Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2006

LSG NRW: krankenkasse, einkünfte, unternehmer, satzung, betrug, sucht, forstwirtschaft, unternehmen, gemeinde, gartenbau

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 15/05
Datum:
20.07.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 15/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 5 (16) KR 211/01
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 10 KR 6/06 B
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG)
Detmold vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im
zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden
Gerichtskosten wegen mißbräuchlicher Rechtsverfolgung bei
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels in Höhe von 500 EUR (fünfhundert
EUR) auferlegt; Terminskosten werden nicht erstattet. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger, eigenen Angaben zufolge Landwirtschaftsmeister und staatlich geprüfter
Landwirt, war und ist als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer Pflichtmitglied der
landwirtschaftlichen Krankenkasse. Die Beteiligten streiten, ob die beklagte Kasse
verpflichtet ist, dem Kläger erteilte, bestandskräftige Beitragsbescheide der vormaligen
Westfälischen Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse für die Jahre 1996 bis
2000 (vom 29.12.1995, 20.12.1996, 7.1.1998, 28.12.1998 und vom 28.12.1999 ) in der
Fassung eines Änderungsbescheides vom 30.5.2000 in ihrer Höhe zugunsten des
Klägers zu korrigieren.
2
Die Westfälische Landwirtschaftliche Krankenkasse hatte die vom Kläger zu
entrichtenden Beiträge ihrer Satzung entsprechend auf der Grundlage des Flächenwerts
berechnet (§§ 28 und 29, ab der Fassung des 9. Nachtrags vom 2.12.1997 §§ 39 und 40
jetzt §§ 43 und 44 der Satzung) und dem Kläger ab dem 1.1.2000 einen Beitrag zur
Krankenkasse von monatlich 444.- DM abverlangt. Der Kläger beansprucht die
Festsetzung seiner Beiträge zur Krankenversicherung auf der Grundlage der tatsächlich
von ihm erzielten Einkünfte.
3
Nach den dem Kläger erteilten Steuerbescheiden hatte er in den Jahren 1996 bis 2000
ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die wegen ihrer Höhe zwischen
4
jährlich 14.000 und 18.323 DM steuerfrei blieben.
In einem vorangegangen Verfahren (S 16 KR 23/00 SG Detmold) hatte sich der Kläger
gegen einen Bescheid der Landwirtschaftlichen Kasse gewandt, mit dem diese
Beitragsschulden saldiert und Nebenkosten festgesetzt hatte. Nach dem Hinweis des
Sozialgerichts (SG), daß der dort angefochtene Bescheid eine eigenständige Regelung
der Beitragshöhe nicht beinhalte, beantragte der Kläger am 19.10.2001 auf Anregung
des SG im Termin zur Erörterung auch einer weiteren Streitsache (S16 KR 23/00 SG
Detmold), die Beitragshöhe im Zugunstenwege nach § 44 des Sozialgesetzbuches
(SGB) X zu überprüfen. Die Beklagte erklärte sich dazu bereit.
5
Mit ihrer hier angefochtenen Entscheidung entschied die Beklagte, die Abänderung der
vom Kläger angezweifelten Beitragsbescheide aus den Jahren 1996 bis 2000 sei nicht
möglich (Bescheid vom 22.11.2001 und nach Klageerhebung am 19.12.2001 erteilter,
den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisender Widerspruchsbescheid
vom 22.2.2002).
6
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht: schon in seinen bisherigen Verfahren
S 16 KR 23/00, 62/01 und 21/01 habe er beantragt, die Beitragseinstufung nach seinem
Einkommen vorzunehmen; er beantrage nach wie vor, die Beklagte zu verurteilen, ihm
Beitragsbescheide zu erteilen, die auf der Basis seines Arbeitsbedarfs bzw. seiner
Einkommensverhältnisse zu errechnen seien; es handle sich um eine nicht
hinzunehmende Ungleichbehandlung von selbständigen, pflichtversicherten Landwirten
und pflichtversicherten Arbeitnehmern und Rentnern.
7
Der Kläger hat vor dem SG beantragt,
8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.9.2002 zu verurteilen, die Bescheide vom 29.12.1995,
20.12.1996, 7.1.1998, 28.12.1998, 28.12.1999 und 30.5.2000 zurückzunehmen und die
Beitragseinstufung nach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen vorzunehmen.
9
Die Beklagte hat vor dem SG beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Das SG Detmold hat die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2004 aus den Gründen der
angefochtenen Bescheide abgewiesen.
12
Der Kläger hat gegen das Urteil - seinem damaligen Bevollmächtigten zugestellt am
18.12.2004 - am 18.1.2005 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen und trägt
vor: das Urteil des SG habe nur eine Richterin mit sattem Bauch sprechen können; er
glaube nicht, daß diese Richterin in der Lage sei, Recht im Namen des Volkes zu
sprechen; wahrscheinlich erst dann, wenn diese Richterin bei ihrem Monatseinkommen
von 2.500 EUR selbst Sozialabzüge in Höhe von 2000 EUR hätte; er habe eine
Monatseinkommen von durchschnittlich ca. 500 EUR und müsse dafür für alle drei
Sozialkassen (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und Alterskasse) monatlich ca.
430 EUR zahlen; er stelle auch dem LSG dieselbe Frage wie dem Sozialgericht: wovon
solle er leben?; er habe bereits beim SG beantragt, das Verfassungsgericht zu fragen,
inwieweit noch die Gleichbehandlung nach Art 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet
sei, wenn die Landwirtschaftliche Krankenkasse in ihrem Mitgliederbestand einen Teil
13
nach dem Einkommen und den anderen Teil nach der Flächengröße zur
Beitragszahlung heranziehe; bei einer Beitragszahlung nach seinem Einkommen müßte
er für die Krankenkasse lediglich 70 EUR monatlich zahlen; die Beitragsveranlagung
nach Flächengröße möge in den 80-er Jahren noch rechtens gewesen sein, in den
letzten Jahren sei aber das Einkommen der Bauern dramatisch gesunken
(Osterweiterung); beim Gang zum Sozialamt würde er seine Ländereien verlieren; nach
dem beigefügten Zeitungsartikel vom 14.4.2005 "Sozialversicherung reformieren", habe
sich der parlamentarische Staatssekretär Berninger für eine grundlegende
Überarbeitung des Systems der agrarsozialen Sicherung ausgesprochen; der
Bayerische Bauernverband schlage vor, für alle Versicherten das Gesamteinkommen
als Grundlage für den künftigen Beitrag heranzuziehen. Wegen der Brisanz seines
Falles (betroffen sei nicht er allein, sondern über 50.000 Kleinbauern) und wegen der
unsozialen Grundeinstellung des Berichterstatters in der Antwort auf seine Fragen
(Schreiben vom 30.5. und 20.7.2006) sehe er sich gezwungen, seinen Fall dem
Fernsehen und der Bildzeitung bekanntzugeben.
Der Kläger beantragt,
14
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 1.12.2004 zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Antrag (vgl. Seite 4 des angefochtenen Urteils) zu entscheiden.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Sie verweist auf den Inhalt ihrer Satzungen und der angefochtenen Bescheide.
18
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze
in beiden Rechtszügen Bezug genommen. Außer den Streitakten haben vorgelegen
und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band
Verwaltungsakten der Beklagten (einschließlich Satzungen) sowie die o.a. weiteren
Akten des SG Detmold).
19
Entscheidungsgründe:
20
Der Senat beläßt es zur Begründung seiner Entscheidung bei ergänzenden
Bemerkungen, denn er weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils
als unbegründet zurück und sieht daher gemäß § 153 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
21
§ 40 Abs 1 S. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20.12.1988 ( BGBl 2477 - KVLG 1989) bestimmt in seiner bis heute unveränderten
Fassung, daß die Satzung die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen
landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder
einem anderen angemessenen Maßstab bestimmt. Die Vertreterversammlungen der
Westfälischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse, in der auch die versicherten
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte vertreten waren (§ 47 Abs 2 SGB IV), haben
sich insoweit in den von ihnen für den hier streitigen Zeitraum (1996 bis 2000)
beschlossenen und vom Landesversicherungssamt Nordrhein-Westfalen genehmigten
Satzungen für die Zugrundelegung des Flächenwertes als "anderen angemessenen
Maßstab" iS von § 40 Abs 1 S. 2 KVLG 1989 entschieden - so wie die Westfälische
22
Landwirtschaftliche Krankenkasse dies dem Kläger bereits in dem von ihm in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 21.3.1988 zur
Vorläufervorschrift des § 65 KVLG mitgeteilt und erläutert hatte. Die Westfälische
Landwirtschaftliche Krankenkasse hat die entsprechenden Vorgaben ihrer hier
maßgeblichen Satzungen in den bindend gewordenen Bescheiden für die Jahre 1996
bis 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.5.2000 sachlich und
rechnerisch zutreffend umgesetzt. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Es konnte
danach insgesamt nicht davon ausgegangen werden, daß das Recht seinerzeit
unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden wäre, der sich
als unrichtig erwiesen hätte, geschweige denn davon, daß deshalb Beiträge zu Unrecht
erhoben wären. Die Beklagte durfte mithin die damaligen Bescheide nicht nach § 44
Abs 1 S. 1 SGB X zurücknehmen; sie hat die früheren Bescheide mit den hier
angefochtenen Bescheiden mit Recht bestätigt.
Soweit der Kläger demgegenüber aus Art 11 Nr 18 a) aa) - cc) und c) des
Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG) vom 29.7.1994 (BGBl 1890) herzuleiten sucht,
daß danach bis zum 31.12.1999 stets die tatsächlichen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft für die Beitragsbemessung des landwirtschaftlichen Unternehmers
maßgebend gewesen seien, bedarf es keiner Erörterungen, inwieweit dies aus dieser
Fassung des Gesetzes hätte hergeleitet werden können, denn diese Fassung des
Gesetzes ist niemals in Kraft getreten. Sie sollte nach Art 48 des ASRG 1995 zum
1.1.1999, alsdann ( Art 5 des Gesetzes vom G 23.6.97 BGBl 1520) zum 1.1.2001 in Kraft
treten, war aber bereits durch das GKV-Reformgesetz vom 22.12.1999 (BGBl 2626) mit
Wirkung vom 1.1.2000 aufgehoben (Art 12 und 22 Abs 5 aaO) und damit gegenstandlos
geworden.
23
Was die Zulässigkeit des Rückgriffs auf den Flächenwert als "anderen angemessen
Maßstab" der Beitragserhebung anbetrifft, so hat der Senat im übrigen - darauf ist bereits
mit Schreiben des Gerichts vom 11.7.2006 hingewiesen worden - schon mit Urteil vom
12.4.1979 (L 16 Kr 164/77 LSG NW) entschieden, daß es grundsätzlich ein zulässiger
"anderer angemessener Maßstab" iS des KVLG ist, wenn eine Kasse (dort die
Krankenkasse für den Gartenbau) die Beiträge auf der Grundlage von
Durchschnittswerten wie dem Hektarwert der Gemeinde festsetzt. Das
Bundessozialgericht (BSG) hat das Urteil des erkennenden Senats bestätigt (Entsch. v.
31.7.1980 11 RK 7/79 = BSGE 50,179 = SozR 5420 § 65 Nr 4). An dieser
Rechtsprechung, die die tatsächlichen Einkünfte des landwirtschaftlichen Unternehmers
hintanstellt, haben der erkennende Senat und das BSG in der Folgezeit stets
festgehalten (BSG Urt.v. 13.12.1984 11 RK 7/83 = BSGE 57,280; Urt. des Senats vom
24.11.1988 L 16 Kr 143/85 LSG NW und v. 31.7.2003 L 16 KR 133/01 LSG NW). Auf
das o.a. Urteil des BSG vom 13.12.1984 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit
Beschluss vom 16.9.1986 (2 BvR 357/85 = SozR 5850 § 1 Nr 12) erkannt: es sei nicht
verfassungswidrig, Waldflächen bestimmter Größe - selbst bei angeblich äußerst
minderwertigen Beständen - als eine Existenzgrundlage iS von § 1 Abs 4 GAL
anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit eine Existenz von der
Erträgen der Fläche tatsächlich bestritten werde.
24
Würde man den hier klagenden Unternehmer entsprechend seinen mit Gesetz, Satzung
und Rechtsprechung mithin nicht in Einklang zu bringenden Vorstellungen wie einen
"normalen" Versicherten behandeln und auf der Grundlage seiner Einkünfte zur
Beitragszahlung heranziehen , müßte er - auch darauf ist der Kläger bereits
hingewiesen - sogar einen höheren Beitrag zahlen! Hauptberuflich selbständigen, in der
25
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten wird nämlich auch - unabhängig von
ihren tatsächlichen Einkünften, also selbst wenn sie keine Einkünfte erzielen - nach §
240 Abs 4 SGB V ein fiktives Mindesteinkommen zugeordnet, damit sie nicht auf Kosten
anderer versichert sind. Dieses Mindesteinkommen betrug anhaltsweise im letzten hier
streitigen Jahr 2000 3360 DM. Hätte der klagende Unternehmer auf dieses Einkommen
den durchschnittlichen Beitragssatz in der Krankenversicherung von damals 13,5 %
zahlen müssen, so hätte sich sein Krankenversicherungsbeitrag auf monatlich 453,60
DM belaufen; der ihm von der Beklagten ab dem 1.1.2000 abverlangte Beitrag betrug,
wie dargelegt, 444.- DM!
Der vom Kläger angestellte Vergleich mit pflichtversicherten Arbeitnehmern und
Rentnern verbietet sich ganz offensichtlich nicht nur wegen der Unterschiedlichkeit des
Rechts, der andersartigen Leistungen im Bereich des KVLG (vgl. etwa die Betriebshilfe
aus § 9 KVLG 1989) und der unterschiedlichen Chancen und Risiken der
Gewinnerzielung von Arbeitnehmern und Unternehmern, sondern vor allem, weil man
bei Arbeitnehmern die tatsächlichen Einkünfte ohne weiteres von der Lohn-
/Gehaltsabrechnung ablesen kann, während man beim Unternehmer weitgehend auf
dessen eigene Darlegungen und die Deutung seiner eigenen Angaben angewiesen ist,
will man sich ein Bild von seinen tatsächlichen Einkünften machen. Wohl eben weil dies
Schwierigkeiten bereitet und wegen der Gestaltungsmöglichkeiten für Selbständige im
Rahmen des Steuerrechts, haben die landwirtschaftlichen Kassen von den in § 40
KVLG zugelassenen Möglichkeiten vielfach, vielleicht sogar allseits, den Maßstab der
Beitragsfestsetzung nach dem ohne weiteres objektivierbaren Flächenwert gewählt.
Auch daß die landwirtschaftlichen Kassen die Beiträge für die bei ihnen versicherten
Unternehmer nach anderen Grundsätzen bemessen als für die weiteren bei ihnen
versicherten Personenkreise, beinhaltet ganz offensichtlich keinen Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, keine unzulässige Ungleichbehandlung von
Gleichem, sondern die gebotene Ungleichbehandlung von Ungleichem.
26
Nach dem Eindruck des Senats aus der mündlichen Verhandlung ist dies alles auch für
den Kläger ohne weiteres nachvollziehbar. Er ist lediglich nicht bereit, die von ihm
durchaus als korrekt erkannte Umsetzung der bestehende Gesetzes- und Satzungslage
hinzunehmen, weil er Gesetz und/oder Satzung als "Todesstoß für die Kleinbauern"
betrachtet. Soweit er sich damit anschickt oder vorgibt, Anliegen der Kleinbauern
vertreten zu wollen, begibt er sich dabei aber nicht auf den dafür vorgesehenen
politischen Weg, sondern sucht der Beklagten seine bauernpolitischen Vorstellungen im
Wege einer wiederholten Inanspruchnahme der Gerichte in Beitragsstreitigkeiten
aufzuzwingen, obwohl auch er durchaus erkennen kann, daß dies erfolglos bleiben
muß, daß andere Versicherte und der Staat (vgl. § 37 KVLG 1989) nicht über den Weg
einer Senkung des Krankenversicherungsbeitrags nach dem Maß versteuerter Einkünfte
gezwungen werden können, zum Erhalt unrentabler landwirtschaftlicher Unternehmen
beizutragen. Nachdem der Vorsitzende des Senats den Kläger in der mündlichen
Verhandlung § 192 Abs 1 S. 1 Nr 2 SGG entsprechend auf die Mißbräuchlichkeit einer
solchen Rechtsverfolgung hingewiesen hat, hat der Senat Anlaß gesehen, den Kläger
nach Fortführung des Rechtsstreits an den durch ihn verursachten Mehrkosten der
allgemeinen Gerichtshaltung (schriftliches Absetzen eines weiteren Urteils) mit einem
Betrag von 500 EUR zu beteiligen. Dies wäre angesichts der mutwilligen
Prozeßführung des Klägers gerechtfertigt auch dann, wenn er nur über geringe
Einkünfte verfügen würde. Kommt es danach auch nicht mehr entscheidend darauf an,
so hat der Kläger aber ohnehin auf den o.a. Hinweis der Rechtsmissbräuchlichkeit
erklärt, ein Betrag von vielleicht 1500 EUR, über den gesprochen worden sei, sei er
27
durchaus bereit zu zahlen, um die Angelegenheit zu klären, ob die rechtliche Regelung
verfassungsgemäß sei; und ohnehin hat der Kläger vor dem Senat eingeräumt, daß es
ihm gelungen sei, die sich nach seiner Erklärung vom 27.9.2000 noch auf 100.000 DM
belaufende dingliche Belastung seines Hofes im Wert 1 Mio DM auf 40.000 DM zu
senken.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
28
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen
Fragen mögen politisch von grundsätzlicher Bedeutung sein; den anstehenden
Rechtsfragen konnte nach der o.a. höchstrichterlichen Rechtsprechung auch des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzliche Bedeutung nicht mehr beigemessen werden
(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); auch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG nicht ab
und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
29