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LG Dortmund - 4 O 39/07
Landgericht Dortmund vom 05.12.2007
- Inhalt
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- der Folgen unterstützen mussten, würden dem Kind auch weiterhin erlauben, dieses unberechenbare Tier
- , jemand auf eigene Gefahr gehandelt, weil er z.B. gegen Entgelt ein Tier versorgt, oder aus eigenem
Der privilegierte Schäferhund?
martina heck vom 12.02.2014
- Inhalt
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- vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist. Neben anderen Vorschriften über die Haltung
- Schäferhund als für Mensch und Tier gefährlicher einschätzen durfte. In Wirklichkeit wendet die
Anlage TierpflAusbV 2003
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Tierpfleger/zur Tierpflegerin
- Inhalt
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- örperbau am Tier beschreibenc)Verhalten von Tieren beschreibend)Lage und Funktion der Organe an
Anlage II BtMG 1981
(zu § 1 Abs. 1)(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
- Inhalt
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- ;rztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;-die Zubereitungen der in dieser
§ 1 BVLÜV
- Inhalt
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- Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen
Anlage I ForstWiAusbV 1998
(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin- sachliche Gliederung -
- Inhalt
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- ; 4 Nr. 1.6)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und an
Anlage 1 FuttMV 1981
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
- Inhalt
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- Aufnahme von 500 g Natrium-Aluminiumsilikat pro Tier nicht überschritten wird.“– „Nur bis zum Abkalben
Anlage 2a GärtnAusbV
(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei- sachliche Gliederung -
- Inhalt
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- Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erkl
Anlage 3a GärtnAusbV
(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau- sachliche Gliederung -
- Inhalt
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- Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erkl
Anlage 6a GärtnAusbV
(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Staudengärtnerei- sachliche Gliederung -
- Inhalt
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- Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erkl
Anlage 7a GärtnAusbV
(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Zierpflanzenbau- sachliche Gliederung -
- Inhalt
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- Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erkl
OLG Oldenburg - 1 U 6/10
Oberlandesgericht Oldenburg vom 03.06.2010
- Inhalt
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- Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer
VG Arnsberg - 3 K 1007/98
Verwaltungsgericht Arnsberg vom 28.08.2000
- Inhalt
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- gezogen wurde. Einer Aufforderung der Behördenvertreter, das Tier sofort in 2 den Stall zu bringen
BPatG - 25 W (pat) 251/03
Bundespatentgericht vom 08.12.2005
- Inhalt
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- und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Entkeimungs- und
OVG Nordrhein-Westfalen - 20 B 514/10
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.07.2010
- Inhalt
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- Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genügen soll, Legehennen eine Außenfläche von mindestens 4 m² je Tier zur