Rechtsanwältin Jessica Große-Wortmann

Uni Potsdam
Potsdam
Rechtsgebiete
Internationales Wirtschaftsrecht Europarecht Recht allgemein
25.01.2011

Die Verfassungsbeschwerde – Ein Schema

Die Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4a GG

A. Zulässigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfG)

I. Zuständigkeit
Das BVerfG ist für die Entscheidung über Individualverfassungsbeschwerden nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig.

II. Beschwerdeberechtigung
Art. 93 I Nr. 4 a gestattet jedermann mit der Behauptung Verfassungsbeschwerde zu erheben, er sei durch die öffentliche Gewalt in seinem dort aufgezählten Rechten verletzt worden.

1. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind deutsche, natürlichen Personen, minderjährige (Art. 116 I GG)

MeinungsstreitStreitig ist ob auch Ausländer Verfassungsbeschwere erheben können.Nach h.M. gewährt der Art. 2 I GG Schutz über die allgemeine Handlungsfreiheit. Wegen des Diskriminierungsverbotes können sich EU-Ausländer auf Art. 2 I GG über Art. 12 EG berufen.

Für inländische juristische Personen (Art. 19 III GG) gilt die Voraussetzung einer gewissen innerorganischen Struktur und Fähigkeit zu einer internen Willensbildung.

Für ausländische juristische Personen gilt: sie können grundsätzlich nicht grundrechtsfähig und nicht antragsberechtigt im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sein. Aber: aus denselben gründen wir auch Personen des öffentlichen Rechts (s.u.) sollen sich auf Justizgrundrechte berufen können, wenn sie in einem Verfahren der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sind.

Für Personen des öffentlichen Rechts kommt eine Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht, da sie Teil der Staatsverwaltung sind und die Grundrechte eine Abwehrfunktion gegen den Staat haben. Ausnahmen bilden solche Personen des öffentlichen Rechts, die Bürgerrechte “verkörpern”. Bspw.: Universitäten (Art. 5 III GG S.1 GG), Kirchen und Religionsgemeinschaften (Auch wenn sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind!) (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV -> Art. 4 GG), Rundfunkanstalten (auch öffentlich-rechtliche!) (Art. 5 I GG). Zusätzlich stehen ihnen die Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 GG und Art. 103 I GG zu.

2. Prozessfähigkeit / Verfahrensfähigkeit

Verfahrensfähigkeit ist die Fähigkeit des Beteiligten, Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen bzw. diese durch einen selbst gewählten Vertreter vornehmen und entgegennehmen zu lassen.

Im BVerfGG sind die Voraussetzungen für die Beschwerdefähigkeit für die Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich geregelt. Eine generelle Beschwerdefähigkeit an die Prozessfähigkeit im Sinne anderer Verfahrensordnungen verbietet jedoch der unterschiedliche Kreis der Beteiligten und die verschiedenen Zwecke der Verfahren vor dem BVerfG. Wer selbstbestimmt über das “ob” und “wie” der Grundrechtsausübung entschieden darf, behält das Recht grundsätzlich auch für die prozessuale Durchsetzung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die für die Grundrechtsausübung erforderliche Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit den geistigen Fähigkeiten die Bedeutung von Prozesshandlungen zu begreifen nicht nachsteht. Demnach ist beschwerdefähig wer grundrechtsmündig ist.

Beim Minderjährigen wird die Grundrechtsmündigkeit i.d.R. angenommen, wenn ihm in bestimmten Bereichen die Geschäftsfähigkeit zuerkannt wurde.Dies ist z.B. der Fall bei Art. 4 GG aufgrund des § 5 RelKErzG und Art. 6 GG aufgrund von § 1 II EheG.

III. Beschwerdegegenstand

Nach Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 90 I BVerfG kommen als Beschwerdegegenstände alle Akte der öffentlichen Gewalt in Betracht. Dies sind Akte aller drei Staatsgewalten, also nicht nur der Exekutive (Verwaltung), sondern auch der Legislative (Gesetzgebung) und der Judikative (Rechtsprechung). Diese weite Auslegung des Beschwerdegegenstandes im prozessualen Bereich entspricht der umfassenden materiellen Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG,wonach die Grundrechte alle Staatsgewalten binden. Die Verfassungebeschwerde dient als prozessuale Sicherung der umfassend staatlichen Grundrechtsbindung.

Akte der Legislative sind dabei alle formellen Gesetze. Nach h.M. soll eine Verfassungsbeschwerde auch bereits ab der Verkündung des Gesetzes möglich sein.

Bei Akten der Exekutive ist die Rechtswegeerschöpfung zu beachten. Es sollte also schon Beschwerde ect. eingelegt worden sein bei der zuständigen Stelle der Exekutive.

Akte der Judikative sind grundsätzlich alle Entscheidungen von Gerichten. Auch hier gilt die Einschränkung durch die Erfordernis der Rechtswegeerschöpfung.

IV. Beschwerdebefugnis

Nach Art. 93 I Nr. 4 a GG und § 90 I BVerfG muss der Beschwerdeführer behaupten können, in den dort genannten Rechten verletzt worden zu sein. Die Grundrechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, d.h. sie muss als ausreichend substantiert behauptet werden und zumindest denkbar sein. Der Beschwerdeführer muss geltend machen können selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein.

Selbstbetroffenheit ist dann unproblematisch wenn der Beschwerdeführer umittelbar vom staatlichen Handeln betroffen ist. Ihm wird also etwas ver – oder geboten.

Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer betroffen, wenn die angegriffene Massnahme nicht nur akut Wirkung zeigt, sondern auch in der Zukunft. Allerdings muss eine bereits stattgefundene Massnahme auch in der Gegenwart noch Gütligkeit aufweisen. Eine “eigentlich zukünftige” Betroffenheit genügt allerdings dann, wenn der Beschwerdeführer dadurch bereits in der Gegenwart zu Dispositionen gezwungen wird die später nicht mehr nachholbar oder korrigierbar sind.

Unmittelbar betroffen ist der Beschwerdeführer wenn der angegriffene Akt keinen weiteren Vollzugsakt voraussetzt um ihm gegenüber zu wirken. Nach h.M. ist eine Ausnahme dann gegeben, wenn ein Abwarten des Vollzugs dem Betroffenen nicht zumutbar ist.

V. Rechtswegeerschöfpzung und Subsidarität

Rechtswegeerschöpfung sieht gem. § 90 II S.1 BVerfG ein beschreiten des Rechtsweges vor. Unter dem Rechtsweg sind die Möglichkeiten zu verstehen mit denen der Betroffene sein Begehren die behauptete Grundrechtsverletzung zu überprüfen und auszuräumen vor staatlichen Gerichten geltend machen kann. Dies wird auch “kompletter Instanzzug” genannt.

Ausnahmen sind gem. § 90 II S.2 BVerfG dann gegeben, wenn die Sache von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen ist. Der Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken. Der Grundsatz der Subsidiarität gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber ein bis ins Einzelne ausgestaltetes Rechtsschutzsystem zur Verfügung stellt, mittels dessen der Beschwerdeführer die von ihm in Anspruch genommene Rechtsposition hätte geltend machen können. (Zitat: “BVerfG, 1 BvR 854/02 vom 7.11.2002)

VI. Form und Frist

§ 23 I S.1 BverfG sieht die Schriftform der Verfassungsbeschwerde vor.

§ 92 BVerfGG sieht die Angabe des verletzten Rechts und des verletzenden Aktes vor.

§ 93 BVerfGG sieht eine Frist von einem Monat vor.


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