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OLG Stuttgart - 17 UF 265/03

Oberlandesgericht Stuttgart vom 23.12.2003
Inhalt
  • keinen Erfolg. 2 Der Höhe nach zutreffend hat das Amtsgericht der Ehefrau einen Unterhalt in Höhe von
  • , monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 342,00 zu zahlen. Letzteres will der Mann mit seiner
  • verfolgtes Klagebegehren, keinen Unterhalt an die Beklagte zahlen zu müssen, verspricht in der Sache
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ihr gemeinschaftliches Kind C
  • Unterhaltsrechtsstreit einen Vergleich mit welchem sich der Ehemann verpflichtete, monatlich EUR 255,00 Unterhalt

OLG Koblenz - 11 WF 1200/06

Oberlandesgericht Koblenz vom 04.01.2007
Inhalt
  • - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen nachehelichem Unterhalt (Abänderungsklage). Der 11. Zivilsenat – 3
  • Kläger in Höhe von 1.574,34 DM und die Beklagte in Höhe von 1.107,38 DM. Die Hälfte der Differenz
  • 1.7.1997 einen Unterhalt von 233,00 DM zu zahlen hat. Dass es für die Zeit vom 1.10.1996 bis zum
  • 30.6.1997 den Unterhalt mit 221,00 DM bemessen hat, ist hier nicht von Bedeutung. Das Amtsgericht Andernach
  • hat festgestellt, dass der damals geltende notwendige Selbstbehalt in Höhe von 1.300,00 DM

OLG Oldenburg - 11 WF 175/99

Oberlandesgericht Oldenburg vom 13.03.2000
Inhalt
  • Betreuungskosten Für den Unterhalt der Kinder sind bei Einkünften von 1999 1+2/2000 ab 3/2000 2.808,-- DM 3.208
  • anzurechnen ist. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin das gemeinsame Kind
  • Mxxx, geb. am. 1.9.1995 betreut und für ihren Lebensbedarf auf Unterhalt angewiesen ist. Sie hat keine
  • Unterhaltsberechtigter - hier die Klägerin - gar keiner Arbeit nachzugehen, solange er ein Kind unter 8 Jahren betreut
  • Beklagte - ein Kind betreut und deshalb an sich keiner Berufstätigkeit nachgehen muß. Teilweise ist

BGH - XII ZR 122/00

Bundesgerichtshof vom 15.10.2003
Inhalt
  • , der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein volljähriges Kind einerseits und auf Elternunterhalt
  • regelmäßig damit rechnen müßten, ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch Unterhalt
  • bleibt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723
  • , Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin- dern der Höhe nach anders zu beurteilen, und
  • Barbedarf der Familie beteiligen muß und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt

OLG Koblenz - 11 UF 506/09

Oberlandesgericht Koblenz vom 15.04.2010
Inhalt
  • verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von monatlich für die Zeit vom
  • Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der laufende Unterhalt ist bis
  • nur noch einen Unterhalt in Höhe von 123,00 € monatlich gezahlt habe. Für die Zeit von Januar bis März
  • geleistete Unterhalt in Höhe von 123,00 € anzurechnen, so dass sich ein Rückstand von 822,64
  • August 2009 sei dann der vorstehend errechnete Unterhalt in Höhe von 859,19 € zu zahlen. Vor Eintritt

OLG Brandenburg - 10 UF 132/08

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 18.06.2008
Inhalt
  • (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 736
  • für ein drittes Kind zu zahlen sind. 33 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr
  • neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, für die Kläger monatlichen Unterhalt, den zukünftigen
  • Kindergelds für ein erstes Kind ab Januar 2009, jeweils zu Händen ihrer Mutter, - für S. R., geboren
  • Kindergelds für ein zweites Kind ab Januar 2009, jeweils zu Händen ihrer Mutter, mit Ausnahme von

OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 1727/98

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2001
Inhalt
  • der Ehefrau in Höhe von zunächst 665,01 DM und nach Wegfall des Unterhalts auch für M. in Höhe von
  • Anknüpfung für Maß und Umfang des Unterhalts gleichen sich in beiden Fällen; sie sind durch die
  • darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags
  • abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird
  • erhalten könne und gegen den ausgleichsverpflichteten Ehemann einen Anspruch auf Unterhalt habe

OLG Hamm - 29 W 38/03

Oberlandesgericht Hamm vom 04.11.2003
Inhalt
  • ausgesprochener Scheidung noch um das Sorgerecht und den Unterhalt für das gemeinsame Kind ging. Die
  • titulierten Unterhalt gezahlt hat. Das Landgericht hat dem Antrag auf der Grundlage des Haager
  • Kinderschutzrat gibt es nicht mehr. Nach niederländischer Praxis bedarf es zur Geltendmachung von Unterhalt
  • Antragsgegner hat unwidersprochen etwa ein Jahr lang den titulierten Unterhalt gezahlt. 84. Zwar ist in dem
  • , jedoch hat die Antragstellerin zweifelsfrei dargetan und belegt, daß und in welcher Höhe der

OLG Brandenburg - 9 WF 371/06

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 21.07.2003
Inhalt
  • Unterhalt in Höhe von 56,90 % des Regelbedarfs der jeweiligen Altersstufe gemäß § 2
  • angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). 6Die für einen
  • Familiensachen Entscheidungsdatum: 13.12.2006 Aktenzeichen: 9 WF 371/06 Dokumenttyp: Beschluss Unterhalt
  • Mittel für den Unterhalt des Kindes verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch
  • ausgeführt - in einer Höhe, die die Zahlung des Regelunterhalts ermöglicht, anzunehmen. Der das bloße

OLG Brandenburg - 9 UF 107/07

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • . April 1992 unter Abzug des bereits gezahlten Unterhalts in Höhe von 500 DM zu zahlen ". Weiterhin
  • 150 Euro gezahlten Unterhalts. 5Weiter sind gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO die Kosten der
  • monatliche Raten in Höhe von 60 Euro auferlegt. 2. Der Beschluss des AG Cottbus vom 4. Juni 2007
  • Grundfreibetrag von 382 Euro, ferner gem. §§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO, 85 Abs. 1 Nr. 1 BSHG XII je Kind
  • , hier in Form der in Höhe von 579,87 Euro anfallenden Darlehensverbindlichkeiten. 7Es ergibt sich

OLG Koblenz - 11 UF 620/09

Oberlandesgericht Koblenz vom 19.01.2010
Inhalt
  • monatlich im Voraus an die Klägerin Krankenvorsorgeunterhalt für das gemeinsame Kind in Höhe von
  • Parteien. Der Beklagte zahlt für M... einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen
  • . Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne
  • des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des
  • beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater

OLG Köln - 14 WF 180/03

Oberlandesgericht Köln vom 29.12.2003
Inhalt
  • regelmäßig nachehelichen Unterhalt in Höhe von 520 EUR. Auf diesen Betrag hatten sich die Parteien, ausgehend
  • höheren Unterhalt, und zwar stehen ihr nach ihrer Berechnung 888 EUR monatlich zu. Da die Gegenseite
  • werde den Unterhalt in zwei Jahren reduzieren, kein Titulierungsinteresse begründet. Nur wenn eine
  • aus der Weigerung, schon jetzt einen höheren Unterhalt zu zahlen, kein (Gesamt
  • Unterhalt von monatlich 520 EUR geeinigt. Zum 1.4. 2001 ist der Beklagte auf den Posten eines

OLG Oldenburg - 12 UF 79/99

Oberlandesgericht Oldenburg vom 13.07.1999
Inhalt
  • Zeit ab 01. November 1997 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 246,- DM zu zahlen. Der Beklagte
  • (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 6. Aufl. Rn. 772) und unter Berücksichtigung
  • angemessenen Unterhalts aufbringen könnte ( 1603 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind bei dem
  • (im folgenden Kläger) nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für dessen Mutter
  • monatliche Einkünfte in Höhe von rund 3.100,- DM. Zusammen mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau bewohnt

OLG Koblenz - 9 UF 596/08

Oberlandesgericht Koblenz vom 18.03.2009
Inhalt
  • monatlichen Unterhalt in Höhe von 300 € zu zahlen. Bei der Berechnung des Unterhalts ist für beide Parteien
  • Berufung des Beklagten, die lediglich noch die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt nach § 1615 l
  • jedenfalls in Höhe von 300 €. I. Eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht des Beklagten scheidet
  • trägt nach der Systematik des Gesetzes der Anspruchsteller, also die Unterhalt begehrende Mutter
  • Entscheidung über den Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB vor der Vollendung des 3. Lebensjahres des

BGH - XII ZR 146/05

Bundesgerichtshof vom 17.10.2007
Inhalt
  • gezahlte Unterhalt diesem andernfalls nicht in voller Höhe für seinen Lebensbedarf zur Verfügung
  • und der Sicherung des für einen früheren Zeitraum gezahlten Unterhalts dient. Auch seine Höhe trägt
  • steuerneutralen Zahlung des Unterhalts wird der Unterhalt hier einverständlich der Besteuerung auf
  • wiederum auf die Höhe des Unterhalts auswirkt, den dieser erbringen kann. Deshalb ist ein vom
  • berücksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern