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§ 31 EStG
Familienleistungsausgleich
- Inhalt
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- ;ndischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt
- 1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines
- Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im
- Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es
- , erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den
§ 90n IRG
Inländisches Vollstreckungsverfahren
- Inhalt
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- nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass das Hö
- ;ndig ist das Gericht, das für die nach § 453 der Strafprozessordnung oder nach § 58
- des Jugendgerichtsgesetzes zu treffenden Entscheidungen zuständig ist.(3) Hat der andere
- ;chstmaß vier Jahre beträgt. Die Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung
- von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen im anderen Mitgliedstaat erbracht hat, werden angerechnet.
§ 7 HöfeO
Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer
- Inhalt
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- dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentü
- ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum
- ähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.(2) Hat der
- . 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof
- ;mers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter
Anlage 2 IndFachwirtPrV 2010
(zu § 7 Absatz 6)Muster
- Inhalt
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- Prüfung in ................... freigestellt.“)Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen
- (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:PunkteNote1
- ...................Rechnungswesen...................Recht und Steuern...................Unternehmensführung
- im Hinblick auf die am ................... in ................... vor ................... abgelegte
- am ............................................................................ .......in
§ 110 KAGB
Satzung
- Inhalt
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- 2zum Nutzen ihrer Aktionäre sein. Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionäre ein Recht
- (1) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss die
- aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.(2) Satzungsmäßig festgelegter
- Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss ausschlie
- mit veränderlichem Kapital nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2,2.bei AIF
§ 15 RSiedlG
- Inhalt
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- Lande besteht, hat der Landlieferungsverband das Recht, geeignetes Siedlungsland aus dem
- , 4, 13, 14, nicht zweckmäßig zu befriedigendes Bedürfnis nach besiedlungsfähigem
- Besitzstand der großen Güter (§ 12) gegen angemessene Entschädigung im Wege der Enteignung
- in Anspruch zu nehmen. Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des
- tilgbare Naturalwertrente oder mit Zustimmung des Enteigneten die Hingabe von Schuldverschreibungen
§ 115a StPO
Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
- Inhalt
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- Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht
- ) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene
- Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der
- üglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige
- Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen
§ 319 UmwG 1995
Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
- Inhalt
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- das bisher geltende Recht eine Umwandlungsmöglichkeit nicht vorsah, verjähren die in Satz
- dem Zeitpunkt, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register bekannt gemacht worden ist, f
- ;gabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. In den Fällen, in denen
- danach in das Register eingetragen wird und 2.die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach
- Umwandlungsgesetzes in der durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355
Diese Nachricht ändert nichts grundlegendes
Rechtsanwalt Nikolaus Lutje vom 10.04.2013
- Inhalt
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- scheinbar gute hält. Sicher hat er damit recht! Es ist gut für die Anwaltschaft in diesem Land, dass die
- “Geheimtreffen” im BMJ eingehe, worüber zuvor beim Kollegen Melchior und auch in der FAZ berichtet worden war
- Kollege Burhoff greift in seinem Blog meinen kürzlichen Artikel auf, in dem ich auf das
- “scheinbar” gute Nachrichten? Der Schein besteht darin, dass mit dieser Gebührenerhöhung die finanziellen
- Grundlagen unseres Berufsstandes gesichert sind. Dies wird aber auch in Zukunft wesentlich besser
Aus der Kanzlei: Beratungshilfe im Arbeitslosenrecht
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 07.07.2014
- Inhalt
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- eingelegt. Das Amtsgericht Regensburg, nun durch den zuständigen Richter, hob - völlig zu Recht - die
- nicht akzeptieren und sich durch einen Rechtsanwalt beraten und ggf. im Widerspruchsverfahren
- . Mit folgender Begründung lehnt der zunächst zuständige Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Regensburg
- Entscheidung des Rechtspflegers und bewilligte Beratungshilfe: "Insbesondere ist das Gericht
- formaljuristischen Aspekte geläufig sind ..."AG Regensburg, Beschluss vom 01.07.2014, Az. 1 UR II 866/14
BGH - I ZR 44/01
Bundesgerichtshof vom 17.01.2001
- Inhalt
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- -Kunden: Mit 0 10 19 kostenlos telefonieren!". Die in der Anzeige rechts unten abgedruckte
- der in der Anzeige rechts unten stehenden Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 sei lediglich etwas blasser
- . Schaffert und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27
- Gemeinschaftsfarbmarke "magenta". Die Beklagte warb am 24. Dezember 1998 mit der im Tenor wiedergegebenen
- Netzbetreiberkennzahl der Beklagten 0 10 19 ist in einer magenta-ähnlichen Farbe gehalten, alle anderen Elemente
BFH - II R 11/08 R
Bundesfinanzhof vom 18.11.2009
- Inhalt
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- zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht eine
- Eintreten das Recht zum Rücktritt abhing, vertraglich ausbedungen waren (vgl. Sack in Boruttau
- auf fünf Jahre erstreckt, handelte es sich um ein vorbehaltenes Recht mit der oben beschriebenen
- mit der Begründung zu Recht verneint, dass die Vertragsparteien der Ungewissheit, ob das Grundstück
- Beteiligten durchsetzbar ist und die Rückgängigmachung auf der Ausübung dieses Rechts beruht
OLG Köln - 16 Wx 116/07
Oberlandesgericht Köln vom 08.05.2007
- Inhalt
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- griechisches und/oder zypriotisches Recht anzuwenden sei, hat sich das Amtsgericht Königswinter mit
- 29.12.2004 in C die Ehe geschlossen und haben dort auch ihren ständigen Wohnsitz. Die Beteiligte zu 2) ist
- doppelter Staatsangehörigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung
- 5örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die ihre Sitze in
- eingereicht worden ist, seinen Wohnsitz hat. Da der Beteiligte zu 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung mit
BGH - XI ZR 311/04
Bundesgerichtshof vom 07.06.2005
- Inhalt
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- angekündigt hätten. II. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte
- . Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 10
- Umschreibung nicht ausreichend, weshalb sie um Übersendung des Erbscheins im Original bzw. in beglaubigter
- . Entscheidungsgründe: Die Revision ist im wesentlichen nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat
- . 1, § 2032 BGB in den Darlehensvertrag mit der Beklagten eingetreten, auf den als
§ 193 BBauG
Aufgaben des Gutachterausschusses
- Inhalt
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- ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher
- anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert
- des Grundstücks von Bedeutung ist, oder4.Gerichte und Justizbehördenes beantragen. Unber
- .(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.(4
- ) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.(5) Der