Urteil des BVerfG vom 10.02.2006

BVerfG: behinderung, verfassungsbeschwerde, öffentliche gewalt, kindergarten, erlass, ausschluss, verfügung, eltern, staat, form

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 91/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Minderjährigen R...,
vertreten durch die Eltern,
2. der Minderjährigen R...,
vertreten durch die Eltern,
gegen
a)
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember
2005 - 12 ME 422/05 -,
b)
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 26. August 2005 - 4 B 1528/05 –
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 10. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich – vertreten durch ihre Eltern – gegen die Nichtaufnahme in einen
integrativen Regelkindergarten.
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1. Die Beschwerdeführerinnen sind im Jahr 2001 geborene Zwillinge, die beide an einer Osteogenesis imperfecta
(Glasknochenkrankheit) leiden.
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2. Mit Beschluss vom 26. August 2005 lehnte das Verwaltungsgericht den im einstweiligen Rechtsschutz gestellten
Antrag der Beschwerdeführerinnen ab, die Stadt Z. und den Landkreis R. als Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu
verpflichten, sie mit Beginn des Kindergartenjahres 2005/2006 vorläufig in die Integrationsgruppe eines örtlichen
Kindergartens aufzunehmen und die Kosten der Integration zu übernehmen. Ein Anordnungsanspruch im Sinne des
§ 123 VwGO liege nicht vor. Nach § 12 Abs. 2 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes hätten Kinder, die
wesentlich behindert und leistungsberechtigt nach § 53 Abs. 1 SGB XII seien, Anspruch auf einen Platz in einer
teilstationären Einrichtung. Dass die Beschwerdeführerinnen wesentlich behindert seien, sei unstreitig. Zwar stelle ein
Regelkindergarten mit einer integrativen Gruppe auch eine teilstationäre Einrichtung dar. Einen Anspruch auf
gemeinsame Erziehung im Regelkindergarten hätten die Kinder jedoch nicht, wenn keine Plätze zur Verfügung
stünden. Der Rechtsanspruch könne dann durch einen Platz in einem Sonderkindergarten erfüllt werden. Unstreitig
seien die vier Plätze in der Integrationsgruppe des örtlichen Kindergartens belegt. Der den Beschwerdeführerinnen von
dem Kinder- und Jugendhilfeträger alternativ angebotene Sonderkindergartenplatz diene entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen seiner Konzeption nach keineswegs in erster Linie geistig behinderten Kindern.
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3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2005
zurück. Die inzwischen vierjährigen Beschwerdeführerinnen hätten zwar gemäß § 24 SGB VIII einen Anspruch auf
einen Kindergartenplatz. Sie müssten sich jedoch aufgrund ihrer Krankheit auf einen Platz in einer teilstationären
Einrichtung gemäß § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz verweisen lassen. Bei der Erkrankung der
Beschwerdeführerinnen handele es sich um eine körperlich wesentliche Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX. Die Beschwerdeführerinnen seien auch leistungsberechtigt im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Die
Beschwerdeführerinnen seien zunächst selbst von einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 des
Kindertagesstättengesetzes ausgegangen. Soweit sie nun mit der Beschwerde ihren Antrag erweiternd vorrangig die
Aufnahme in eine Regelgruppe begehrten, setzten sie sich im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen. So
stellten sie weiterhin nicht in Abrede, dass sie gelegentlich auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen seien und
wegen der bei ihnen bestehenden Gefahr von Knochenbrüchen einen "gewissen Schutzraum" für erforderlich hielten.
Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger es derzeit ablehne, ihnen einen Platz in
einer Regelgruppe des örtlichen Kindergartens zur Verfügung zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerinnen hilfsweise
einen etwaigen Anspruch auf Eingliederungshilfe geltend machten, verhalte sich das Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen hierzu nicht, wenn man von der schlichten Geltendmachung einer persönlichen Assistenz
beziehungsweise einer Einzelintegration absehe. Das Vorbringen lasse in keiner Weise erkennen, worauf die
Maßnahmen konkret gerichtet sein sollten und inwieweit durch sie sichergestellt sei, dass die Beschwerdeführerinnen
in einer Regelgruppe des Kindergartens vor der erhöhten Gefahr von Knochenbrüchen hinreichend geschützt werden
könnten. Soweit sie schließlich weiterhin hilfsweise die Aufnahme in die Integrationsgruppe begehrten, drängen die
Beschwerdeführerinnen mit ihrem Antrag schon deshalb nicht durch, weil die Integrationsgruppe derzeit voll belegt sei.
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4. Mit ihrer mittelbar auch gegen § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen
die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Unter
anderem tragen sie sinngemäß vor, die Gerichte hätten sie auf eine für sie ungeeignete Einrichtung verwiesen. Sie
hätten drei ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, die ihnen volle geistige Fähigkeiten bescheinigten. Es sei den
Gerichten gegenüber dargelegt worden, dass sie zwar teilweise einen Rollstuhl benutzten, dieses jedoch keine
Einschränkung ihrer Mobilität darstelle. Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Ablehnung der Anträge die von ihnen
vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt. Den Anspruch auf einen Regelkindergartenplatz
abzusprechen, verletze Art. 3 Abs. 3 GG, sofern Gerichte sich wie hier nur auf Grundlage von Spekulationen über die
Art der Behinderung der Mädchen auseinander setzten. Die Möglichkeit der Knochenbrüche könne in allen
Lebenslagen auftreten, sowohl in einer Regelkindergartengruppe als auch in einem heilpädagogischen Kindergarten.
§ 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz sei verfassungswidrig, soweit diese Vorschrift den Rechtsanspruch auf einen
Kindergartenplatz im Sinne von § 24 SGB VIII für behinderte Kinder von vorneherein nur auf die Form einer
teilstationären Einrichtung beschränke.
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5. Ihre Verfassungsbeschwerde verbinden die Beschwerdeführerinnen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung dahingehend, sie vorläufig in eine Regelgruppe des örtlichen Kindergartens aufzunehmen.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung; ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest unbegründet.
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1. § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist der Staat grundsätzlich
gehalten, für behinderte Kinder Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte Erziehung, Bildung
und Ausbildung ermöglichen. Danach wäre ein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung
von behinderten Kindern mit nichtbehinderten Kindern nicht zu rechtfertigen (vgl. – in Bezug auf die schulische
Erziehung – BVerfGE 96, 288 <304>). Es ist allerdings von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Staat
die zielgleiche wie die zieldifferente integrative Erziehung unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von
den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen stellt (vgl. BVerfGE 96, 288 <305>).
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b) Diesen Maßstäben wird der Niedersächsische Landesgesetzgeber mit § 12 Kindertagesstättengesetz in
Verbindung mit § 3 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz gerecht. Nach § 3 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz haben das
Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und die Gemeinden darauf hinzuwirken, dass
wesentlich behinderte Kinder nach Möglichkeit gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in einer Kindertagesstätte in
einer gemeinsamen Gruppe betreut werden.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist insbesondere die Vorschrift des § 12 Abs. 2
Kindertagesstättengesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm
ist regelmäßig der Umstand, dass die betroffenen Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX "wesentlich"
behindert sind. Die dabei getroffene, typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass Kinder mit wesentlichen
Behinderungen insoweit keinen Anspruch auf einen Platz in einem Regelkindergarten haben, sondern eine Hilfe in
einer teilstationären Einrichtung benötigen, ist nachvollziehbar.
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Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 3 GG
und Art. 1 Abs. 1 GG rügen, weil der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Sinne des § 24 SGB VIII für
behinderte Kinder von vorneherein nur auf die Form einer teilstationären Einrichtung reduziert werde, trifft dies nicht
zu, weil der Begriff der "wesentlichen" Beeinträchtigung Wertungsspielräume für eine verfassungsgemäße Auslegung
zulässt. Für den Fall, dass die Behinderung der Kinder ihrer Eigenart nach einer Aufnahme in einem Regelkindergarten
nicht entgegensteht, kann die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass die Behinderung nur unwesentlich im
Sinne des § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz ist. Hierfür spricht auch der Umstand, dass § 53 Abs. 1 SGB XII,
dessen Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Platz in einer teilstationären Einrichtung nach § 12 Abs. 2
Kindertagesstättengesetz vorliegen müssen, Behinderten einen Anspruch auf Eingliederungshilfe zuerkennt, wenn sie
in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt sind. Insofern entfällt der Anspruch auf
einen Regelkindergartenplatz aus § 24 SGB VIII in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz durch § 12
Abs. 2 Kindertagesstättengesetz nur, wenn die betroffenen Kinder der Art ihrer Behinderung nach nicht fähig sind,
ohne besondere Hilfe in einem Regelkindergarten an den dort vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten teilzuhaben. In
diesem Fall ist es auch unter Kindeswohlgesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
behinderten Kinder auf einen Platz in einer integrierten Gruppe nach § 3 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz, sofern
dieser vorhanden ist, oder in eine teilstationäre Einrichtung gemäß § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz verwiesen
werden.
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2. Auch in Bezug auf die Anwendung und Auslegung von § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz ist die
Verfassungsbeschwerde zumindest unbegründet. Insbesondere liegt keine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu
beanstandende Benachteiligung der Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Behinderung vor.
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a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sind Benachteiligungen verboten, die an eine Behinderung anknüpfen.
Bevorzugungen mit dem Ziel der Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind dagegen
erlaubt. Danach liegt eine Benachteiligung nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des
Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu
öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder ihm Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert
werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und
Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die
Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch
Fördermaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt
festlegen (vgl. BVerfGE 96, 288 <302 f.>), sondern ist zu beurteilen unter Berücksichtigung der mit dem Ausschluss
einhergehenden spezifischen Förderung. Eine Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers darüber, welcher
Einrichtungsplatz behinderten Kindern zur Erziehung und Vorbereitung auf ein Leben in der Gemeinschaft mit
Nichtbehinderten angeboten wird, verstößt nur dann gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wenn sie den Umständen und
Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfGE 96, 288 <307>).
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So könnte der Verweis der Beschwerdeführerinnen auf Plätze in einem heilpädagogischen Kindergarten eine
Benachteiligung wegen ihrer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellen, wenn der von den
Beschwerdeführerinnen begehrte Zugang zu einem Regelkindergarten ihren Fähigkeiten entspräche und überdies ohne
besonderen zusätzlichen Betreuungsaufwand möglich wäre. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG könnte
auch dann vorliegen, wenn die Überweisung an eine heilpädagogische Einrichtung erfolgte, obgleich der Besuch eines
Regelkindergartenplatzes nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls durch einen vertretbaren Einsatz
von sonderpädagogischer Förderung möglich wäre (in Bezug auf die Zuweisung an eine Sonderschule, aber insoweit
übertragbar: BVerfGE 96, 288 <307>).
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b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen haben die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme der
Beschwerdeführerinnen in einen Regelkindergarten verneint.
18
aa) Sie haben festgestellt, dass eine Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in die Integrationsgruppe des örtlichen
Regelkindergartens nicht in Betracht kommt, weil die dort vorhandenen Plätze besetzt sind. Dieser Umstand wird von
den Beschwerdeführerinnen auch nicht substantiiert angegriffen. Vielmehr entspricht es ihrem ausdrücklichen
Vorbringen, dass die Frage, ob der Kinder- und Jugendhilfeträger seinen Verpflichtungen zur Erweiterung des
Integrationsangebots nachgekommen ist, nicht Anlass der Verfassungsbeschwerde sei.
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bb) Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund ihrer Erkrankung
wesentlich behindert und könnten deshalb nicht in eine Regelkindergartengruppe aufgenommen werden, sondern
müssten sich auf Plätze in einem heilpädagogischen Kindergarten verweisen lassen, ist jedenfalls im Rahmen des
vorliegend von den Fachgerichten durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nachvollziehbar und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Beschwerdeführerinnen legen zwar sinngemäß dar, die Gerichte hätten die von ihnen vorgelegten ärztlichen
Stellungnahmen nicht hinreichend berücksichtigt, die belegten, dass sie ausschließlich körperlich beeinträchtigt seien.
Sie rügen in diesem Zusammenhang ebenfalls, es sei nicht ernsthaft geprüft worden, ob ihre Aufnahme in die
Regelgruppe des örtlichen Kindergartens ihren Bedürfnissen entsprechen würde.
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Die darin enthaltene Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 GG oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
aus Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch unbegründet. Beide Grundrechte hat das Oberverwaltungsgericht beachtet. Zum
einen hat das Gericht die ärztlichen Atteste angemessen berücksichtigt. Die von den Beschwerdeführerinnen selbst
vorgelegten ärztlichen Atteste ergeben zwar, dass sie lediglich körperlich behindert sind. Die ärztlichen
Stellungnahmen geben dementsprechend auch die Empfehlung ab, die Beschwerdeführerinnen möglichst frühzeitig
mit Nichtbehinderten zusammen zu bringen. Die Stellungnahme des Universitätsklinikums zu Köln vom 9. September
2005 enthält aber zugleich die Empfehlung, für den Fall, dass kein Platz in einer integrativen Kindergartengruppe zur
Verfügung stehe, die Möglichkeit einer Einzelintegration der Patientinnen zu erwägen. Die von den
Beschwerdeführerinnen begehrte Einbindung in eine Regelkindergartengruppe wird in keiner der vorgelegten ärztlichen
Stellungnahmen ersichtlich erwogen.
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Zum anderen legen die Beschwerdeführerinnen selbst dar, dass bei ihnen Knochenbrüche in allen Lebenslagen
auftreten könnten. Wenn sie hieraus ableiten, ihre Gefährdung im Regelkindergarten bestünde in gleicher Weise wie in
einem heilpädagogischen Kindergarten, "anders lautende Meinungen" seien "aus der Luft gegriffen", dann ist dies
nicht schlüssig. Da die Beschwerdeführerinnen in einem heilpädagogischen Kindergarten einer personell intensiveren
Betreuung unterliegen, ist das Risiko von Knochenbrüchen dort wesentlich geringer als in einem Regelkindergarten.
Dass die Beschwerdeführerinnen letztlich auch selbst eine für sie große Gefährdung im Regelkindergarten gesehen
haben, zeigt, dass sie im fachgerichtlichen Verfahren für den Fall ihrer Aufnahme in einen solchen die Schaffung
eines "Schutzraums" für sie für erforderlich gehalten haben. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des
Oberverwaltungsgerichts nachvollziehbar, das Risiko von Verletzungen für die Beschwerdeführerinnen sei in einem
Regelkindergarten gegenüber einem heilpädagogischen Kindergarten deutlich gesteigert. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass das Gericht dem Begehren der Beschwerdeführerinnen aus diesem Grund nicht stattgegeben hat.
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3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem