Urteil des VG Arnsberg vom 28.08.2000
VG Arnsberg: weide, öffentliche sicherheit, zaun, gefahr, zwangsgeld, vwvg, androhung, obg, einzäunung, eigentum
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 1007/98
Datum:
28.08.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1007/98
Tenor:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Landwirt und hielt jedenfalls bis Oktober 1997 in den Sommermonaten
auf einer Weide an der G.-Straße in C. eine Rinderherde, zu der auch ein Zuchtbulle
gehörte. Gesichert wurde die Weidefläche durch einen eindrahtigen, stromführenden
Zaun, sog. Wanderzaun.
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Am 16. August 1996 überwand der Zuchtbulle in den späten Abendstunden den die
Weide begrenzenden stromführenden Zaun, beschädigte zwei Pkw's und verwüstete
den Vorgarten des Hauses G. Straße 25. Er konnte mit Hilfe eines Traktors auf die
Weide zurückgedrängt werden. Nachdem dem Beklagten Beschwerden von Anwohnern
zugegangen waren, hörte er den Kläger mit Schreiben vom 22. August 1997 zu dem
Vorfall an und kündigte den Erlaß einer Ordnungsverfügung an. Es schloß sich weiterer
Schriftwechsel sowie ein Telefonat des Klägers mit dem Sachbearbeiter des
Ordnungsamtes des Beklagten an, worin dieser mitteilte, daß er den Bullen nicht im
Stall halte und den Zaun notdürftig repariert habe. Am Morgen des 20. August 1997
drückte der Zuchtbulle den unverstärkt gebliebenen Zaun erneut nieder, so daß zwei
Kühe von der Weide entweichen konnten und auf der nahegelegenen Straße
umherliefen. Ein erneuter Ausbruch ereignete sich am 08. September 1997, als
wiederum Kühe aus der Herde ausbrachen und sich inmitten der Bebauung an der G.
Straße befanden. Der Zuchtbulle reagierte aggressiv gegenüber den vor Ort
anwesenden Behördenvertretern, weshalb von diesen die Betäubung des Tieres in
Erwägung gezogen wurde. Einer Aufforderung der Behördenvertreter, das Tier sofort in
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den Stall zu bringen, folgte der Kläger nicht.
Daraufhin erließ der Beklagte die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom
09. September 1997 gegenüber dem Kläger und gab ihm auf, die Rinderherde oder
einzelne Tiere ab sofort nur noch dann auf der Weide in Frühlinghausen gegenüber
seinem landwirtschaftlichen Anwesen zu halten, wenn die Weide mit einem
Außenweidezaun versehen sei, der aus drei Stacheldrähten und einem nach innen
versetzten Elektrodraht (Abstandshalter) bestehe. Die massiven Pfähle des
Weidezaunes seien in einem Abstand von höchstens drei Metern zu setzen. Die Höhe
des Zauns müsse mindestens 1,30 m betragen. Der Elektrodraht sei mit einem Abstand
von 20 bis 25 Zentimetern vom Zaun zur Weide hin anzubringen. Eine andere
Möglichkeit sei, den Elektrodraht 0,5 Meter vom Stacheldraht entfernt in die Weide zu
setzen. Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung unter Androhung
eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 DM, ersatzweise Ersatzzwangshaft, an. Zur
Begründung berief er sich auf die bisherigen Vorkommnisse, aus denen sich die
Bösartigkeit des Zuchtbullen ergebe, sowie auf den Umstand, daß der Weidezaun
weiterhin nur aus einem einzigen Stromdraht bestehe. Diese Einzäunung genüge nach
Empfehlungen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe nicht einmal für abgelegene
Weidegebiete an wenig befahrenen Straße und gut kontrollierbaren Weiden in Hofnähe,
bei denen nach heutigem Kenntnisstand nicht mit Reizen für das Vieh zu rechnen sei.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. September 1997 mittels
Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 12./13. und 15. September 1997 stellte ein
Mitarbeiter des Beklagten bei einem Ortstermin fest, daß sich die Rinderherde des
Klägers weiterhin auf der Weide an der G.-Straße befand und der Zaun nicht
weitergehend verstärkt worden war.
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Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1997 gegenüber dem
Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 DM sowie 12,00 DM als Auslage für eine
Postzustellungsurkunde, zahlbar bis zum 26. September 1997 fest und berief sich auf
die Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung vom 09. September 1997.
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Gegen die Ordnungsverfügung legte der Kläger am 30. September 1997, gegen die
Zwangsgeldfestsetzung am 06. Oktober 1997 jeweils Widerspruch ein, welche mit
Widerspruchsbescheiden des Landrats des Märkischen Kreises vom 10. bzw. 12.
Februar 1998 zurückgewiesen wurden.
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Hiergegen hat der Kläger am 06. März 1998 die vorliegende Klage erhoben, mit der er
die Aufhebung der Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt.
Zur Begründung macht er geltend, daß er den Zuchtbullen am 08. Oktober 1997 verkauft
habe und die anderen Rinder niemals auffällig geworden seien. Für die Einzäunung der
Weide genüge auch ein einziger stromführender Draht. Außerdem übersteige das
angedrohte Zwangsgeld sein Jahresnettoeinkommen und sei daher unangemessen.
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Parallel hat der Kläger am selben Tag Klage gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes
durch den Beklagten unter dem Az: 3 K 1008/98 erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09. September 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrats des Märkischen Kreises vom 10. Februar 1998
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf seine Ausführungen in den
angefochtenen Verwaltungsakten. Darüber hinaus sei die Gefahr durch die Abschaffung
des Zuchtbullen nicht beseitigt, und es sei bereits ein anderer Bulle mit der Herde auf
der Weide gesehen worden.
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Ein am 12. April 2000 vom Kläger eingereichtes einstweiliges Rechtsschutzgesuch hat
die Kammer mit Beschluß vom 05. Mai 2000 abgelehnt. Auf die dortigen Ausführungen
wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
Verfahrensakte, die Akten in den Verfahren 3 L 533/00, 3 K 1008/98 sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09. September 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Märkischen Kreises vom 10. Februar 1998
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Rechtsgrundlage für den sich im Ergebnis als Unterlassungsverfügung darstellenden
Bescheid des Beklagten vom 09. September 1997 ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV NW S. 1115). Hiernach können die
Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle
stehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
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Der Beklagte war als allgemeine Ordnungsbehörde gemäß § 5 OBG NW für den Erlaß
der angefochtenen Ordnungsverfügung sachlich zuständig. Denn die getroffene
Anordnung, die Rinder nur im Falle einer hinreichenden Absicherung auf der Weide in
Frühlinghausen gegenüber dem landwirtschaftlichen Anwesen des Kläger zu halten,
dienten zumindest auch der Abwehr einer Gefahr für die in der Nähe wohnenden
Anwohner, deren Eigentum, sich der Weide nähernden Passanten sowie der sich in der
Nähe des benachbarten Zeltplatzes aufhaltenden Jugendlichen.
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Der Beklagte durfte die Ordnungsverfügung auch auf § 14 Abs. 1 OBG NW stützen, um
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, da im September 1997 die
konkrete Gefahr bestand, daß der Zuchtbulle oder einzelne bzw. mehrere Rinder, die
nur unzureichend durch einen eindrahtigen Zaun gesicherte Weide verlassen, und die
Häuser der nahegelegenen Anwohner, deren Gärten oder Eigentum beschädigen, oder
Leib und Leben der in der Nähe sich aufhaltenden Personen verletzen könnten.
Aufgrund der Feststellungen der Behördenvertreter des Beklagten waren in der
Vergangenheit bereits einzelne oder mehrere Rinder, sowie der Zuchtbulle
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ausgebrochen, was zu Sachbeschädigungen geführt hatte. So überwand der Zuchtbulle
am 16. August 1996 den Zaun der an der G. -Straße befindlichen Weide und
beschädigte zwei Pkw's und verwüstete den Vorgarten des Hauses G. -Straße 25. Des
weiteren drückte der Zuchtbulle am 20. August 1997 den, trotz verschiedener
Aufforderungen durch das Ordnungsamt des Beklagten vom Kläger nicht weitergehend
verstärkten Zaun nieder, so daß zwei Kühe von der Weide entweichen konnten, und auf
der Straße umherliefen. Daß hierdurch der öffentliche Straßenverkehr sowie die
Gesundheit von Personen gefährdet war, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Ein
erneuter Ausbruch ereignete sich am 08. September 1997, als wiederum Kühe aus der
Herde ausbrachen und sich inmitten der Bebauung an der G. -Str. befanden. Sowohl an
diesem Tag als auch bei einem vorangegangenen Ortstermin am 11. August 1997
reagierte der Zuchtbulle äußerst aggressiv gegenüber den vor Ort anwesenden
Personen, weshalb sogar die Betäubung des Tieres in Erwägung gezogen worden war.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 09. September 1997 bestand
daher die Möglichkeit des wiederholten Ausbruches der Tiere und damit die konkrete
Gefahr der Verletzung von Eigentum und/oder der körperlichen Unversehrtheit von
Personen, wie durch die Feststellung des Beklagten und die in den Verwaltungsakten
befindlichen Fotos belegt wird. Da es bereits zu wiederholten Ausbrüchen der Tiere
gekommen war, steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die vom Kläger
vorgenommene Umzäunung der Weide - Sicherung durch einen einreihigen verrosteten
Stacheldraht - nicht ausreichend war.
Als Halter der Rinder ist der Kläger Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß § 17, 18
OBG NW und damit ordnungspflichtig. Ihn trifft damit die Pflicht, die Weide an der G. -
Straße genügend gesichert einzuzäunen oder die Rinder so zu halten, daß weitere
Gefahren ausgeschlossen sind (Stallhaltung). Solche Vorkehrungen hatte er im
Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens sowie im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheide und - wie die Ausführungen des Beklagten-Vertreters in der
mündlichen Verhandlung ergeben haben -, wohl bis heute nicht getroffen.
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Die Ordnungsverfügung des Beklagten entspricht auch dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (vgl. § 15 OBG NW). Mit ihr ist dem Kläger im Ergebnis aufgegeben
worden, die Rinderhaltung auf der Weide in Frühlinghausen zu unterlassen, sofern die
in der Verfügung aufgeführten Absicherungsmaßnahme nicht erfolgt sind. Diese
Anordnung ist geeignet, einen weiteren Ausbruch einzelner oder mehrerer Tiere der
Herde zu verhindern. Die Unterlassungsverfügung stellt auch das mildeste Mittel zur
Zweckerreichung dar, da es dem Kläger insoweit von dem Beklagten freigestellt wurde,
ob er die Tiere im Stall oder auf einer anderen Weide hält, oder die von der Behörde
geforderten Sicherheitsvorkehrungen erfüllt. Daß diese Anforderungen (drei
Stacheldrähte und ein nach innen versetzter Elektrodraht, massive Pfähle im Abstand
von max. 3,00 m sowie Zaunhöhe von 1,30 m) das notwendige Maß übersteigen, ist für
das Gericht nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargelegt. Aus dem von dem
Beklagten wiederholt zitierten Bericht der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
ergibt sich vielmehr, daß für Weiden, auf denen Bullen mitlaufen, die Maßstäbe des
Risikobereiches 3 gelten, wofür mindestens drei wenn nicht vier Stacheldrähte und ein
Elektrodraht empfohlen werden. Angesichts der für Menschen drohenden
Verletzungsgefahren, die von einem angreifenden Bullen, einer Herde oder auch eines
einzelnen Rindes ausgehen, erweist sich des Abhängigmachen der Weidehaltung von
einer hinreichenden Einzäunung auch als angemessen.
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Auch die auf §§ 55 Abs. 1, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
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Nordrhein- Westfalen (VwVG NW) beruhende Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig.
Die Androhung des Verwaltungszwanges gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NW ist zulässig, da
eine sofort vollziehbare Grundverfügung vorliegt. Eine Fristbestimmung war gemäß § 63
Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NW entbehrlich, da es sich bei der Ordnungsverfügung
um eine Unterlassungsverfügung handelt. Den weitergehenden Anforderungen des § 63
Abs. 2 bis 6 VwVG NW hat der Beklagte Genüge getan. Soweit der Kläger gegen die
Höhe des angedrohten Zwangsgeldes Einwendungen erhebt, bestimmt § 60 VwVG
NW, daß das Zwangsgeld auf mindestens 20,00 DM und höchstens 100.000,00 DM
schriftlich festgesetzt werden kann. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das
wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes
zu berücksichtigen. Insoweit ist das von dem Beklagten angedrohte Zwangsgeld in
Höhe von 10.000,00 DM nicht zu beanstanden, da die von ihm errechneten
Materialkosten für eine ordnungsgemäße Einzäunung der Weide bei ca. 3.210,00 DM
liegen, wobei der Arbeitslohn für die Instandsetzung noch nicht berücksichtigt ist. Es ist
daher sachgerecht und verhältnismäßig, daß der angedrohte Zwangsgeldbetrag die
Kosten beträchtlich übersteigt, um dem Kläger im Interesse des Beugecharakters des
Zwangsmittels den Anreiz zu geben, der Verfügung nachzukommen. Unverhältnismäßig
erweist sich die Androhung des Zwangsgeldes auch nicht im Hinblick darauf, daß der
Kläger angibt, daß der angedrohte Betrag sein Jahreseinkommen um ein Vielfaches
übersteigt. Es war ihm unbenommen, der Ordnungsverfügung nachzukommen und
insoweit die Festsetzung des Zwangsgeldes zu vermeiden. Eine, die Rechtswidrigkeit
der Androhung zur Folge habende unzumutbare Härte kann daher nicht angenommen
werden, zumal der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, daß das
Zwangsgeld mittlerweile gezahlt worden ist.
Schließlich wirkt sich auch der nachträgliche Verkauf des Zuchtbullen im Oktober 1997
nicht auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung und der Androhung
des Zwangsgeldes aus. Der Beklagte hat dem Kläger nämlich nicht die Haltung eines
bestimmten Tieres, sondern allgemein die Haltung einer Rinderherde oder einzelner
Tiere der Weide in Frühlinghausen ohne genügende Absicherung untersagt. Darüber
hinaus lagen die Eingriffsvoraussetzungen, wie oben dargelegt, im
entscheidungserheblichen Zeitpunkt sämtlich vor und können nicht nachträglich durch
den Verkauf des Zuchtbullens beseitigt werden. Schließlich ist auch der Einwand des
Beklagten, daß bereits ein neuer Zuchtbulle mit der Herde gesehen wurde,
unwidersprochen geblieben.
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Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1
VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der
Kosten ergeht gemäß den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. S.
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