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§ 31 EStG

Familienleistungsausgleich
Inhalt
  • ;ndischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt
  • 1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines
  • Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im
  • Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es
  • , erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den

§ 90n IRG

Inländisches Vollstreckungsverfahren
Inhalt
  • nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass das Hö
  • ;ndig ist das Gericht, das für die nach § 453 der Strafprozessordnung oder nach § 58
  • des Jugendgerichtsgesetzes zu treffenden Entscheidungen zuständig ist.(3) Hat der andere
  • ;chstmaß vier Jahre beträgt. Die Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung
  • von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen im anderen Mitgliedstaat erbracht hat, werden angerechnet.

§ 7 HöfeO

Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer
Inhalt
  • dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentü
  • ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum
  • ähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.(2) Hat der
  • . 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof
  • ;mers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter

Anlage 2 IndFachwirtPrV 2010

(zu § 7 Absatz 6)Muster
Inhalt
  • Prüfung in ................... freigestellt.“)Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen
  • (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:PunkteNote1
  • ...................Rechnungswesen...................Recht und Steuern...................Unternehmensführung
  • im Hinblick auf die am ................... in ................... vor ................... abgelegte
  • am ............................................................................ .......in

§ 110 KAGB

Satzung
Inhalt
  • 2zum Nutzen ihrer Aktionäre sein. Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionäre ein Recht
  • (1) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss die
  • aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.(2) Satzungsmäßig festgelegter
  • Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss ausschlie
  • mit veränderlichem Kapital nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2,2.bei AIF

§ 15 RSiedlG

Inhalt
  • Lande besteht, hat der Landlieferungsverband das Recht, geeignetes Siedlungsland aus dem
  • , 4, 13, 14, nicht zweckmäßig zu befriedigendes Bedürfnis nach besiedlungsfähigem
  • Besitzstand der großen Güter (§ 12) gegen angemessene Entschädigung im Wege der Enteignung
  • in Anspruch zu nehmen. Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des
  • tilgbare Naturalwertrente oder mit Zustimmung des Enteigneten die Hingabe von Schuldverschreibungen

§ 115a StPO

Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
Inhalt
  • Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht
  • ) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene
  • Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der
  • üglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige
  • Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen

§ 319 UmwG 1995

Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
Inhalt
  • das bisher geltende Recht eine Umwandlungsmöglichkeit nicht vorsah, verjähren die in Satz
  • dem Zeitpunkt, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register bekannt gemacht worden ist, f
  • ;gabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. In den Fällen, in denen
  • danach in das Register eingetragen wird und 2.die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach
  • Umwandlungsgesetzes in der durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355

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Rechtsanwalt Nikolaus Lutje vom 10.04.2013
Inhalt
  • scheinbar gute hält. Sicher hat er damit recht! Es ist gut für die Anwaltschaft in diesem Land, dass die
  • “Geheimtreffen” im BMJ eingehe, worüber zuvor beim Kollegen Melchior und auch in der FAZ berichtet worden war
  • Kollege Burhoff greift in seinem Blog meinen kürzlichen Artikel auf, in dem ich auf das
  • “scheinbar” gute Nachrichten? Der Schein besteht darin, dass mit dieser Gebührenerhöhung die finanziellen
  • Grundlagen unseres Berufsstandes gesichert sind. Dies wird aber auch in Zukunft wesentlich besser

Aus der Kanzlei: Beratungshilfe im Arbeitslosenrecht

Rechtsanwalt Mathias Klose vom 07.07.2014
Inhalt
  • eingelegt. Das Amtsgericht Regensburg, nun durch den zuständigen Richter, hob - völlig zu Recht - die
  • nicht akzeptieren und sich durch einen Rechtsanwalt beraten und ggf. im Widerspruchsverfahren
  • . Mit folgender Begründung lehnt der zunächst zuständige Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Regensburg
  • Entscheidung des Rechtspflegers und bewilligte Beratungshilfe: "Insbesondere ist das Gericht
  • formaljuristischen Aspekte geläufig sind ..."AG Regensburg, Beschluss vom 01.07.2014, Az. 1 UR II 866/14

BGH - I ZR 44/01

Bundesgerichtshof vom 17.01.2001
Inhalt
  • -Kunden: Mit 0 10 19 kostenlos telefonieren!". Die in der Anzeige rechts unten abgedruckte
  • der in der Anzeige rechts unten stehenden Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 sei lediglich etwas blasser
  • . Schaffert und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27
  • Gemeinschaftsfarbmarke "magenta". Die Beklagte warb am 24. Dezember 1998 mit der im Tenor wiedergegebenen
  • Netzbetreiberkennzahl der Beklagten 0 10 19 ist in einer magenta-ähnlichen Farbe gehalten, alle anderen Elemente

BFH - II R 11/08 R

Bundesfinanzhof vom 18.11.2009
Inhalt
  • zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht eine
  • Eintreten das Recht zum Rücktritt abhing, vertraglich ausbedungen waren (vgl. Sack in Boruttau
  • auf fünf Jahre erstreckt, handelte es sich um ein vorbehaltenes Recht mit der oben beschriebenen
  • mit der Begründung zu Recht verneint, dass die Vertragsparteien der Ungewissheit, ob das Grundstück
  • Beteiligten durchsetzbar ist und die Rückgängigmachung auf der Ausübung dieses Rechts beruht

OLG Köln - 16 Wx 116/07

Oberlandesgericht Köln vom 08.05.2007
Inhalt
  • griechisches und/oder zypriotisches Recht anzuwenden sei, hat sich das Amtsgericht Königswinter mit
  • 29.12.2004 in C die Ehe geschlossen und haben dort auch ihren ständigen Wohnsitz. Die Beteiligte zu 2) ist
  • doppelter Staatsangehörigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung
  • 5örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die ihre Sitze in
  • eingereicht worden ist, seinen Wohnsitz hat. Da der Beteiligte zu 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung mit

BGH - XI ZR 311/04

Bundesgerichtshof vom 07.06.2005
Inhalt
  • angekündigt hätten. II. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte
  • . Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 10
  • Umschreibung nicht ausreichend, weshalb sie um Übersendung des Erbscheins im Original bzw. in beglaubigter
  • . Entscheidungsgründe: Die Revision ist im wesentlichen nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat
  • . 1, § 2032 BGB in den Darlehensvertrag mit der Beklagten eingetreten, auf den als

§ 193 BBauG

Aufgaben des Gutachterausschusses
Inhalt
  • ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher
  • anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert
  • des Grundstücks von Bedeutung ist, oder4.Gerichte und Justizbehördenes beantragen. Unber
  • .(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.(4
  • ) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.(5) Der