Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
07.07.2014

Aus der Kanzlei: Beratungshilfe im Arbeitslosenrecht

Nachdem die Mandantin Arbeitslosengeld nach dem SGB III bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg beantragt hatte, wurde gegen sie eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III) verhängt. Diese Sperrzeit wollte die Mandantin nicht akzeptieren und sich durch einen Rechtsanwalt beraten und ggf. im Widerspruchsverfahren vertreten lassen. Sie beantragte daher beim Amtsgericht Regensburg für die Angelegenheit Beratungshilfe.

Mit folgender Begründung lehnt der zunächst zuständige Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Regensburg den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ab: "Auf dem Gebiet des Sozial- oder Verwaltungsrechts muss dem Antragsteller zugemutet werden, dass er selbst Widerspruch gegen die problematische Entscheidung einlegt. Erst nach erfolglosem Widerspruchsverfahren kann das Bedürfnis für eine anwaltliche Beratung unterstellt werden."

Gegen diese rechtlich nicht haltbare Entscheidung wurde Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht Regensburg, nun durch den zuständigen Richter, hob - völlig zu Recht - die Entscheidung des Rechtspflegers und bewilligte Beratungshilfe:


"Insbesondere ist das Gericht ... überzeugt, dass die Antragstellerin ohne juristischen Beistand außerstande gewesen wäre, ihr Anliegen und ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erfolgreich gegenüber der Bundesagentur durchzusetzen ... Möglicherweise hätte sie auf der Tatsachenebene die entscheidungserheblichen Fakten vorbringen
können; ganz gewiss aber kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass ihm diejenigen formaljuristischen Aspekte geläufig sind ..."

AG Regensburg, Beschluss vom 01.07.2014, Az. 1 UR II 866/14