Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2002

OLG Hamm: schmerzensgeld, immaterieller schaden, unfall, eltern, zustand, patient, klinik, ataxie, sicherheit, vergleich

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 169/01
Datum:
24.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 169/01
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 392/97
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers
wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 20.
Juni 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld teilweise ab-geändert.
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
einen Schmerzensgeldkapitalbetrag in Höhe von 380.000,00 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 17.12.1996, abzüglich am 28.08.2000 gezahlter
50.000,00 DM, am 20.02.2001 gezahlter 100.000,00 DM und am
31.08.2001 gezahlter weiterer 50.000,00 DM zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den
Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 450,00 DM,
beginnend ab dem 01.12.1995 zu zahlen, ferner 4 % Zinsen auf die
rückständigen Renten-beträge für die Zeit vom 17.12.1996 bis zum
30.04.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die ab dem
01.05.2000 fällig gewordenen Renten-be-träge.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens 26 U 28/99 tragen die Beklagten.
Die übrigen erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen
zu 1/11 der Kläger und zu 10/11 die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicher-heitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft
einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen
Sparkasse er-bracht werden.
Tatbestand:
1
Der Kläger wurde am 28.11.1995 im Alter von 8 Jahren und 8 Monaten auf dem
Heimweg von der Schule als Fußgänger von einem von der Beklagten zu 1) geführten,
beim Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw erfaßt. Er erlitt ein schweres axiales
Schädelhirntrauma. Als Dauerschaden hat sich ein schweres, posttraumatisches
hirnorganisches Psychosyndrom entwickelt; es liegt eine linksbetonte Tetraspastik vor,
rechts besteht eine Hämiataxie; zusätzlich sind caudale Hirnnervenstörungen
nachweisbar.
2
Mit der Behauptung, die Beklagte zu 1) habe den Unfall durch überhöhte
Geschwindigkeit verursacht, hat der Kläger mit der Klage zunächst beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
4
1.
5
auf das ihm zustehende angemessene Schmerzensgeld einen Teilbetrag in Höhe
von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996 und
6
2.
7
eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,00 DM für den Monat
Dezember 1995 nebst 4 % Zinsen
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zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Unfall nicht vermeiden können.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
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Mit der dagegen eingelegten Berufung, die unter dem Az. 26 U 28/99 OLG Hamm
geführt worden ist, hat der Kläger die bisherigen Zahlungsanträge zu 1) und zu 2)
weiterverfolgt und darüber hinaus beantragt,
14
3.
15
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet seien, ihm
jedweden materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28.11.1995 zu
erstatten, der ihm bereits entstanden sei oder noch in Zukunft entstehen werde,
soweit diese Ansprüche nicht auf einen berechtigten Dritten übergegangen seien;
16
4.
17
weitergehend festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
seien, ihm jeden weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem
Unfall vom 28.11.1995 noch entstehen werde.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auf diese Berufung hin hat der 26. Zivilsenat nach Beweisaufnahme durch das am
19.11.1999 verkündete Urteil die landgerichtliche Entscheidung abgeändert. Es hat den
Kläger eine Mitverantwortung von 1/3 angelastet und mit dieser Einschränkung die
Schmerzensgeldzahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den
Feststellungsanträgen stattgegeben. Zur Verhandlung und Entscheidung über die
Beträge der Schmerzensgeldzahlungsansprüche und über die Kosten des
Berufungsverfahrens hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
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Dieses Urteil des 26. Zivilsenats ist rechtskräftig geworden, da der BGH (VI ZR 404/99)
die dagegen eingelegte Revision des Klägers/der Beklagten durch Beschluß vom
01.08.2000 nicht angenommen hat.
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Daraufhin zahlte der Beklagte zu 2) am 28.08.2000 auf das Schmerzensgeld 50.000,00
DM und am 20.02.2001 weitere 100.000,00 DM an den Kläger.
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Dieser hat daraufhin im Betragsverfahren seine Schmerzensgeldansprüche unter
Berücksichtigung der rechtskräftig festgelegten Mitverantwortungsquote weiterverfolgt
und dabei über die bisher geltend gemachten Teilbeträge hinaus die Klage erweitert. Er
hat einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von insgesamt 425.000,00 DM für angemessen
gehalten und daneben eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM pro Monat für
die Zeit vom 01.12.1995 bis zum 01.05.2001 (jeweils nebst Zinsen) beansprucht.
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Er hat sodann beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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1.
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an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem
17.12.1996 abzüglich am 28.08.2000 gezahlter 50.000,00 DM und abzüglich am
20.02.2001 gezahlter 100.000,00 DM und
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2.
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als rückständige Schmerzensgeldrente an ihn 33.000,00 DM nebst näher
bezeichneten Zinsen
30
zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
33
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Anträgen des Klägers bis auf
einen Teil der Zinsforderung entsprochen, indem es ihm ein Schmerzensgeldkapital von
425.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996 abzüglich am 28.08.2000
gezahlter 50.000,00 DM und abzüglich am 20.02.2001 gezahlter 100.000,00 DM sowie
33.000,00 DM als rückständige Schmerzensgeldrente für den Zeitraum von Dezember
1995 bis Mai 2001 nebst Zinsen zuerkannt hat; die Verzinsungspflicht für die
Schmerzensgeldrente hat es erst beginnend mit dem 17.12.1996 eingreifen lassen.
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Der Beklagte zu 2) hat daraufhin am 31.08.2001 weitere 50.000,00 DM auf die titulierten
Schmerzensgeldansprüche gezahlt.
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Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, mit den auf das Schmerzensgeld
gezahlten Beträgen seien die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Klägers
abgedeckt.
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Sie beantragen,
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abändernd die Klage abzuweisen, soweit das angefochtene Urteil mehr als die
zwischenzeitlich insgesamt gezahlten 200.000,00 DM zugesprochen habe.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und erstrebt mit der Anschlußberufung
klageerweiternd die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
einer fortlaufenden Schmerzensgeldrente von monatlich 500,00 DM auch über den
Monat Mai 2001 hinaus.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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die Berufung zurückzuweisen,
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43
2.
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die Beklagten weitergehend als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine
Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 500,00 DM beginnend mit dem
01.12.1995 zu zahlen, wobei die rückständigen Beträge bis zum 30.04.2000 mit 4
% und ab dem 01.05.2000 mit 5 % Zinsen über den Basiszinssatz zu verzinsen
sind.
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Insoweit beantragen die Beklagten ,
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diesen Antrag zurückzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
48
Der Senat hat von dem Zustand des Klägers, der im Senatstermin persönlich anwesend
war, einen Eindruck gewonnen und hat seine Eltern gemäß § 141 ZPO angehört.
Wegen ihrer Angaben wird auf den darüber im Einverständnis der Parteien gefertigten
Berichterstattervermerk Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers haben jeweils
teilweise Erfolg; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
51
Das wesentliche Bemessungskriterium für das Schmerzensgeld sind die unmittelbaren
und die mittelbaren körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des
Klägers durch den Unfall. Zu deren Darstellung wird auf das neurologische Gutachten
Dr. G/Dr. Q (X-Klinik) vom 21.12.2000 Bezug genommen, in dem es unter anderem
heißt:
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"N leidet seit seinem schweren Unfall am 28.11.1995 an den Folgen eines
Schädelhirntraums III. Grades. Im körperlichen Bereich besteht dabei eine
ausgeprägte spastische Tetraparese mit Linksbetonung, eine ausgeprägte Ataxie,
li-seitig betonte Sensibilitätsstörung, Sprechstörung mit Dysarthrie und
Zungenataxie sowie deutlich eingeschränktem intellektuellen Leistungsvermögen
mit einem IQ von 65 und eingeschränktem allgemeinen Leistungsvermögen
entsprechend einem Entwicklungsalter von etwa 7 bis 8 Jahren für die Ebenen
allgemeines Wissen, rechnerisches Denken, Wortschatz sowie
Zahlennachsprechen und einem noch geringeren Entwicklungsstand eines Kindes
von ca. 6 Jahren für Leistungen auf den Ebenen allgemeines Verständnis,
Gemeinsamkeiten finden sowie Bilder ergänzen (HAWIE-R, Handlungsteil). Der
Patient ist für alle Aktivitäten des täglichen Lebens nicht selbsthilfefähig.
53
...
54
Bis zum 28.11.1995 entwickelte sich N physisch wie psychisch normal und
durchlief eine altersentsprechende Entwicklung. Seine intellektuellen Leistungen
lagen nach den vorliegenden Zeugnissen bei durchweg befriedigenden bis guten
Noten.
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Die vorbeschriebenen körperlichen Behinderungen (spastische Tetraparese,
Sensibilitätsstörung, Ataxie, Dysarthrie, Hypoplasie der li. Extremitäten, Dysphagie,
Rhinophonia aperta) und das gegenwärtig deutlich unterdurchschnittliche
intellektuelle Leistungsniveau sind daher ausschließlich durch den Unfall vom
28.11.1995 bedingt.
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...
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N ist für alle Aktivitäten des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen. Dieser
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Zustand wird für absehbare Zeit Bestand haben. Eine deutliche Verringerung der
körperlichen und geistigen Erschöpfbarkeit, die derzeit im Rahmen von ca. 90
Minuten liegt, könnte durch intensive Therapiemaßnahmen ausgedehnt werden.
Den Belastungen einer Regelbeschulung kann der Patient aufgrund seiner
erheblich verminderten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit jedoch nicht
ausgesetzt werden. Hier besteht eine deutliche Lernbehinderung, die gesonderte
Maßnahmen erfordert."
Ergänzend zu diesen Feststellungen ist anzumerken, dass die in dem Gutachten weiter
geäußerte Hoffnung, durch ergotherapeutische Übungsbehandlung eine minimale
Selbsthilfefähigkeit zu erreichen, sich bisher nicht erfüllt hat; nach Angaben der Eltern
im Senatstermin hat es auf diesem Gebiet keine Fortschritte gegeben. Außerdem hat
sich gezeigt, daß der Kläger - entgegen der Hoffnung seiner Eltern und der damaligen
Empfehlung des REHA-Zentrums M (GA 310) - in der Körperbehindertenschule
(Regelschule) doch deutlich überfordert war, so daß er jetzt wieder die Sonderschule
besucht. Diese Entwicklung entspricht der Einschätzung des neurologischen
Gutachtens der Weserbergland-Klinik vom 21.12.2000 (GA 320) und des
neuropsychologischen Zusatzgutachtens L vom 16.12.2000 (GA 322 ff.).
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Der Schweregrad der Verletzungen und dauernden Beeinträchtigungen des Klägers
liegt danach weit über demjenigen, was in der Vielzahl der Haftpflichtfälle durch die
Schmerzensgeldbemessung erfaßt werden muß. Gleichwohl gibt es Fälle, die durch
noch schwerere Verletzungen und noch tiefgreifendere dauernde Leiden des
Geschädigten gekennzeichnet sind (vgl. z. B. die in der Berufungserwiderung
angeführte im NZV 2001, 263 veröffentlichte Entscheidung des LG München; der Fall ist
in der Berufungsinstanz durch einen außergerichtlichen Vergleich, dessen Inhalt nicht
bekannt worden ist, erledigt worden; vgl. ferner die bei Hacks/Ring/Böhm zu den
dortigen Schmerzensgeldhöchstbeträgen angegebenen Krankheits- und
Beschwerdebilder). Im Gegensatz zu diesen Extremfällen ist es dem Kläger - wenn auch
mit ganz erheblichen Einschränkungen - möglich, sich sprachlich verständlich zu
machen. Er kann in einem Rollstuhl sitzen und kann diesen mit Hilfe eines Beines und
einer Hand selbst aus einem Raum in den anderen bewegen, allerdings nicht über
Stufen oder Schwellen, so daß er das Haus nicht allein verlassen kann. Er kann auch
mit einem behindertengerechten Computer spielen. Seine sozialen Kontakte sind
jedoch - nicht zuletzt wegen der erheblichen Artikulationsschwierigkeiten, aber auch
wegen des hohen Zeitaufwandes für die Therapien - weitestgehend auf Schule und
Familie reduziert.
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Da immaterieller Schaden im Grunde nicht messbar ist (vgl. BGHZ 7, 223, 227 = VersR
52, 397; BGHZ 18, 149, 156 = VersR 55, 615, 617; Müller , VersR 93, 909 bei Fn. 29), ist
es für die Schmerzensgeldbemessung erforderlich, den jeweiligen Fall in das Gefüge
der veröffentlichten oder sonst bekannt gewordenen Schmerzensgeldentscheidungen
einzuordnen, was eine angemessene Fortentwicklung, wie sie in den letzten Jahren
gerade bei den sehr schweren Verletzungen zu beobachten ist, nicht ausschließt.
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Um die rechnerische Vergleichbarkeit herzustellen, hat der Senat die vom Landgericht
zuerkannte Schmerzensgeldrente mit dem Faktor 19,3 (vgl. hierzu
Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, Anhang I) kapitalisiert und - weil eine 2/3-
Haftungsquote zugrundeliegt - das Ergebnis zusammen mit dem zuerkannten
Schmerzensgeldkapitalbetrag auf 100 % hochgerechnet und ist so zu einer
Vergleichszahl von ca. 810.000,00 DM gelangt. Beträge in dieser Höhe sind regelmäßig
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nur in Fällen deutlich schwererer Beeinträchtigungen und noch größerer Leiden
zuerkannt worden.
Andererseits reichen die bisher vom Beklagten zu 2) auf das Schmerzensgeld gezahlten
insgesamt 200.000,00 DM - auch unter Berücksichtigung der 2/3 Haftungsquote - nicht
aus angesichts der Hilfslosigkeit des Klägers und des Umfangs, in dem er aus seinem
bis dahin unauffällig und normal verlaufenden Lebensweg geworfen worden ist. Dabei
berücksichtigt der Senat auch, daß der Kläger - anders als in den Fällen der
Geburtsschäden, die vielfach den besonders hohen Schmerzensgeldern
zugrundeliegen - zunächst ein Leben mit ungestörter Entwicklung und ohne
Behinderung kennengelernt hat, so daß die Erinnerung daran ihm seinen jetzigen
Zustand besonders schmerzhaft verdeutlicht.
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Unter Abwägung aller Gesichtspunkte - auch der Haftungsquote - erachtet danach der
Senat einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von 380.000,00 DM und daneben eine mit
dem 01.12.1995 beginnende monatliche Schmerzensgeldrente von 450,00 DM für
angemessen. Er hat sich dabei an einer Vergleichszahl von rund 720.000,00 DM
orientiert, die sich bei einer Kapitalisierung der Rente und einer Hochrechnung auf 100
% (statt 2/3) ergäbe.
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Mit dem zuerkannten Schmerzensgeld sind auch die künftigen immateriellen Schäden
erfaßt, soweit die Schadensentwicklung im jetzigen Zeitpunkt absehbar ist. Nur wenn
weitere zur Zeit nicht absehbare unfallbedingte Schäden eintreten, ist auf der Grundlage
des Feststellungsausspruchs Raum für ein weiteres Schmerzensgeld.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713, 108
ZPO.
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