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OLG Stuttgart - 17 UF 265/03
Oberlandesgericht Stuttgart vom 23.12.2003
- Inhalt
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- keinen Erfolg. 2 Der Höhe nach zutreffend hat das Amtsgericht der Ehefrau einen Unterhalt in Höhe von
- , monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 342,00 zu zahlen. Letzteres will der Mann mit seiner
- verfolgtes Klagebegehren, keinen Unterhalt an die Beklagte zahlen zu müssen, verspricht in der Sache
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ihr gemeinschaftliches Kind C
- Unterhaltsrechtsstreit einen Vergleich mit welchem sich der Ehemann verpflichtete, monatlich EUR 255,00 Unterhalt
OLG Koblenz - 11 WF 1200/06
Oberlandesgericht Koblenz vom 04.01.2007
- Inhalt
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- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen nachehelichem Unterhalt (Abänderungsklage). Der 11. Zivilsenat – 3
- Kläger in Höhe von 1.574,34 DM und die Beklagte in Höhe von 1.107,38 DM. Die Hälfte der Differenz
- 1.7.1997 einen Unterhalt von 233,00 DM zu zahlen hat. Dass es für die Zeit vom 1.10.1996 bis zum
- 30.6.1997 den Unterhalt mit 221,00 DM bemessen hat, ist hier nicht von Bedeutung. Das Amtsgericht Andernach
- hat festgestellt, dass der damals geltende notwendige Selbstbehalt in Höhe von 1.300,00 DM
OLG Oldenburg - 11 WF 175/99
Oberlandesgericht Oldenburg vom 13.03.2000
- Inhalt
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- Betreuungskosten Für den Unterhalt der Kinder sind bei Einkünften von 1999 1+2/2000 ab 3/2000 2.808,-- DM 3.208
- anzurechnen ist. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin das gemeinsame Kind
- Mxxx, geb. am. 1.9.1995 betreut und für ihren Lebensbedarf auf Unterhalt angewiesen ist. Sie hat keine
- Unterhaltsberechtigter - hier die Klägerin - gar keiner Arbeit nachzugehen, solange er ein Kind unter 8 Jahren betreut
- Beklagte - ein Kind betreut und deshalb an sich keiner Berufstätigkeit nachgehen muß. Teilweise ist
BGH - XII ZR 122/00
Bundesgerichtshof vom 15.10.2003
- Inhalt
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- , der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein volljähriges Kind einerseits und auf Elternunterhalt
- regelmäßig damit rechnen müßten, ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch Unterhalt
- bleibt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723
- , Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin- dern der Höhe nach anders zu beurteilen, und
- Barbedarf der Familie beteiligen muß und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt
OLG Koblenz - 11 UF 506/09
Oberlandesgericht Koblenz vom 15.04.2010
- Inhalt
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- verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von monatlich für die Zeit vom
- Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der laufende Unterhalt ist bis
- nur noch einen Unterhalt in Höhe von 123,00 € monatlich gezahlt habe. Für die Zeit von Januar bis März
- geleistete Unterhalt in Höhe von 123,00 € anzurechnen, so dass sich ein Rückstand von 822,64
- August 2009 sei dann der vorstehend errechnete Unterhalt in Höhe von 859,19 € zu zahlen. Vor Eintritt
OLG Brandenburg - 10 UF 132/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 18.06.2008
- Inhalt
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- (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 736
- für ein drittes Kind zu zahlen sind. 33 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr
- neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, für die Kläger monatlichen Unterhalt, den zukünftigen
- Kindergelds für ein erstes Kind ab Januar 2009, jeweils zu Händen ihrer Mutter, - für S. R., geboren
- Kindergelds für ein zweites Kind ab Januar 2009, jeweils zu Händen ihrer Mutter, mit Ausnahme von
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 1727/98
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2001
- Inhalt
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- der Ehefrau in Höhe von zunächst 665,01 DM und nach Wegfall des Unterhalts auch für M. in Höhe von
- Anknüpfung für Maß und Umfang des Unterhalts gleichen sich in beiden Fällen; sie sind durch die
- darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags
- abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird
- erhalten könne und gegen den ausgleichsverpflichteten Ehemann einen Anspruch auf Unterhalt habe
OLG Hamm - 29 W 38/03
Oberlandesgericht Hamm vom 04.11.2003
- Inhalt
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- ausgesprochener Scheidung noch um das Sorgerecht und den Unterhalt für das gemeinsame Kind ging. Die
- titulierten Unterhalt gezahlt hat. Das Landgericht hat dem Antrag auf der Grundlage des Haager
- Kinderschutzrat gibt es nicht mehr. Nach niederländischer Praxis bedarf es zur Geltendmachung von Unterhalt
- Antragsgegner hat unwidersprochen etwa ein Jahr lang den titulierten Unterhalt gezahlt. 84. Zwar ist in dem
- , jedoch hat die Antragstellerin zweifelsfrei dargetan und belegt, daß und in welcher Höhe der
OLG Brandenburg - 9 WF 371/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 21.07.2003
- Inhalt
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- Unterhalt in Höhe von 56,90 % des Regelbedarfs der jeweiligen Altersstufe gemäß § 2
- angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). 6Die für einen
- Familiensachen Entscheidungsdatum: 13.12.2006 Aktenzeichen: 9 WF 371/06 Dokumenttyp: Beschluss Unterhalt
- Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch
- ausgeführt - in einer Höhe, die die Zahlung des Regelunterhalts ermöglicht, anzunehmen. Der das bloße
OLG Brandenburg - 9 UF 107/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- . April 1992 unter Abzug des bereits gezahlten Unterhalts in Höhe von 500 DM zu zahlen ". Weiterhin
- 150 Euro gezahlten Unterhalts. 5Weiter sind gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO die Kosten der
- monatliche Raten in Höhe von 60 Euro auferlegt. 2. Der Beschluss des AG Cottbus vom 4. Juni 2007
- Grundfreibetrag von 382 Euro, ferner gem. §§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO, 85 Abs. 1 Nr. 1 BSHG XII je Kind
- , hier in Form der in Höhe von 579,87 Euro anfallenden Darlehensverbindlichkeiten. 7Es ergibt sich
OLG Koblenz - 11 UF 620/09
Oberlandesgericht Koblenz vom 19.01.2010
- Inhalt
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- monatlich im Voraus an die Klägerin Krankenvorsorgeunterhalt für das gemeinsame Kind in Höhe von
- Parteien. Der Beklagte zahlt für M... einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen
- . Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne
- des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des
- beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater
OLG Köln - 14 WF 180/03
Oberlandesgericht Köln vom 29.12.2003
- Inhalt
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- regelmäßig nachehelichen Unterhalt in Höhe von 520 EUR. Auf diesen Betrag hatten sich die Parteien, ausgehend
- höheren Unterhalt, und zwar stehen ihr nach ihrer Berechnung 888 EUR monatlich zu. Da die Gegenseite
- werde den Unterhalt in zwei Jahren reduzieren, kein Titulierungsinteresse begründet. Nur wenn eine
- aus der Weigerung, schon jetzt einen höheren Unterhalt zu zahlen, kein (Gesamt
- Unterhalt von monatlich 520 EUR geeinigt. Zum 1.4. 2001 ist der Beklagte auf den Posten eines
OLG Oldenburg - 12 UF 79/99
Oberlandesgericht Oldenburg vom 13.07.1999
- Inhalt
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- Zeit ab 01. November 1997 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 246,- DM zu zahlen. Der Beklagte
- (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 6. Aufl. Rn. 772) und unter Berücksichtigung
- angemessenen Unterhalts aufbringen könnte ( 1603 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind bei dem
- (im folgenden Kläger) nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für dessen Mutter
- monatliche Einkünfte in Höhe von rund 3.100,- DM. Zusammen mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau bewohnt
OLG Koblenz - 9 UF 596/08
Oberlandesgericht Koblenz vom 18.03.2009
- Inhalt
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- monatlichen Unterhalt in Höhe von 300 € zu zahlen. Bei der Berechnung des Unterhalts ist für beide Parteien
- Berufung des Beklagten, die lediglich noch die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt nach § 1615 l
- jedenfalls in Höhe von 300 €. I. Eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht des Beklagten scheidet
- trägt nach der Systematik des Gesetzes der Anspruchsteller, also die Unterhalt begehrende Mutter
- Entscheidung über den Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB vor der Vollendung des 3. Lebensjahres des
BGH - XII ZR 146/05
Bundesgerichtshof vom 17.10.2007
- Inhalt
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- gezahlte Unterhalt diesem andernfalls nicht in voller Höhe für seinen Lebensbedarf zur Verfügung
- und der Sicherung des für einen früheren Zeitraum gezahlten Unterhalts dient. Auch seine Höhe trägt
- steuerneutralen Zahlung des Unterhalts wird der Unterhalt hier einverständlich der Besteuerung auf
- wiederum auf die Höhe des Unterhalts auswirkt, den dieser erbringen kann. Deshalb ist ein vom
- berücksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern