Urteil des OLG Köln vom 08.05.2007

OLG Köln: örtliche zuständigkeit, staatsangehörigkeit, adoptionsverfahren, volljährigkeit, bezirk, vorrang, angehöriger, auflage, zypern, einbürgerung

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 116/07
Datum:
08.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 116/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 60 XVI 53/07
Tenor:
Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Königswinter –
Vormundschaftsgericht – zuständig.
G r ü n d e
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I.
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Die Beteiligte zu 2), die die griechische und deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und
der Beteiligte zu 3), der deutscher Staatsangehöriger ist, haben am 29.12.2004 in C die
Ehe geschlossen und haben dort auch ihren ständigen Wohnsitz. Die Beteiligte zu 2) ist
die Mutter der Beteiligten zu 1). Die Kinder sind in Zypern geboren und haben die
griechische, zypriotische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Bezüglich der
griechischen Staatsangehörigkeit erfolgte die Einbürgerung als Deutsche gemäß
Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 22.8.2002 unter Hinnahme der
Mehrstaatigkeit. Im Übrigen wurden den Kindern die Auflage erteilt, die zypriotische
Staatsangehörigkeit nach Eintritt der Volljährigkeit abzulegen. Von dem leiblichen Vater
der Kinder, einem zypriotischen Staatsangehörigen, ist die Beteiligte zu 2) geschieden.
Die Beteiligte zu 3) beabsichtigt, die Beteiligten zu 1) als Kinder anzunehmen. Den
notariell beurkundeten Adoptionsantrag hat er im Mai 2005 an das Amtsgericht
Königswinter gerichtet. Mit der Begründung, dass gemäß Artikel 23 EGBGB in Bezug
auf die Erforderlichkeit und Erteilung einer Zustimmung zu der Annahme als Kind auch
griechisches und/oder zypriotisches Recht anzuwenden sei, hat sich das Amtsgericht
Königswinter mit Beschluss vom 12.3.2007 für unzuständig erklärt und die Sache unter
Hinweis auf die §§ 5 und 2 AdWirkG an das Amtsgericht Köln verwiesen. Mit Beschluss
vom 19.4.2007 hat sich auch das Amtsgericht Köln für örtlich unzuständig erklärt und die
Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
vorgelegt. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts liegt ein Fall der
Zuständigkeitskonzentration nicht vor, weil alle Beteiligten die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen und bei doppelter Staatsangehörigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1
S. 2 EGBGB ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung komme.
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II.
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Nach § 5 FGG hat der Senat darüber zu entscheiden, welches von mehreren Gerichten
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örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Amtsgerichten, die
ihre Sitze in verschiedenen Landgerichtsbezirken haben, Streit besteht.
Der Senat bejaht die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Königswinter.
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Nach § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG ist für die Annahme eines Kindes das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende in dem Zeitpunkt in dem der Antrag
eingereicht worden ist, seinen Wohnsitz hat. Da der Beteiligte zu 3) zum Zeitpunkt der
Antragstellung mit der Beteiligten zu 2) und deren Kindern in C wohnte, ist das
Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Königswinter für das vorliegende
Adoptionsverfahren örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln
ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Königswinter nicht aus § 43 b
Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG. Danach ist in Adoptionsverfahren, in
denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, das
Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgericht für dessen gesamten Bezirk
zuständig. Das vorliegende Adoptionsverfahren unterliegt nach Artikel 22 Abs. 1, 14
Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutschem Recht, weil beide Ehegatten die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, und diese auch bei der doppelten Staatsangehörigkeit der
Beteiligten zu 2) die maßgebende ist (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Artikel 5 Absatz 1 S. 2
EGBGB ist auch einschlägig, soweit nach Artikel 23 EGBGB das
Zustimmungserfordernis der Kinder und ihres Vaters sowie eventuell weiterer
Angehöriger dem Recht des Staates unterliegt, dem die Kinder angehören. Da die
Kinder neben der griechischen und zypriotischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, hat ihre Rechtsstellung als deutsche Vorrang und ist für
das Personalstatut allein bestimmend. Was nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder im
Falle der Beibehaltung der zypriotischen Staatsangehörigkeit geschieht, ist für das
anhängige Adoptionsverfahren ohne Belang.
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