Suche nach "stand der technik nichtigkeitsklage patent"
Ergebnisse 70
Seite 1 von 5
BPatG - 2 Ni 5/99
Bundespatentgericht vom 26.10.2000
BPatG - 3 Ni 14/05
Bundespatentgericht vom 20.07.2006
- Inhalt
-
- Streitpatents für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. 5. Das im
- Patentschrift ist zum Stand der Technik ausgeführt, zur Überprüfung von Rohren auf Undichtigkeiten sei es
- bekannten Stand der Technik unterscheiden sich das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 bzw. die
- der Technik gemäß den vorgenannten Druckschriften D1 und D2 hervorgehen. Gegenteiliges hat die
- Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 39 09 337 (Streitpatent). Die Bezeichnung des
BPatG - 3 Ni 1/00
Bundespatentgericht vom 19.12.2005
- Inhalt
-
- , weil das mit der Nichtigkeitsklage angegriffene ergänzende Schutzzertifikat nach dem Urteil des EuGH
- 037) zum europäischen Patent 0 005 129 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts
- Technik oder neue Argumente in ihrem Sinne positiv zu beeinflussen. Ihre Nichtigkeitsklage diene
- öffentliche Interesse an der Vernichtung eines zu Unrecht erteilten Patents oder Schutzzertifikats bis zur
- Rechtsstreits. 2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem
BPatG - 3 Ni 4/05
Bundespatentgericht vom 28.03.2006
- Inhalt
-
- .Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig. 1.1
- daher können die zum Stand der Technik in Betracht gezogenen Druckschriften nicht ohne erfinderisches
- gesamten druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik jeglicher Hinweis; vielmehr gibt jede der
- nicht geeignet. Somit kann von diesem Stand der Technik auch keine Anregung dazu ausgehen, ein
- - offenbarte Stand der Technik. So zeigt Ni 2 eine „Schacht-Markierungs- und Kantenfräse“, welche ausweislich
OLG Düsseldorf - I-2 U 62/06
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.12.2007
- Inhalt
-
- Stand der Technik (DE 33 46 628 – Anlage K 3; US 4,676,938 – Anlage 2 zur Nichtigkeitsklage Anlage B
- für die Schwenkbewegung des Formtisches wird – gegenüber dem Stand der Technik - vom Antrieb der
- Durchschnittsfachmann naheliegend aus einer Kombination aus dem Stand der Technik, nämlich der DE 33 46 628
- der Technik sind solche Vorrichtungen aus dem deutschen Patent DE 33 46 628 C2 (Anlage K 3) bekannt
- wird. Als weiterhin nachteilig an diesem Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent, dass eine
BPatG - 4 Ni 4/99
Bundespatentgericht vom 14.10.1994
- Inhalt
-
- durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen. Hierzu beruft er sich auf eine
- bietet er weiter Zeugenbeweis an. Der Kläger beantragt, das europäische Patent 0 789 648 im Umfang des
- Stand der Technik vorgesehenen Achszapfen zu vermeiden und trotzdem eine gute Führung der
- . Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 nach Hauptantrag ist damit durch den Gegenstand der DE 195 01
- Regelung allein steht einer Nichtigkeitsklage des Klägers als Gesamtvollstreckungsverwalter der H
BGH - Xa ZR 14/10
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
-
- Windenergiekonverter. 171. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift war im Stand der Technik eine Vielzahl
- Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 8Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. S. in der mündlichen
- ) könne aus den Vorschriften, nach denen die erteilte Fassung des Patents in dem Prüfungsverfahren gemäß
- erteilte Patent. Der Umstand, dass die Erweiterung des Schutzbereichs im Rahmen eines 31nach Erteilung
- des Patents beraten haben, nicht gefährden. In dieser Situation kann es der Klägerin nicht verwehrt
BGH - X ZR 149/01
Bundesgerichtshof vom 17.12.1992
- Inhalt
-
- Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 5 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn
- Elektronikingenieur, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hätte (Art. 52, 56 EPÜ); dies geht
- ist neu, weil im Stand der Technik ein elektronisches Modul mit seinen sämtlichen Merkmalen nicht
- , es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents; diese Funktion ist vielmehr einzig
- ) der Abdeckungen eine Rastverbindung eingehen." Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
BPatG - 2 Ni 26/98
Bundespatentgericht vom 25.05.2000
- Inhalt
-
- in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende
- auch kein Ausnützen der im Stand der Technik angegebenen Testzeitreduktion gegenüber dem Testen
- Stand der Technik wird jeweils eine Speicherzelle einer Blockgruppe zusammen mit je einer
- ) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 0 527 866 (DE 591 01 394
- geltend, vor dem Prioritätstag des Streitpatents sei ein Speicherchip 1Mx4 DRAM der T… Corporation
BPatG - 2 Ni 38/02
Bundespatentgericht vom 13.10.1988
- Inhalt
-
- Erfindung geleisteten Beitrag zum Stand der Technik gewährt werden, nicht jedoch für Gegenstände, die dem
- Artikel 138 Abs. 1 lit. a, 52 - 57 EPÜ nicht patentfähig, da er durch den vorbekannten Stand der
- Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen. Denn die klägerseits angeführten Entgegenhaltungen hätten
- werden können, sind Zusatzmittel erforderlich. Nach der Patentschrift werden im Stand der Technik
- Stand der Technik nicht ausgeschlossen ist. Trotz der Hinweise in der Beschreibungseinleitung der Ni
BGH - X ZR 89/12
Bundesgerichtshof vom 28.05.2013
- Inhalt
-
- . 143. Aus der Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik, der als eine "Alles-oder-Nichts-Methode
- noch durch den vom Patentgericht angeführten Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen oder
- als zutreffend. Der Gegenstand des Streitpatents ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt
- eingereichten Fassung hinaus, außerdem sei er gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. 4Die
- Beschränkung wird einer aus dem Stand der Technik bekannten weitergehenden Einschränkung
BGH - X ZR 145/98
Bundesgerichtshof vom 09.01.2001
- Inhalt
-
- Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und somit nicht auf
- ) vorweggenommen werde, und ergebe sich jedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
- gerade bewirken, daß der am Stand der Technik bemängelte, beim Abheben der Schürze von den Anschlagkanten
- wieder schließt. Der Stand der Technik vermittelt dem Fachmann jedoch keine Anregung, die es ihm
- Spalt voraussetzt, kann es nicht ohne irgendeine Anregung im Stand der Technik als naheliegend
BPatG - 1 Ni 23/04
Bundespatentgericht vom 31.01.2006
- Inhalt
-
- dem Stand der Technik ergibt. Den nächstliegenden Stand der Technik bildet nach Ansicht des Senats
- . Auch die Gegenstände der Unteransprüche seien im Hinblick auf den aufgedeckten Stand der Technik
- und 5 bezogen werden. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den
- des Fachmanns, zwischen der Griffwandfläche und der Endwandfläche des Zuschnitts neben dem im
- dem Hauptanspruch. Das Kennzeichen des Anspruchs 2 enthält eine einfache Bemessung, nach der der
BPatG - 2 Ni 31/00
Bundespatentgericht vom 04.10.2001
- Inhalt
-
- Energietechnik, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Einsatz seiner
- hinzufügen sollte. Das anspruchsgemäße Vorgehen ist demnach durch den bekanntgewordenen Stand der Technik
- eine allen Schaltfeldern gemeinsame Gasfüllung vorhanden ist. Von diesem Stand der Technik
- Abschalten des bzw der Leistungsschalter, über die in den gestörten Bereich eingespeist wird, oder in
- bekannten Stand der Technik kombinieren und auf Grund seines Fachwissens die noch fehlenden Merkmale
BPatG - 2 Ni 19/99
Bundespatentgericht vom 15.03.2001
- Inhalt
-
- dem Stand der Technik gemäß den von der Klägerin benannten Druckschriften und bei der geltend
- ersichtlich, dass der Stand der Technik nach den von der Klägerin benannten Druckschriften sowie die geltend
- auf den abgesetzt verstärkten Kunststoffrahmenteil, zu führen, da bei diesem Stand der Technik die
- verteidigten Patentanspruchs 1. Auch der übrige genannte Stand der Technik iVm den geltend gemachten
- verteidigten Patentanspruch 1 im Hinblick auf den von der Klägerin genannten druckschriftlichen Stand