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§ 4 SVLFGG
Sitz, Aufbau und Satzung
- Inhalt
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- (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut
- ) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.
§ 1 SVLFÜG
Übertritt des Personals
- Inhalt
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- (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tritt mit Auflösung
- Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tritt mit Auflösung der bisherigen Träger der
- Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau schriftlich zu bestätigen. Arbeitnehmerinnen und
- Gartenbau übertreten, ist grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu zahlen. Die Ausgleichszahlung
§ 6 SVLFGG
Kosten bei Errichtung
- Inhalt
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- ür Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der
- Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.
§ 5 InsoGeldEinzPV
Fälligkeit und Zahlung
- Inhalt
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- und Gartenbau, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus und
- durch Überweisung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu
- Überweisung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu leisten.
§ 28k SGB 4
Weiterleitung von Beiträgen
- Inhalt
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- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weitergeleitet. Das Nähere zur Bestimmung
- des Anteils der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, insbesondere ü
- Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung.
§ 2 SVLFÜG
Geschäftsführer
- Inhalt
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- Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr. Abweichend von Satz 1 können die
§ 94 SGB 4
Bundesversicherungsamt
- Inhalt
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- , Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. Die Kosten des
- Bundesversicherungsamtes werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet
§ 7 SVLFGG
Altersrückstellungen, Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bildet für die bei
- Verpflichtung besteht auch, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
- übertragen.(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstellt
- . Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt diese Konzepte dem
LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 SF 26/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 25.04.2001
- Inhalt
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- Alterskasse für den Gartenbau. Nach der Leistungsmitteilung der Alterskasse für den Garten-bau vom 29. Juni
- Alterskasse für den Gartenbau nach Abzug von den Beiträ-gen für die Kranken- und Pflegeversicherung nur
- zwischen der Rente der Verstorbenen aus der Alterskasse für den Gartenbau zu der Mindestrente der Bürger
- zuständigen Träger der Sozialversicherung, die Alterskasse für den Gartenbau, zu führen. In einem solchen
- Rente der Blumenbinderin D. aus der Alterskasse für den Gartenbau zu der Mindestrente der Bürger der
§ 147a SGB 7
Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- Inhalt
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- Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist
VG Saarlouis - 11 L 418/08
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 13.06.2008
- Inhalt
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- O 229/94-, juris; siehe auch § 9 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 15/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2006
- Inhalt
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- KVLG ist, wenn eine Kasse (dort die Krankenkasse für den Gartenbau) die Beiträge auf der Grundlage
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 U 37/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.08.2008
- Inhalt
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- /Brandenburg – und der Gewerkschaft Gartenbau vom 12. Mai 1992 bzw. dem Zentralen Lohntarifvertrag Nr. 14
- Gewerkschaft Gartenbau vom 12. Mai 1992 einschließlich vermögenswirksamer Leistungen 21.564,- DM beträgt
§ 2 SVLFGG
Zuständigkeit
- Inhalt
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- Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig für
§ 1 TVMindestentgeltLandw
Geltungsbereich
- Inhalt
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- Landwirtschaft, dem Gartenbau und der kommerziellen Jagd verbundener Dienstleistungen,–die
- Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gemäß § 123 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie