranlassung zu
weiteren medizinischen Ermittlungen.
Ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII ist
nicht erkennbar. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der
erkennende Senat folgt, nur dann anzunehmen, wenn erhebliche Nachteile vorliegen,
weil sich die Folgen des Versicherungsfalls so auswirken, dass eine gezielte Fähigkeit,
die zum Lebensberuf geworden ist, nicht mehr ausgeübt werden kann und die
Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf des Versicherten bei der Bewertung
der MdE zu einer unbilligen Härte führt (BSGE 23, 253, 254; BSG SozR 2200 § 581 Nrn.
22 und 27; SozR 3 - 2200 § 581 Nr. 6). Hiervon ausgehend kann in Anbetracht der
Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls Schüler war und sich jetzt in der
Ausbildung zum Mechatroniker befindet, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine
Höherbewertung der medizinisch gegebenen MdE erfolgen.
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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
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Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass, denn die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
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