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OVG Saarland - 3 Q 16/03
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 09.02.2004
- Inhalt
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- - nichtintegrativ - in die Sonderschule richtet sich primär nach Art und Ausmaß der Behinderung mit dem
- , betreffend die Überweisung eines behinderten Schülers gegen den Wunsch der Eltern in die Sonderschule bei
- Lernbehinderung/Grenze geistige Behinderung mit Notwendigkeit von individuellem langsamen Förderangebot. Der
- Bereich Körperbehinderung und Lernbehinderung/Grenze geistige Behinderung bejaht. Die beiden
- Körperbehinderung und im Sinne einer Lernbehinderung mit der Tendenz in Richtung einer geistigen Behinderung vor
OVG Saarland - 3 Q 104/06
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 11.07.2007
- Inhalt
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- wesentliche geistige Behinderung erfordert, kommt es danach nicht an, da maßgeblich für die Annahme
- bei dem Hilfeempfänger vorhandenen geistigen Behinderung konkret keine Unterbringung in einem Heim
- : § 53 SGB XII) in Form der Heimpflege, weil Art und Schwere seiner geistigen Behinderung dies nicht
- pflegerischen Aufwand, der nicht auch von Eltern erbracht werden könnte. Zwischen der geistigen
- Erziehungsdefizits als auch aufgrund der körperlichen beziehungsweise geistigen Behinderung gewährt werden
VG Freiburg - 2 K 794/00
Verwaltungsgericht Freiburg vom 25.03.2009
- Inhalt
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- schulischen Förderung von Schülern mit geistiger Behinderung und nichtbehinderten Schülern in der Freien
- integrative Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit geistiger Behinderung im Rahmen von
- Schülern mit geistiger Behinderung und Nichtbehinderten in der Freien Waldorfschule ...“ und der diesem
- aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung auslaufen soll. Die gegenteilige
- Unterrichts etwa für sonderschulpflichtige Kinder mit geistiger Behinderung auch an allgemeinen Schulen
VG Aachen - 2 K 4030/04
Verwaltungsgericht Aachen vom 11.04.2006
- Inhalt
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- schulische Förderung informiert... 8Die Eltern befürworten den Besuch einer Sonderschule und
- Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher
- worden. Die Eltern seien mit der sonderpädagogischen Förderung an der Förderschule einverstanden. In
- Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) sonderpädagogisch gefördert werden... 7Am 16. November
- 2001 wurden die Eltern von E. , Frau L1. und Herr N1. F. , in einem Beratungsgespräch über die weitere
VG Düsseldorf - 18 L 498/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 22.05.2009
- Inhalt
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- , dass eine geistige Behinderung zu den Behinderungen gehört, die einen sonderpädagogischen
- Förderbedarf bedingen können. In diesem Zusammenhang bestimmt § 6 AO-SF, dass eine geistige Behinderung bei
- , dass bei dem Antragsteller eine geistige Behinderung vorliegt, alles für die Rechtmäßigkeit der von
- , die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher
- allem spricht vieles dafür, dass die Feststellung einer geistigen Behinderung im Sinne des § 6 AO-SF
OVG Nordrhein-Westfalen - 12 B 2634/03
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2004
- Inhalt
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- , dass Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen
- § 35a Abs. 1 SGB VIII, § 2 Abs. 1 SGB IX seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung
- macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend: Die Eltern der Antragstellerin hätten nicht
- oder von einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. Als eine
- einer seelischen Behinderung bedroht ist, um Hilfe ersuchte Jugendhilfeträger vor einer umfassenden
LSG Hessen - L 9 SO 7/09
Hessisches Landessozialgericht vom 22.11.2010
- Inhalt
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- , verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung, verbunden mit Hyperaktivität und teilweiser
- geistiger Behinderung gehört der Kläger zum Kreis der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz
- Bildbare fest und wies den Kläger nach Anhörung und Beratung der Eltern zur sonderpädagogischen Förderung
- sonderpädagogische Förderbedarf durch eine staatliche Sonderschule gedeckt werden könne. Der Kläger
- Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in seiner
OVG Nordrhein-Westfalen - 16 A 5013/00
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2002
- Inhalt
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- geistige Behinderung und in der Folge ein erheblicher Entwicklungsrückstand. Durch ihre
- besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet
- Sonderschule, die für die Beschulung geistig behinderter blinder Kinder geeignet sei, ohne dass
- Geistigbehinderte" zu besuchen habe. Gegen eine Aufnahme in die von den Eltern der Klägerin gewünschte C
- . -Schule B. - dabei handelt es sich ebenso wie bei der C. - Schule D. um eine private Sonderschule (G
BVerfG - 1 BvR 91/06
Bundesverfassungsgericht vom 10.02.2006
- Inhalt
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- Verfassungsbeschwerde 1. der Minderjährigen R..., vertreten durch die Eltern, 2. der Minderjährigen R..., vertreten
- durch die Eltern, gegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9
- einstweiligen Anordnung. Gründe: I. 1 Die Beschwerdeführerinnen wenden sich – vertreten durch ihre Eltern
- Beschwerdeführerinnen handele es sich um eine körperlich wesentliche Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz
- hätten drei ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, die ihnen volle geistige Fähigkeiten bescheinigten
OVG Nordrhein-Westfalen - 19 A 870/01
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2001
- Inhalt
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- Grundrechte (Schutz der Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht des Klägers, Erziehungsrecht seiner Eltern
- den Erziehungszielen der Eltern widersprächen und die dadurch bedingte nicht auszuschließende
- fortwirkende Verunsicherung des Kindes Einfluss auf die (weitere) Erziehungsarbeit der Eltern und die
- (weitere) geistige Auseinandersetzung zwischen ihnen und ihrem Kind habe. Der Kläger missversteht damit
- Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein aus dem Interesse der Eltern bzw. des Schülers an der
SozG Köln - S 16 U 126/07
Sozialgericht Köln vom 30.09.2009
- Inhalt
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- behinderten Schülers in einer Sonderschule, bei dem der Schüler von einem Zivildienstleistenden
- im Unfall vom 29.9.1999 verwirklicht. Es verbiete sich den Toilettenunfall in der Sonderschule als
- ihrer Auffassung geblieben. 16Mit Beschluss vom 17.11.2007 sind die Eltern des Versicherten zu dem
- aufgrund seiner starken körperlichen Behinderung eine Vielzahl von Verrichtungen im Ablauf des täglichen
- körperlich bzw. geistig Behinderte (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rdn. 18.2). 25 Dem
OVG Nordrhein-Westfalen - 19 B 1502/99
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.08.1999
- Inhalt
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- erfüllen Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen
- Sonderschule. Über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort entscheidet die
- in einer Sonderschule. Denn der F -Kreis hat als zuständige Schulaufsichtsbehörde mit - nach den
- seine Eltern ihren Wohnsitz im F -Kreis haben. Denn die C. -H. -Schule ist für den Antragsteller
OLG Hamm - 6 U 169/01
Oberlandesgericht Hamm vom 24.01.2002
- Inhalt
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- und hat seine Eltern gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf den darüber im
- , sich bisher nicht erfüllt hat; nach Angaben der Eltern im Senatstermin hat es auf diesem Gebiet
- Eltern und der damaligen Empfehlung des REHA-Zentrums M (GA 310) - in der Körperbehindertenschule
- (Regelschule) doch deutlich überfordert war, so daß er jetzt wieder die Sonderschule besucht. Diese
- ohne Behinderung kennengelernt hat, so daß die Erinnerung daran ihm seinen jetzigen Zustand besonders
OVG Nordrhein-Westfalen - 19 A 2962/02
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2004
- Inhalt
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- 1997 stellte das Schulamt bei G. einen sonderpädagogischen Förderbedarf wegen geistiger Behinderung
- geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer
- Betreuungskraft unerlässlich sei. Die Beklagte wies die Eltern von G. unter dem 9. Juli 1999 darauf
- Eltern teilten der Beklagten unter dem 15. Juli 1999 mit, sie seien darum bemüht, dass der Kläger aus
- stellten die Eltern beim Kläger unter dem 21. Juni und 7. Juli 1999. Eine Entscheidung über diese
VG Koblenz - 3 K 206/09.KO
Verwaltungsgericht Koblenz vom 08.02.2010
- Inhalt
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- körperliche, seelische oder geistige Behinderung oder Krankheit vorläge oder vorgelegen hätte
- ; B. 1996; C. 1997). Die Klägerin zu 3) wurde in das Asylverfahren der Eltern einbezogen. Für die
- Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigten. Größtenteils seien die Fehlzeiten von den Eltern
- seither unbekannten Aufenthaltes. Dies haben ihre in der mündlichen Verhandlung anwesenden Eltern
- von ihren Eltern ableiten. Derartige Ansprüche scheitern ebenfalls bereits an § 104a Abs. 3 AufenthG