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OLG Köln - t dem 28.04.199
Oberlandesgericht Köln vom 13.08.2004
- Inhalt
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- : Vollsteckungsverjährung; Ruhen; Vollzug in derselben Sache Normen: StGB § 79 a Nr. 3 Tenor: Die sofortige Beschwerde
- Straffälligkeit in anderer Sache widerrufen worden (Bl. 53 BewH Bologh, Tiberiu). 5 6Mit Verfügung vom
- mit Verfügung vom 30.10.1997 erneut von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StPO abgesehen (Bl
- durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in derselben, nicht nur in anderen Sachen ruht. 14( vgl. OLG
- die Verjährungsunterbrechung in derselben Sache bewirken, muß das für den Vollzug erst recht gelten
OLG Düsseldorf - III-1 Ws 256/10
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 25.10.2010
- Inhalt
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- Vollzug (Haftgrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EMRK) sowie seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
- (19359/04) beim gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung. 3. Nach zehnjährigem Vollzug der
- Vollzug der Sicherungsverwahrung überführt. Er befand sich zunächst in den Justizvollzugsanstalten
- diesen Vorschriften kann ein Sicherungsverwahrter nachträglich in den Vollzug der Unterbringung in
- Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigt es
OLG Hamm - 8 KLs 4/03
Oberlandesgericht Hamm vom 25.11.2003
- Inhalt
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- erst zum 16. September 2003 zur Verfügung stehen würde. b) 2627Nach Art. 104 Abs. 1 S. 1 und Art. 2
- Vollzug der Haft rechtswidrig gewesen ist, etwa weil trotz Rechtskraft des Urteils am 2. Juni 2003 ein
- Aufnahmegesuch an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe gerichtet und beantragt, den Verurteilten zum Vollzug
- Verurteilten 5voraussichtlich erst ab dem 16. September 2003 zur Verfügung stehen sollte. 6Daraufhin
- für den Vollzug von Organisationshaft unabdingbare gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen. Dass im
OLG Hamm - 15 W 299/06
Oberlandesgericht Hamm vom 06.11.2006
- Inhalt
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- Betroffenen festgestellt werden können, den Vollzug der Abschiebung zu erschweren oder zu vereiteln (OLG
- entscheidenden Punkt darum, ob erwartet werden kann, dass der Betroffene zum Vollzug der bevorstehenden
- Abschiebung tatsächlich zur Verfügung stehen wird. So stünde es beispielsweise mit dem Grundsatz der
- Verfügung steht. Im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens des Betroffenen ist dann auch zu
- ergebenden Gesichtspunkten muss das staatliche Interesse an dem Vollzug der Abschiebung (etwa Umfang und
VG Frankfurt (Main) - 1 G 2302/05
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 27.07.2005
- Inhalt
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- Verfügung vom 11.11.2004 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller für unbefristete Dauer aus der
- Zustellung der Verfügung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen habe und drohte ihm die
- Landtag von dem ihm nach § 104 der Geschäftsordnung des Landtages zustehenden Recht, den Vollzug der
- , den Vollzug der Abschiebung des Antragstellers nicht aussetzen zu lassen. Da somit die Rechte des
- 09.05.2005 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Ein Anspruch des Antragstellers kann sich nicht bereits aus
BGH - III ZR 338/12
Bundesgerichtshof vom 04.07.2013
- Inhalt
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- Umstände des Vollzugs auch die Rechtmäßigkeit der Haft im Sinne von Art. 5 EMRK in Frage. Eine
- . Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11). Ob der Vollzug der Strafhaft als
- Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die
- . 270). Diesem lag ein Fall zugrunde, in dem die im Vollzug - einschließlich der Unterbringung in
- einem Anstalts- oder in einem externen Krankenhaus - zur Verfügung stehenden ärztlichen
VG Frankfurt (Main) - 5 G 2120/05
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 18.07.2005
- Inhalt
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- Antragsteller, vorläufig von ihrem Vollzug verschont zu bleiben. Die angegriffene Verfügung ist hinreichend
- Antragsgegnerin beide Antragsteller zu dem beabsichtigten Beschäftigungsverbot an. 4Mit Verfügung vom
- Mutter gerichtete Verfügung anfechten könne. Beide Antragsteller erhoben unter dem 01.07.2005 gegen die
- Verfügung Widerspruch. 6Gleichzeitig haben sie bei dem Verwaltungsgericht einstweiligen
- und jetzt erst 3 Monate später die entsprechende Verfügung. Darüber hinaus sei das öffentliche
VG Frankfurt (Main) - 23 L 2432/09.F
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 05.10.2009
- Inhalt
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- der Beteiligten zum Vollzug der Rundverfügung vom 17. März 2009 nach Maßgabe der Verfügung vom 10
- dar. Tenor Der Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Verfügung des
- nachfolgendes in dieser Verfügung geregelt ist: „Nach achtzehn Monaten Dauer der Probezeit haben die
- der Beteiligten die Rücknahme der ohne Beteiligung des Antragstellers ergangenen Verfügung vom 17
- angewandt. 11 Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 setzte die Beteiligte ihre Rundverfügung vom 17. März
Haltung eines großen Hundes und die Folgen eines Verstosses gegen die Anzeigepflicht
martina heck vom 03.03.2016
- Inhalt
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- öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die
- vorlagen, da zwischen dem Beißvorfall am 14.02.2014 und dem Erlass der Verfügung am 25.11.2015 mehr
- noch vor Erlass der Verfügung am 24.11.2015 bei der Antragsgegnerin einging, weitere Termine geplant
- als eineinhalb Jahre und zwischen der amtstierärztlichen Begutachtung und dem Erlass der Verfügung
- Erlass der Verfügung hatte sich dies offenbar nachhaltig geändert. Ausweislich der Bescheinigung des
KG Berlin - 3 Ws 229/08
Kammergericht vom 28.08.2008
- Inhalt
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- bestellt und die Akten der 33. Strafkammer durch Verfügung vom 11. Januar 2008 zugeleitet, wo sie am 22
- : erhobenen Vorwürfen geäußert und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu
- Angeschuldigten T. vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen eine Kaution in Höhe von 15.000,-- Euro
- ?“) erwiderte ein Beisitzer der Strafkammer durch Verfügung vom 28. Juni 2006 lapidar, über die Eröffnung
- sei bisher noch nicht entschieden. Durch Verfügung vom 8. August 2006 bat die Staatsanwaltschaft bei
BFH - II R 46/09
Bundesfinanzhof vom 22.09.2010
- Inhalt
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- teilweise ausgeführten unwirksamen Verfügung von Todes wegen Tatbestand 1I. Die Klägerin und
- "Erklärung über eine formnichtige mündliche Verfügung des Erblassers" überschrieben ist und in der die
- Verfügung der E von Todes wegen, die die Klägerin und M hätten erfüllen können, liege nicht vor. Die
- gemeinsame Erklärung der Klägerin und des M stelle keine formunwirksame letztwillige Verfügung der E
- mündliche Verfügung der E von Todes wegen könne der Besteuerung schon deshalb nicht zugrunde gelegt
BVerfG - 2 BvR 2029/01
Bundesverfassungsgericht vom 05.02.2004
- Inhalt
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- in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2029/01 - Verkündet am 5
- Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der
- mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden
- der Tötung seiner Opfer nicht zurückschrecken werde. 51 Der Vollzug der Unterbringung in einem
- Personen im Vollzug einer erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung; gegen 29 Verurteilte wurde die
LG Karlsruhe - 15 StVK 30/02
Landgericht Karlsruhe vom 25.07.2002
- Inhalt
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- - Filmnegativs. 32 Die Agg. vertrat mit ihrer, dem Ast. am 23.1.02 eröffneten Verfügung die Ansicht
- Recht des Ast. auf informationelle Selbstbestimmung, ebenso verletzt wird Art. 3 GG in seiner
- : 27 "Sachverhalt: 28 Dem Ast. wurde am 28.11.01 auf Anfrage mitgeteilt, daß die Agg. das über ihn
- Vollzug der ebenfalls mit Urteil des LG Heilbronn vom 14.07.1997 - Ks 63 Js 22136/96 - angeordneten
- Stellen im Hause bis zum Tag der Entlassung zur Verfügung stünden und unmittelbar nach der Entlassung
VG Münster - 2 L 1402/04
Verwaltungsgericht Münster vom 12.10.2004
- Inhalt
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- öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, fällt zu Lasten des
- . Verfügung u.a. erkennen lassen hat, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung
- sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes einstweilen verschont zu bleiben, und dem
- bewusst war. 5Die vom Gericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO am voraussichtlichen Ausgang des
- Ortsbesichtigung am 30. September 2004 festgestellten „Betriebseinrichtungen" (Betten mit Bettwäsche, Duschen und
Die Verfassungsbeschwerde – Ein Schema
Rechtsanwältin Jessica Große-Wortmann vom 25.01.2011
- Inhalt
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- . Der Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten
- Rechtsschutzsystem zur Verfügung stellt, mittels dessen der Beschwerdeführer die von ihm in Anspruch
- gegenüber zu wirken. Nach h.M. ist eine Ausnahme dann gegeben, wenn ein Abwarten des Vollzugs dem
- Die Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4a GG A. Zulässigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff
- Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig. II. Beschwerdeberechtigung Art. 93 I Nr. 4 a