Urteil des BPatG vom 25.05.2000

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BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 26/98 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
25. Mai 2000
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 0 527 866
(DE 591 01 394)
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hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters
Baumgärtner als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch,
der Richterin Püschel sowie des Richters Dipl.-Ing. Schuster
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 527 866 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im
Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- DM vor-
läufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. Mai 1991 unter Inanspruch-
nahme der Priorität der europäischen Patentanmeldung 90108836 vom
10. Mai 1990 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 0 527 866 (Streitpatent). Es betrifft
einen integrierten Halbleiterspeicher mit Paralleltestmöglichkeit und Redundanz-
verfahren. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 591 01 394 geführt wird, umfaßt 80 Patentansprüche, von denen der mit
der Nichtigkeitsklage allein angegriffene Patentanspruch 1 in der Verfahrensspra-
che Deutsch folgenden Wortlaut hat:
- 3 -
"1. Integrierter Halbleiterspeicher mit Paralleltesteinrich-
tung (PT) und U Blockgruppen (GP
u=1...U
), bei dem in einer
Testbetriebsart mehrere Gruppen von M Speicherzel-
len (MC) gleichzeitig auf Funktion testbar sind, wobei jede
Gruppe entlang einer jeweiligen Wortleitung (WL) innerhalb
einer jeweiligen der U Blockgruppen (GP
u
) angeordnet ist,
und
bei dem die dabei ausgelesenen Daten durch die Parallel-
testeinrichtung (PT) auswertbar sind,
gekennzeichnet durch
folgende Merkmale:
- die Paralleltesteinrichtung (PT) dient einem Einschrei-
ben und einem Auswerten von in den Halbleiterspei-
cher einzuschreibenden und aus diesem auszulesen-
den Daten,
- das Ergebnis der Auswertung liegt, für jede Gruppe
von M Speicherzellen (MC) getrennt, an I/O-Datenlei-
tungen (IO1, IO2, IO3) des Halbleiterspeichers an."
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei, sich aber jedenfalls
für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
1.
Data Book der Firma Toshiba Corporation "MOS Memory Products", 1989,
S. 313 bis 331 (Anlage D1);
2.
Pinaki Mazumder "Parallel Testing of Parametric Faults in a Three-Dimen-
sional Dynamic Random-Access Memory" in IEEE Journal of Solid-State
Circuits, Vol. 23, Nr.4, August 1988, S. 933 bis 941 (Anlage D2);
3.
deutsche Patentschrift 40 11 987 (Anlage D3);
- 4 -
4.
Pinaki Mazumder "Parallel Testing for Pattern-Sensitive Faults in Semicon-
ductor Random-Access Memories" in IEEE Transactions on Computers,
Vol. 38, Nr.3, März 1989, S. 394 bis 407 (Anlage D4);
5.
Masayoshi Nakane u.a. "4 M-Bit DRAMS ..." in IEE, Journal of Electronic
Engineering, Vol. 26, Nr.265, Januar 1989, S. 32 bis 34 (Anlage D5);
6.
G. Finney "DRAM DA 4 MBIT AD ALTA VELOCITA' " in ELETTRONICA
OGGI, Nr.90, 15. November 1989, S. 107 bis 114 und englische Überset-
zung (Anlagen D6 und D7).
Sie macht des weiteren geltend, vor dem Prioritätstag des Streitpatents sei ein
Speicherchip 1Mx4 DRAM der T… Corporation mit der Bezeichnung
"TC514400Z-80" frei erhältlich gewesen, dessen schaltungstechnische Zusam-
menhänge vor dem Prioritätstag des Streitpatents analysierbar gewesen seien
und der die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents vorwegnehme. Zum Nach-
weis der Erhältlichkeit des Speicherchips beruft sie sich auf die schon aufgeführ-
ten Anlagen D1, D5 bis D7 und reicht außerdem 5 Rechnungskopien ein. Für die
Analysierbarkeit des Speicherchips sowie für die Darstellung seiner Schaltungen
reicht sie folgende Druckschriften ein:
7.
Design Analysis Reports der Firma Semiconductor Insights Inc., Kanada
(Anlage D8);
8.
Design Analysis Report der Firma Chipworks, Kanada (Anlage D9) bezüg-
lich des Speicherbausteins TC514400Z-80 der Firma Toshiba/Japan
(1Mx4 DRAM).
Sie stellt ihre Behauptung, die in Anlage D9 dargestellten Schaltungen stammten
von dem Speicherchip TC514400Z-80, unter Zeugenbeweis.
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Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 527 866 im Umfang des Patentan-
spruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre-
publik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise verteidigt sie den Patentanspruch 1 mit der Maß-
gabe, daß im Patentanspruch 1 vor dem Wort "und" auf Sei-
te 19, Zeile 45 der Europäischen Patentschrift die Passage
eingefügt wird: "wobei entlang einer Wortleitung (WL)
N Speicherzellen (MC) angeordnet sind und wobei M < N
ist,".
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig, jedenfalls soweit es einge-
schränkt verteidigt werde.
In der mündlichen Verhandlung ist anstelle der Druckschrift D3 die dazugehörige
Offenlegungsschrift DE 40 11 987 A1 in das Verfahren eingeführt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Absatz 1 Nr.1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a
EPÜ iVm Art. 54 Absatz 1, 2 und Art. 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begrün-
det.
- 6 -
I.
1. Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ein
integrierter Halbleiterspeicher mit einer Paralleltesteinrichtung, der in mehrere
Blockgruppen eingeteilt ist.
Beim Testen eines herkömmlichen Speichers nach dem in der Beschreibungs-
einleitung des Streitpatents genannten Stand der Technik wird jeweils eine Spei-
cherzelle einer Blockgruppe zusammen mit je einer Speicherzelle aus jeder der
restlichen Blockgruppen gleichzeitig gemeinsam auf ihre Funktion geprüft. Wenn
eine (oder mehrere) der gemeinsam geprüften Speicherzellen fehlerhaft sind, so
erkennt man aufgrund der an den Halbleiterspeicher angelegten Adressierungs-
daten zwar die Position der geprüften Speicherzellen innerhalb der Blockgruppen,
ohne jedoch zu wissen, ob nur eine einzige oder mehrere der gleichzeitig gete-
steten Speicherzellen defekt sind, d.h. man weiß auch nicht, ob eine Blockgruppe
oder ob mehrere Blockgruppen defekte Speicherzellen enthalten. Ebensowenig
kann man die betroffene(n), fehlerhafte(n) Blockgruppe(n) identifizieren. Will man
die defekte(n) Speicherzelle(n) und/oder deren Blockgruppe(n) identifizieren, ist
man gezwungen, den Halbleiterspeicher nochmals zu testen und ihn dabei kon-
ventionell zu betreiben. Dies bedeutet aber keine Benutzung der Paralleltestmög-
lichkeit und somit auch kein Ausnützen der im Stand der Technik angegebenen
Testzeitreduktion gegenüber dem Testen ohne Paralleltestmöglichkeit. Ein weite-
rer Nachteil ist es, daß ein Fehler, der in allen getesteten Speicherzellen gleich-
zeitig auftritt, nicht erkennbar ist.
Vor diesem Hintergrund will das Streitpatent einen solchen Speicher so weiterbil-
den, daß er folgende Vorgaben erfüllt:
- Auftretende Fehler an gleichzeitig getesteten Speicherzel-
len sollen unabhängig von der Anzahl der Defekte erkennbar
sein,
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- die Position defekter Speicherzellen soll in einem einzigen
Prüfdurchlauf ermittelbar sein,
- der notwendige Platz- und Schaltelementaufwand für die
Paralleltesteinrichtung soll möglichst gering sein.
Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Streitpatent in seinem
Anspruch 1 einen integrierten Halbleiterspeicher vor, der folgende Einzelmerkmale
und Merkmalsgruppen aufweist:
1.) eine Paralleltesteinrichtung (PT)
2.) und U Blockgruppen (GP
u=1...U
),
3.) bei dem in einer Testbetriebsart mehrere Gruppen von
M Speicherzellen (MC) gleichzeitig auf Funktion testbar
sind,
4.) wobei jede Gruppe entlang einer jeweiligen Wortlei-
tung (WL) innerhalb einer jeweiligen der U Blockgrup-
pen (GP
u
) angeordnet ist,
5.) und bei dem die dabei ausgelesenen Daten durch die
Paralleltesteinrichtung (PT) auswertbar sind,
6.) die Paralleltesteinrichtung (PT) dient einem Einschreiben
und einem Auswerten von in den Halbleiterspeicher
einzuschreibenden und aus diesem auszulesenden Da-
ten,
7.) das Ergebnis der Auswertung liegt, für jede Gruppe von
M Speicherzellen (MC) getrennt, an I/O-Datenleitun-
gen (IO1, IO2, IO3) des Halbleiterspeichers an.
Ein Halbleiterspeicher mit Speicherzellen MC und mit einer Testeinrichtung PT
nach Figur 1 des Streitpatents enthält U Blockgruppen GP
1...U
, allgemein GP
u
. Zur
Durchführung eines Paralleltests (= Testbetriebsart), d.h. eines Tests, bei dem
viele Speicherzeilen MC gleichzeitig (= innerhalb eines Speicherzyklus)
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getestet werden, die in einer Normalbetriebsart, wie ihn Anwender des Halbleiter-
speichers durchführen, nicht gleichzeitig beschreibbar und/oder lesbar sind, ist die
Paralleltesteinrichtung PT vorgesehen. Sie dient sowohl einem Einschreiben von
in den Halbleiterspeicher einzuschreibenden Daten als auch einem Auslesen der
in den Halbleiterspeicher eingeschriebenen Daten aus diesem, und zwar sowohl in
der Normalbetriebsart wie auch in der Testbetriebsart. In der Testbetriebsart sind,
mittels
der
Paralleltesteinrichtung PT,
mehrere
Gruppen
von
jeweils
M Speicherzellen MC gleichzeitig auf Funktion testbar. Jede Gruppe von M Spei-
cherzellen MC ist entlang einer jeweiligen Wortleitung WL angeordnet. Alle inner-
halb eines Speicherzyklus ausgelesenen Daten sind in der Paralleltesteinrich-
tung PT auswertbar; das Ergebnis der Auswertung liegt dann, für jede Gruppe von
Speicherzellen MC getrennt, an I/O-Datenleitungen an.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fas-
sung ist nicht neu, wobei der Untersuchung der Neuheit des Gegenstandes des
Patentanspruchs 1 gegenüber der von der Klägerin genannten älteren Anmeldung
(im
allgemeinen
Einverständnis)
die
der
DE 40 11 987 C2
zugehörige
DE 40 11 987 A1 zugrunde zu legen ist.
Die ältere Anmeldung betrifft, wie sich insbesondere aus Spalte 9, Zeile 58 bis
Spalte 10, Zeile 22 mit Figuren 1, 3, 11, 20 ergibt, einen integrierten Halbleiter-
speicher mit Paralleltesteinrichtung (16, 17, ML1 ... 4) entsprechend Merkmal 1
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Die Speicherzellen sind in 4 Blockgrup-
pen unterteilt (B1 ... 4) . In einer Testbetriebsart sind mehrere Grup-
pen von Speicherzellen (MC) gleichzeitig auf Funktion testbar (vgl. insb. Patent-
anspruch 1) , wobei jede Gruppe entlang einer jeweiligen Wortlei-
tung (WL) innerhalb einer jeweiligen der Blockgruppen angeordnet ist (vgl. insb.
Spalte 8, Zeilen 26 bis 31) Die dabei ausgelesenen Daten sind durch
die Paralleltesteinrichtung auswertbar (vgl. insb. Patentanspruch 1, Spalte 16,
Zeilen 36 bis 40) .
- 9 -
Die Paralleltesteinrichtung (PT) nach der älteren Anmeldung dient einem Ein-
schreiben und einem Auswerten von in den Halbleiterspeicher einzuschreibenden
und aus diesem auszulesenden Daten (vgl. insb. Figuren 20 bis 22 und Spalte 7,
Zeile 20 bis Spalte 8, Zeile 66) Das Ergebnis der Auswertung liegt,
für jede Gruppe von Speicherzellen (MC) getrennt, an I/O-Datenleitungen (31 bis
34) des Halbleiterspeichers an (vgl. insb. Figur 3 und Spalte 10, Zeile 45 bis
Spalte 11, Zeile 22) .
Die Beklagte wendet zwar ein, daß nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2
der Ausgang des Errordetektors (das Ergebnis der Auswertung) nicht auf die
I/O-Datenleitungen geführt sind, dies ist jedoch ohne Belang, da Figur 3 eine
Variante betrifft, die neben den Merkmalen 1 bis 6 auch Merkmal 7 aufweist, da
die Testergebnisse über die jeweilige Übereinstimmungsleitung (ML1 bis ML4)
getrennt an die Ein/Ausgabeanschlüsse (31 bis 34) angelegt werden (vgl. insb.
Spalte 9, Zeile 66 bis Spalte 10, Zeile 8).
Die ältere Anmeldung weist demnach alle Merkmale des integrierten Halbleiter-
speichers des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf, dem somit die Neuheit
fehlt, und der deshalb keinen Bestand haben kann.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der verteidigten
Fassung gemäß Hilfsantrag der Beklagten ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
a. Der Gegenstand des von der Beklagten gemäß Hilfsantrag vorgelegten
Patentanspruchs 1 unterscheidet sich in seinem Oberbegriff von dem Anspruch 1
nach Hauptantrag dadurch, daß nach Merkmal 4 - entsprechend der Merkmals-
analyse von Patentanspruch 1 des Streitpatents - zusätzlich eingefügt wird
(= Merkmal 4.a): "wobei entlang einer Wortleitung (WL) N Speicherzellen (MC)
angeordnet sind und wobei M < N ist". Dies ist der Sache nach keine Klarstellung,
sondern eine Beschränkung, da nach dem Hauptantrag die Gruppe auch alle
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Speicherzellen entlang einer Wortleitung umfassen kann, was durch die Formulie-
rung nach Hilfsantrag ausgeschlossen ist.
Das eingefügte Merkmal ist sowohl in den ursprünglichen Unterlagen als auch in
der Streitpatentschrift offenbart. Im Patentanspruch 1 des Streitpatents heißt es:
"bei dem in einer Testbetriebsart mehrere Gruppen von M Speicherzellen (MC)
gleichzeitig auf Funktion testbar sind". Dies kann sowohl heißen, daß alle Spei-
cherzellen an einer Wortleitung oder nur eine Teilgruppe gleichzeitig getestet
werden. Dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 entnimmt der Fachmann, daß an
einer Wortleitung mehrere Gruppen von M Speicherzellen angeordnet sind, die
jeweils über einen Bitschalter (BSW) ausgewählt werden. Die Änderung erweitert
auch nicht den Schutzbereich des erteilten Patents, da die zunächst weiter
gefaßte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt worden und dieses Merkmal
auch in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu
erkennen ist (vgl. BGH BlPMZ 1991, 188 - Bodenwalze).
b. Durch dieses zusätzlich aufgenommene Merkmal ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht mehr neuheitsschädlich vorwegge-
nommen.
Die Klägerin vertritt zwar die Auffassung, daß der Fachmann dem Patentan-
spruch 1 der DE 40 11 987 A1 entnehme, es könne auch nur ein Teil der an einer
Wortleitung angeordneten Speicherzellen gleichzeitig getestet werden. Der im
dortigen Patentanspruch gewählten Formulierung "eine Mehrzahl von Speicher-
zellen" läßt sich jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, was damit gemeint ist. So
wird der Fachmann zur weiteren Information die Beschreibung zu Rate ziehen.
Hier findet er keinen Hinweis, nur Gruppen von Speicherzellen einer Wortleitung
gleichzeitig zu testen, sondern nur den, alle an einer Wortleitung angeordneten
Speicherzellen gleichzeitig zu testen (vgl. z.B. Spalte 7, Zeilen 58 bis 64 und
Spalte 8, Zeilen 26 bis 38).
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c. Der integrierte Halbleiterspeicher nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt
sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise aus dem Aufsatz von
Pinaki Mazumder "Parallel Testing of Parametric Faults in a Three-Dimensional
Dynamic Random-Access Memory" in IEEE Journal of Solid-State Circuits,
Vol. 23, Nr.4, August 1988, S. 933 bis 941.
Diese Textstelle setzt sich mit dem parallelen Testen von Speicherzellen in einem
dynamischen RAM auseinander, sie betrifft also einen integrierten Halbleiterspei-
cher mit Paralleltesteinrichtung . Dieser Halbleiterspeicher weist eine
Mehrzahl von Blockgruppen (p Subarrays) auf . In einer Testbetriebs-
art (vgl. insb. Seite 935, linke Spalte: "test mode") sind mehrere Gruppen von
M Speicherzellen gleichzeitig auf Funktion testbar (vgl. insb. Figur 1). Die Erspar-
nis bei der Testzeit ist durch den Ausdruck
pn
bestimmt. Dabei bedeutet p die
Anzahl der Subarrays. Die Tatsache, daß die Anzahl der Subarrays in die Ver-
minderung der Testzeit eingeht (vgl. insb. Seite 934, linke Spalte, Zeilen 11 bis 13)
gibt dem Fachmann den Hinweis, daß der Test gleichzeitig in den Subarrays
durchgeführt wird . In einer der beschriebenen Testarten ist jede
Gruppe entlang einer jeweiligen Wortleitung innerhalb einer jeweiligen der Block-
gruppen angeordnet (vgl. insb. Figur 1c und Seite 934, rechte Spalte, letzter
Absatz, Zeilen 1 und 2) . Das DRAM ist im Testbetrieb so organisiert,
daß die zu testenden M Speicherzellen (group j) entlang einer Wortleitung N (in
dieser Druckschrift b) angeordnet sind und wobei M
Abstract und Seite 934, rechte Spalte, Abschnitt II, Zeilen 1 bis 15) .
Die beim Test ausgelesenen Daten sind durch die Paralleltesteinrichtung aus-
wertbar (vgl. insb. Seite 934, linke Spalte, vierte Zeile von unten - 0/1 detector)
.
Die Paralleltesteinrichtung (PT) dient einem Einschreiben und einem Auswerten
von in den Halbleiterspeicher einzuschreibenden und aus diesem auszulesenden
Daten (vgl. z.B. Seite 934, linke Spalte, Zeilen 1 bis 5). In jedem Subarray ist ein
Detektor, d.h. eine Testeinrichtung vorhanden (vgl. insb. Seite 934, linke Spalte,
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letzte 4 Zeilen), die das Testergebnis für jede Gruppe von Speicherzellen getrennt
erzeugt. Der Fachmann muß diese Ergebnisse, um sie auszuwerten, nach außen
führen. Eine schnelle Auswertung des Tests bedingt, daß die einzeln erzeugten
Ergebnisse so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden, was bedeutet,
sie gleichzeitig, also getrennt auszugeben. Für die Ausgabe bieten sich dem
Fachmann jene vorhandenen Anschlüsse an, die gerade nicht benötigt werden,
dies sind die I/O-Datenleitungen, so daß es im Rahmen des Wissens und
Könnens des Durchschnitts-Fachmanns liegt, das Ergebnis der Auswertung, für
jede Gruppe von M Speicherzellen (MC) getrennt, an I/O-Datenleitungen (IO1,
IO2, IO3) des Halbleiterspeichers anzulegen .
Der Fachmann gelangt somit zum Gegenstand des beschränkten Patentan-
spruchs 1 nach Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig zu werden, so daß die Klage
insgesamt Erfolg hat.
II.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs 2
PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs 1 PatG, 709 ZPO.
Baumgärtner
Bertl
Prasch
Püschel
Schuster
Fa