Urteil des LG Dortmund vom 05.12.2007

LG Dortmund: ausschluss der haftung, schmerzensgeld, eltern, reitplatz, psychotherapeutische behandlung, operation, unfall, klinikum, zahnarzt, versicherung

Landgericht Dortmund, 4 O 39/07
Datum:
05.12.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 39/07
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 16/08
Schlagworte:
Schmerzensgeld nach Tritt eine Pferdes
Normen:
BGB §§ 833, 253
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 € nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2004 zu
zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin
Schmer-zensgeld und Schadensersatz für sämtliche aus dem
Unfallereignis vom 3.2.2004 beruhenden nicht vorhersehbaren
immateriellen und zukünftigen materiellen Schäden zu zahlen, soweit
die Ansprüche nicht auf Dritte und Sozialversicherungsträger
übergegangen sind bzw. übergehen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.377,60 € nebst
Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
6.12.2004 zu zahlen sowie weitere 594,73 € nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14 % und der
Beklagte
zu 86 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt
nachgelas-sen, die Vollstreckung des beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin, geb. am ##.##.1990 und jetzt fast 17 Jahre alt, nimmt den Beklagten als
Halter des Pferdes F auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie auf
Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in
Anspruch.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Pferdes M. Zum Unfallzeitpunkt am 3.2.2004 war die
Klägerin 13 Jahre alt. Sie hatte bereits seit 8 Jahren Pferdeerfahrung und seit 5 Jahren
ihr eigenes Pferd M. Bei dem Pferd M handelt es sich um einen Wallach, Stockmaß 1,40
m. Es war auf dem Hof L untergestellt. Dort hatte die Klägerin auch die Tochter des
Beklagten und deren Pferd F kennen gelernt. Bei dem Pferd F handelt es sich ebenfalls
um einen Wallach, etwas größer als der M. Die Tochter des Beklagten ist 6 Jahre älter
als die Klägerin. Eine Freundschaft bestand nicht.
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Am 3.2.2004 hatte die Klägerin ihr eigenes Pferd M auf den Reitplatz verbracht.
Außerdem hatte sie mit der Tochter des Beklagten per SMS Kontakt aufgenommen und
gefragt, ob sie das Pferd F zu ihrem Pferd M auf den Reitplatz stellen dürfe. Dies war
von der Tochter des Beklagten bejaht worden. Gelegentlich war man in der
Vergangenheit schon so verfahren, dass die Pferde nach Rücksprache und
ausdrücklicher Erlaubnis zusammen in den Auflauf gestellt wurden.
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Die Klägerin brachte daraufhin auch das Pferd F auf den Reitplatz, wo die Pferde
gemeinsam einige Zeit verblieben. Der Ablauf ist zwischen den Parteien streitig. Gegen
16.20 Uhr kam es jedenfalls zu einem Unfall, bei dem eines der Pferde der Klägerin mit
dem Huf ins Gesicht trat. Die Klägerin erlitt schwerwiegende Verletzungen. Sie konnte
telefonisch ihre Mutter erreichen. Außerdem wurde sie von der Zeugin L2 aufgefunden,
die einen Notarzt verständigte, den Zeugen Dr. G.
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Die Klägerin behauptet, um die Pferd zu bewegen, habe sie eine lange Peitsche
genommen, die zu diesem Zweck an dem Reitplatz stehe. Sie habe damit gewunken,
ohne die Pferde zu berühren. Die Pferd hätte an diesem Tag aber keine Lust gehabt,
sich zu bewegen. Daraufhin habe sie den Reitplatz verlassen und habe in den Boxen
Arbeiten verrichtet. Gegen 16.20 Uhr habe sie dann die Pferde in den Stall
zurückbringen wollen, und zwar zunächst das Pferd F. Deshalb sei sie auf das Pferd
zugegangen und habe an dem Halfter den Führstrick befestigt. Plötzlich und
unvorhersehbar habe sich das Pferd losgerissen, sich umgedreht und ihr mit dem
beschlagenen Huf ins Gesicht getreten. Ihr Pferd M habe derweil ruhig auf der Koppel
gestanden. Sie sei zum Tor gewankt und habe die Mutter angerufen und ihr erzählt, von
F getreten worden zu sein. Zufällig sei Frau L2 vorbeigekommen. Ihr, den eintreffenden
Eltern und auch dem Notarzt habe sie das gleiche berichtet.
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Die Klägerin erlitt eine zentrale Mittelgesichtsfraktur. Die Augenhöhlen, das knöcherne
Nasenskeletts und der Oberkiefer wurden gebrochen. Der rechte Tränenkanal wurde
zerstört.
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Noch am Unfalltag, dem 3.2.2004 erfolgte eine erste Operation, bei der ein primärer
Weichteilverschluss erfolgte. Danach wurde sie 3 Tage intensiv medizinisch behandelt.
Nach Abschwellung im Frakturgebiet konnte eine zweite Operation durchgeführt
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werden. Diese erfolgte am 10.2.2004. Danach wurde sie ebenfalls 2 Tage intensiv
medizinisch betreut. Bei diesen Operationen erfolgte eine Reposition und
Osteosynthese sowie eine Orbitabodenrekonstruktion beidseitig. Während des
gesamten Zeitraumes erfolgte eine schmerztherapeutischer Behandlung. Am 17.2.2004
konnte die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen werden, um sich in der
Folgezeit ambulant behandeln zu lassen (Bericht des Klinikums E vom 28.6.2004 Bl. 25
f d.A. sowie zu dem Aufenthalt auf der Intensivstation E-Mail des Dr. S vom 27.3.2007
Bl. 119 d.A.).
Während der ambulanten Behandlungsphase vom 26.2.2004 bis zum 17.6.2004 erfolgte
am 9.3.2004 eine Entfernung der Ober- und Unterkieferschienen (Bericht des Klinikums
E vom 28.6.2004 Bl. 25 f d.A.).
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In der Zeit vom 10.2. bis zum 6.5.2004 musste die Klägerin wegen der Beeinträchtigung
des Tränenkanals einen Schlauch vom dem rechten Auge in die Nase tragen (Bericht
des Klinikums E vom 28.6.2004 Bl. 25 f d.A.).
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Am 25.3.2004 und 9.7.2004 stellte sich die Klägerin bei ihrem Zahnarzt Herrn Q vor.
Dieser gab an, dass es aufgrund der Mittelgesichtsfraktur zu einem Abriss der die Zähne
12-21 versorgenden Strukturen gekommen zu sein scheine. Die nervale Inervation der
Schneidezähne sei aber wieder zustande gekommen. Auch von einer vasalen
Versorgung der Zähne müsse ausgegangen werden. Es bestehe ein leichter
Lockerungsgrad, was Schmerzen verursache. Spätschäden könnten nicht
ausgeschlossen werden (Attest Q vom 20.9.2004 Bl. 27 d.A.).
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In einer weiteren Operation am 19.7.2004 konnte planmäßig das Osteosynthesematerial
entfernt werden (Bericht des Klinikums E vom 28.6.2004 Bl. 25 f d.A.).
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Es verblieb danach eine quer über das Gesicht verlaufende Narbe.
13
Am 22.10.2004 erfolgte eine weitere Operation, bei der ein kortiko-spongiöses
Transplantat von der Schädelkalotte genommen und damit eine Naserekonstruktion
versucht wurde. Zuvor litt die Klägerin unter Panikattacken und Angstzuständen. Die
Klägerin wurde 1 Tage intensiv medizinisch und danach bis zum 25.11.2004 auf der
Intermediate-Care-Station betreut. Bis zum 3.11.2004 musste sie einen Nasengips und
einen Schlauch tragen. Das Nahtmaterial wurde entfernt. Es verblieb ein Epikanthus,
d.h. eine sichelförmige Hautfalte im inneren Augenwinkel. Eine Metallentfernung und
Narbenkorrektur wurde geplant (Bericht des Klinikums E vom 7.2.2005 Bl. 37 f d.A.
sowie zu dem Aufenthalt auf der Intensivstation E-Mail des Dr. S vom 27.3.2007 Bl. 119
d.A.).
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Am 17.3.2005 erfolgte eine weitere Operation, bei der das Metall im Schädel entfernt
werden konnte.
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Vom 17.3. bis zum 3.5.2005 musste die Klägerin ein Metallplättchen im Augenwinkel
tragen, das mit Hilfe einer Bohrung durch die Nasenwand befestigt war.
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Am 28.9.2005 fand eine weitere Korrektur-Operation statt.
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Am 2.10.2006 fand schließlich eine zweite Operation zur Nasenkorrektur statt (Bericht
des Klinikum E vom 21.5.2007 Bl. 129 d.A.).
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Insgesamt musste sie vom 3.2.2004 bis zum 4.10.2005 48 Tage in stationärer
Behandlung verbringen und an 24 Tagen ambulant im Krankenhaus behandelt werden
(vgl. Bestätigung des Klinikum E vom 16.2.2006 über die Behandlungstermine bl. 43
d.A.). Weiterhin waren zahlreiche weitere Arztbesuche zur Nachbetreuung erforderlich
(Augenarzt, Zahnarzt, Kieferorthopäde, Psychotherapeutin).
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Im Jahr 2006, vor der letzten Nasenkorrekturoperation, wurden als subjektive
Beeinträchtigungen ein Tränenträufeln rechts, Schmerzen beim Naseschnäuzen, eine
verminderte Sensibilität der rechten Wange und eine Empfindlichkeit der Nase und des
Mittelgesichtes festgestellt. Objektiv zeigte sich ein leichter Telekanatus, Narben über
der Nase mit Tendenz zur Keloidbildung, eine Einsenkung im Bereich des knorpeligen
Nasenrückens, eine Hypästhesie der rechten Wange (Bestätigung des Klinikum E vom
16.2.2006 Bl. 43 d.A.).
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Auch jetzt noch klagt die Klägerin über ein fortbestehendes Gefühlsdefizit im Bereich
der Wange, über vermehrtes Tränentäufeln rechts und über Spannungsgefühle im
Bereich der Bügelschnittnarbe. Bei der klinischen Untersuchung im Juli 2007 zeigte sich
eine schräg von der medialen Augenbraue rechts über den Nasenrücken zum linken
Nasenabhang verlaufenden Narbe, die im Bereich der Augenbraue rechts und im
auslaufenden Anteil zu linken Wagen etwas verbreitert ist. Weiterhin besteht ein leichter
Telekanthus rechts mit angedeuteter medialer Hautfalte. Das beklagte vermehrte
Tränenträufeln rechts erklärt sich durch die traumabedingte Verletzung des rechten
Tränenkanals, der nicht mehr durchgängig ist. Das Tränenträufeln ist ständig vorhanden
und in der Intensität abhängig von der Menge der Tränenflüssigkeitsproduktion und
somit auch von den Witterungsverhältnissen. Im Bereich der linken Wange ist eine
Hypästhesie nachweisbar. Die Sensibilitätsstörung ist 3 ½ Jahre nach dem Unfall als
endgültig anzusehen. Es werden noch mehrere Korrektureingriffe empfohlen. Wegen
der Vernarbungen sind die Erfolgsaussichten hinsichtlich des Tränenkanals
eingeschränkt (vgl. Berichte des Klinikums E vom 27.7.2007 Bl. 158 d.A. und 6.11.2007
Bl. 166 d.A.).
21
Die Klägerin behauptet, Spätfolgen seien nicht auszuschließen. Es komme zu
Schlafstörungen und Alpträumen. Wegen Panikattacken und Angstzuständen sei auch
eine psychotherapeutische Behandlung notwendig gewesen. Sie müsse dauerhaft eine
erheblich ästhetische Beeinträchtigung und eine Asymmetrie des Gesichtsfeldes in Kauf
nehmen, worunter sie wegen ihres jugendlichen Alters besonders leide.
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Die Klägerin erachtet ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000 € für angemessen.
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Ferner verlangt sie die Erstattung von Fahrkosten. Sie behauptet, während der
Krankenhausbehandlung seien zur Gesundung regelmäßige Besuche der Eltern
zweimal am Tag erforderlich gewesen. Außerdem seien für die Fahrten zum Zahnarzt,
zum Kieferorthopäden, zur Psychotherapeutin und zum Augenarzt eine Fahrtstrecke von
5.254 km angefallen, für die sie 0,25 €/km = 1.313.,50 € ersetzt verlangt. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Aufstellung der getätigten Fahrten Bl. 13 - 15 d.A. verwiesen.
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Ferner verlangt sie Telefonkosten von 94,10 € erstattet. Diese seien angefallen, um
auch in schweren Momenten mit der Familie Kontakt aufnehmen zu können.
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Der Vater der Klägerin habe seine Ansprüche wegen der Fahrt- und Telefonkosten an
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die sie abgetreten.
Schließlich verlangt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
1.661,70 € erstattet. Der Berechnung zugrunde liegt ein Streitwert von 31.313,50 € und
ein 2,5-facher Gebührensatz.
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Mit Schreiben vom 6.12.2004 lehnte die Versicherung des Beklagten eine Haftung ab.
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Die Klägerin meldete die Ansprüche nach dem SGB VII bei der Landesunfallkasse X an,
die die Haftung mit Bescheid vom 16.9.2005 ablehnte (Bl. 23 d.A.).
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das
jedoch einen Betrag von 30.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe
von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2004 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie Schmerzensgeld und
Schadensersatz für sämtliche auf dem Unfallereignis vom 3.2.2004 beruhenden
nicht vorhersehbaren immateriellen und zukünftigen materiellen Schäden zu
zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte und Sozialversicherungsträger
übergegangen sind bzw. übergehen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.407,60 € nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2004 zu zahlen,
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.661,70 € nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (2.3.2007) zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin durch sein Pferd F verletzt worden ist und
behauptet, es könne auch das eigene Pferd M gewesen sein. Die Klägerin habe zudem
vor dem Vorfall die Pferde mit einer langen Peitsche über den Reitplatz gescheucht.
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Die durch Berichte belegten Schäden werden nicht bestritten. Bestritten werden die
Fahrstrecken und die Fahrtkosten.
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Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, die Tierhalterhaftung sei aus Rechtsgründen
ausgeschlossen.
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Das Gericht hat die Klägerin und ihre Eltern angehört und die verbleibenden
Verletzungen der Klägerin in Augenschein genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen Frau L2, Dr. G, Frau und Herr L, L3. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.5.2007 Bl.
130 bis 141 d.A. Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist zum großen Teil begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 833, 253 BGB einen Anspruch auf
Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung der
Ersatzpflicht für künftige Schäden.
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Die Klägerin hat beweisen, dass sie durch einen Huftritt des Pferdes des Beklagten
verletzt worden ist. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon
überzeugt, dass die Schilderung der Klägerin der Wahrheit entspricht.
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Zunächst hat das Gericht die in Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2007
16-jährige Klägerin als Partei gehört. Die Klägerin hat dabei einen sehr guten Eindruck
hinterlassen. Sie hat den Unfall trotz der schweren Verletzungen sachlich geschildert.
Ihr ganzen Auftreten zeigt, dass sie – glücklicherweise - bereit ist, den Vorfall als Teil
ihres persönlichen Schicksals hinzunehmen und ihr künftiges Leben damit zu meistern.
Soweit der Beklagte ihr unterstellt, sie sei von ihrem eigenen Pferd getreten worden,
würde dies bedeuten, dass sie wider besseren Wissens eine anderes Pferd und damit
einen falschen Halter bezichtigen würde, nur um sich eine Schadensersatzmöglichkeit
zu verschaffen. Es sei klar ausgesprochen, dass weder die Klägerin noch die in die im
Gerichtstermin anwesenden Eltern diesen Eindruck hinterlassen haben.
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Bereits nach der Anhörung der Klägerin hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die
Schilderung richtig ist. Hinzu kommen zahlreiche Indizien, die die Schilderung stützen.
So kann das Gericht sich in Anbetracht der schweren Verletzungen und nachfolgenden
verständlichen Angstzustände nicht vorstellen, dass die Klägerin ihr Pferd M weiter
reiten würde, wenn sie von diesem Pferd getreten worden wäre. Welche Eltern, die mit
ihrem Kind einen solchen Unfall mit durchleben mussten und es tagtäglich bei der
Bewältigung der Folgen unterstützen mussten, würden dem Kind auch weiterhin
erlauben, dieses unberechenbare Tier zu reiten? Wohl keine Eltern.
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Hinzu kommt, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber verschiedenen
Personen angegeben hat, von dem Pferd F des Beklagten getreten worden zu sein. Zu
Zeitpunkt des Unfall war die Klägerin 13 Jahre alt. Sie war schwerst verletzt, und zwar
so sehr, dass ihre eigene Mutter sie nur an der Kleidung wieder erkannt hat und
überhaupt nicht nahe zu ihr gehen konnte, um Beistand zu leisten. Dies ist nicht die
Situation, in der ein Kind die Unwahrheit sagt, sondern auf Fragen wahrheitsgemäß
antwortet, was sich zugetragen hat.
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Die Mutter und der Vater der Klägerin haben ebenso wieder die Zeugin L2 glaubhaft
angegeben, dass die Klägerin ihr unmittelbar nach dem Vorfall gesagt hat, dass F
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sie getreten habe. Auch der Notarzt, der Zeuge Dr. G konnte sich nach Vorhalt des
Schreibens des Evangelischen Krankenhauses D vom 4.3.2004 erinnern, dass die
Klägerin ihm erklärt habe, nicht von dem eigenen Pferd getreten worden zu sein. Zwar
ist das Schreiben nicht von dem Zeugen unterzeichnet, es trägt aber sein Diktatzeichen
und er konnte sich nach dem Vorhalt auch positiv erinnern, zumal er wusste, dass ein
bekannter Krankenpfleger ebenfalls den Namen L trägt. In der Schocksituation hat die
Klägerin also mehrfach angegeben, von dem Pferd des Beklagten getreten worden zu
sein.
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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin L2 ebenfalls bestätigt hat, dass das
Pferd F einen Führungsstrick am Halfter trug, als sie zu dem Reitplatz kam. Auch das
spricht für die Schilderung der Klägerin, dass sie gerade dabei war, das Pferd F
fortführen zu wollen.
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Dafür, dass die Klägerin durch unsachgemäßem Umgang zu dem Unfall beigetragen
haben könnte, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Sie hat die Pferde mit einer
Peitsche im Kreis laufen lassen. Eine solche Peitsche ist nach Angaben der Zeugen
L,L3 gerade zu diesem Zweck an dem Reitplatz deponiert. Soweit die Zeugin L
ausgesagt hat, die Klägerin habe die Pferd herumgescheucht, konnte daraus nichts
geschlossen werden. Sie hat nämlich selbst ergänzt, das sei nichts Besonderes. Die
Pferde würden immer so laufen.
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Auch der Enkel und Zeuge L3 hat lediglich gesehen, dass die Pferde etwas zügiger
liefen. Was die Klägerin gemacht hatte, konnte er nicht angeben. Im Übrigen hatte er nur
flüchtig nach einem Bad aus dem Badezimmerfenster geschaut.
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Damit sind die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB erfüllt. Ein
Ausschluss der Haftung nach § 833 S. 2 BGB scheidet aus, da es sich bei dem Pferd F
nicht um ein Nutztier handelt.
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Soweit sich das Pferd F, als es weggeführt werden sollte, losgerissen, gedreht und
getreten hat, hat sich genau die unberechenbare Tiergefahr verwirklicht, vor der § 833
BGB Schutz bieten soll.
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Soweit ein Haftungsausschluss durch Risikoübernahme diskutiert wird, genügt dafür
sicherlich nicht der Umstand, dass sich eine Person der Tiergefahr aussetzt. Der
Schutzzweck der Norm gebietet nur dann einen Haftungsausschluss, wenn sich jemand
einer besonderen Tiergefahr im eigenen Interesse aussetzt, z.B. ein Reiter seine
Reitkünste beweisen will, jemand auf eigene Gefahr gehandelt, weil er z.B. gegen
Entgelt ein Tier versorgt, oder aus eigenem Interesse Risiken übernommen werden, die
über die gewöhnlichen Gefahren hinausgehen, z.B. ein erkennbar böses Pferd geritten
wird oder an einer Fuchsjagd teilgenommen wird (vgl. Palandt, BGB, § 833, 1).
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Von all dem kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Es sprach nichts dafür, dass
das Pferd F besondere Risiken in sich barg. Es wird auch nach wie vor von der Tochter
des Beklagten geritten. Die 13-jährige Klägerin hatte auch kein Bewusstsein, sich einer
besonderen Gefahr oder einem ungewöhnlichen Risiko auszusetzen oder gar eine
Haftung zu übernehmen. Es liegt insbesondere auch keine Nutzung vorwiegend im
eigenen Interesse vor. Die Klägerin hat aus Gefälligkeit und damit ihr Pferd Gesellschaft
hat, das Pferd des Beklagten mit auf den Reitplatz gestellt.
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Es liegt ein ganz typischer Fall vor, wie ihn § 833 BGB abdecken will.
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Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten einen
Haftungsausschluss beim Hinausstellen gewollt hätten. Daran mag allein die
Versicherung ein Interesse haben, dies entspricht aber weder dem Willen der Eltern der
Klägerin noch dem des Beklagten. In beiden Familien sind die Kinder Hobbyreiter.
Dafür wird eine Versicherung unterhalten. Damit kann man auch davon ausgehen, dass
gegenseitig erwartet wird, dass die Versicherung eintritt, wenn es zu einem Schaden
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kommt. Ein Grund, zu Gunsten der Versicherung und zu Lasten anderer Hobbyreiter
einen Haftungsausschluss zu wollen, ist nicht ersichtlich.
Die Haftung ist auch nicht über §§ 2, 8, 104 SGB VII ausgeschlossen. Auf den
ablehnenden Bescheid der Landesunfallkasse X vom 16.9.2005 Bl. 23 f d.A. wird Bezug
genommen. Die Klägerin ist nicht wie eine Beschäftigte tätig geworden sein. Es lag
keine fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung vor und die Tätigkeit war auch nicht
arbeitnehmerähnlich. Es handelte sich um eine Gefälligkeit unter Pferdefreunden, die
gelegentlich durchgeführt wurde.
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Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, liegt auch kein
Mitverschulden auf Seiten der Klägerin vor, das die Haftung einschränken könnte.
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Aufgrund der schweren Verletzungen, die die Klägerin erlitten hat, erachtet das Gericht
ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € für angemessen. Dabei ergeben sich die
Verletzungen aus den eingereichten ärztlichen Attesten und sind unstreitig.
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Die Klägerin hat eine zentrale Mittelgesichtsfraktur, mit Bruch des Augenbögen, der
Nase und des Oberkiefers erlitten.
60
In Folge dieser Verletzung waren 7 Operationen, teilweise mit Behandlung auf der
Intensivstation erforderlich. Ausweislich der Atteste werden der Klägerin über die
durchgeführten Operationen hinaus weitere Korrekturoperationen empfohlen.
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Die entscheidende Richterin ist zugleich als Vorsitzende der Kammer für
Arzthaftungssachen tätig. Wenn Behandlungsfehler dazu führen, dass Folgeoperationen
notwendig sind, veranschlagt die Kammer regelmäßig pro erforderliche Operation allein
wegen der damit verbundenen allgemeinen Risiken und üblichen Folgebeschwerden
ein Schmerzensgeld von jeweils 2.000 €. Die Vielzahl der durchgeführten Operationen
und die mit dem Schmerzensgeld abzudeckenden weiteren Folgeoperationen zeigen
bereits, dass auf ein erhebliches Schmerzensgeld erkannt werden muss.
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Hinzukommt, dass es sich bei den Eingriffen durchweg um gravierende Operationen
handelte. Gerade die Öffnung des Schädels ist von der Klägerin verständlicherweise als
sehr erschreckend empfunden worden. Sämtliche Eingriffe erfolgten im Gesichtsbereich
und damit in einem Bereich, der für die Sinneswahrnehmungen des Menschen
zuständig und besonders empfindlich ist.
63
Vor und zwischen den Operationen war die Klägerin ebenfalls einer besonderen
Leidenszeit ausgesetzt. Dass die Zertrümmerung des Gesichtes und die Rekonstruktion
mit erheblichen Schmerzen verbunden war, bedarf keiner näheren Darlegung. Wie die
Lichtbilder Bl. 120 d.A. belegen, war das Gesicht der Klägerin anfangs so
zugeschwollen, dass die Klägerin im Dunkeln lag, ungewiss über ihr Aussehen, noch
dazu mit Schläuchen im Hals und einem Drahtgestell im Mund. Dass dies eine Situation
ist, in der Kinder wie Erwachsene in Panik geraten können, ist verständlich. Deshalb
sind auch die attestierten Panikattacken nachvollziehbar.
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Über die langen Krankenhausaufenthalte hinaus waren zahlreiche Arztbesuche im
Krankenhaus, beim Zahnarzt, beim Kieferorthopäden, beim Augenarzt und bei der
Psychotherapeutin erforderlich und werden es teilweise auch künftig sein.
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Während der Behandlungszeit musste die ihre Schulausbildung fortsetzen und mit
einem Schlauch vom Tränenkanal in die Nase, mit einem Metallwinkel im Auge (durch
die Nase gebohrt) und frischen großen Narben im Gesicht die Schule aufsuchen. Dass
dies für ein pubertierendes Mädchen eine große Belastung war, steht ebenfalls außer
Frage.
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Das Gericht hat aber erfreulicherweise den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin
durch einige Besuche in der psychotherapeutischen Behandlung so stabilisiert worden
ist, dass sie mit der Situation leben kann. Gleichwohl ist verständlich, dass es immer
wieder zu Erinnerungen und Ängsten kommen kann.
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Es ist ebenfalls erfreulich, dass die plastischen Operationen sehr erfolgreich verlaufen
sind. Die Klägerin verfügt wieder über ein adrettes Aussehen. Das Aussehen der
Klägerin ist und bleibt allerdings verändert. Am auffälligsten ist die quer über das
Gesicht verlaufende Narbe. Die Klägerin wird dadurch nicht nur selbst an den Vorfall
erinnert werden, sondern auch von anderen angeschaut und angesprochen werden.
Möge es ihr gelingen, dass erforderliche Selbstbewusstsein zu entwickeln, um damit
umzugehen. Derzeit sieht es danach aus.
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Verbleiben sind noch andere kleinere Narben durch die Operationen im Augenbereich
und die Schläuche. Möglicherweise werden durch Operationen weitere Narben folgen.
Verblieben ist insbesondere ein leichter Telekanthus. Das bedeutet, dass das Lid
bisschen katzenartig geformt ist. Damit unterscheidet sie sich von ihrem früheren
Aussehen.
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Als gravierende Beeinträchtigung wertet das Gericht auch die Zerstörung des rechten
Tränenkanals, was ein Tränenträufeln rechts nach sich zieht. Die Tränenflüssigkeit wird
nach außen abgeführt. Dieser Zustand ist dauerhaft. Z.B. bei Zugluft und Erkältungen
tränt das Auge ständig. Es handelt sich um eine sehr störende Beeinträchtigung, die die
Klägerin wird sicher immer wieder Nachfragen Dritter aussetzen wird.
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Als weiterer Dauerschaden liegt eine verminderte Sensibilität an der Wange vor.
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Obwohl also die Korrekturoperationen so gut gelungen sind, sieht man bei näherer
Betrachtung, dass dem eine große Leidenszeit vorausgegangen ist und zusätzlich
Dauerschäden verblieben sind, von denen ebenfalls gravierende Beeinträchtigungen
ausgehen.
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Das ausgeurteilte Schmerzensgeld von 25.000 € erscheint daher angemessen.
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Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die
Besuche der Eltern im Krankenhaus und für die Begleitung zu den Ärzten. Es handelt
sich dabei um eigene Ansprüche der Geschädigten, sodass es einer Abtretung der
Ansprüche durch den Vater nicht bedarf.
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Die Fahrtkosten ergeben sich aus der Aufstellung Bl. 13- 15 d.A.. Die Liste
korrespondiert mit der Aufstellung des Klinikums vom 16.2.2006 Bl. 43 d.A. über die
Klinikaufenthalte bzw. ambulanten Termine. Die Streckenentfernung ergibt sich aus
dem Routenplan Bl. 123 d.A.. Dabei erachtet das Gericht in Anbetracht der
schwerwiegenden Verletzungen und des Alters der Klägerin auch einen zweimaligen
Besuch am Tag für erforderlich.
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Die Auflistung ist so korrekt geführt, dass das Gericht auch den Angaben der Eltern zu
den weiteren Arztterminen glaubt (8 x Psychotherapeutin, 1 x Augenarzt, 2 x
Kieferorthopäde, 6 x Zahnarzt). Denn dass solche Nachuntersuchungen bei den
gravierenden Verletzungen notwendig waren, liegt auf der Hand. Es sind jeweils zur
wenige Kilometer Fahrstrecke eingestellt worden. Ferner glaubt das Gericht die Fahrten
zur ambulanten Nachsorge im Klinikum nach der Nasenoperation im Oktober 2006. Die
Fahrten sind in der bereits vorher erstellten Liste des Klinikums noch nicht enthalten.
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Gestrichen hat das Gericht lediglich die Fahrten vom 25.7.2004 (40 km) und 23.3.2005
(80 km) zum Klinikum), da sich diese Daten nicht in der Aufstellung des Klinikums
finden. Ob hier den Eltern ein Fehler unterlaufen ist oder dem Klinikum konnte nicht
geklärt werden. Anstelle des Termins vom 28.7.2004 ist ein aufgeführter Termin vom
30.7.2004 angesetzt worden.
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Da das angesetzte Kilometergeld nicht zu beanstanden ist, ergeben sich
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5.134 km x 0,25 € = 1.283,50 € an zu erstattenden Fahrtkosten.
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Ferner kann die Klägerin Erstattung ihrer Telefonkosten in Höhe von 94,10 € verlangen.
Bei einem so jungen Mädchen waren die Telefonate zur Genesung erforderlich.
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Insgesamt ergibt dies den Betrag von 1.377,60 €.
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Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der entstandenen vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten. Da eine Begründung für den 2,5-fachen Gebührensatz nicht
gegeben worden und auch nicht ersichtlich ist, ist das Gericht von dem 1,3 fachen Satz
(985,40 €) bei einem Streitwert bis zu 30.000 € ausgegangen. Zu erstatten sind eine
0,65 Gebühr zuzüglich 20 € Auslagen zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt
594,73 €.
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Auf die Schadensersatzforderungen stehen der Klägerin nach § 288 BGB die
zugesprochenen Zinsen zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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