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VG Aachen - 6 K 921/06
Verwaltungsgericht Aachen vom 16.07.2007
- Inhalt
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- 7 Uhr bis 8 Uhr und von 20 Uhr bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 50 dB(A) nicht
- , außerhalb der Ruhezeit, einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) und für Sonn- und Feiertage von 67 dB(A
- der Ruhezeiten sowie sonn- und feiertags stattfinde und teilweise bis in die Nacht anhalte
- Werktagen innerhalb der Ruhezeiten von 6 Uhr bis 8 Uhr und von 20 Uhr bis 22 Uhr und an Sonn- und
- den gesamten Beurteilungszeitraum von neun Stunden (sonn- und feiertags außerhalb der Ruhezeiten

Martin Steinberger
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Gewerblicher Rechtsschutz
Europarecht
Urheberrecht und Medienrecht
- Firma
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- Universität Bonn Wissenschaftlicher Mitarbeiter Rechtsberatung Teilzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter -
- Schule
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- Universität Bonn Recht Staatsexamen
Anhang 1 TVMindestlohn Maler 7
Auszug aus dem Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Mai 2013 geltenden Fassung
- Inhalt
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- einen Erbberechtigten zahlen.7.Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für
- Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 36) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen
OLG Köln - 2 U 16/08
Oberlandesgericht Köln vom 05.11.2008
- Inhalt
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- . Zivilsenat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 U 16/08 Vorinstanz: Landgericht Bonn, 13 O 166
- Einzelrichterin des Landgerichts Bonn, 13 O 166/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird
- Amtsgerichts Bonn vom 22. September 2006 ist an diesem Tage gegen 9:12 Uhr das vorläufige
BGH - V ZB 103/05
Bundesgerichtshof vom 24.11.2005
- Inhalt
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- - OLG Köln LG Bonn Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den
- Bonn vom 9. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Der Kostengläubiger trägt die den Kostenschuldnern in dem
- § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung
SonntRStIndAusnV
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
OLG Düsseldorf - t am 27.11.200
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 05.05.2008
- Inhalt
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- 1 - Dienstsitz in Bonn, einen Zuschlag zu erteilen, ohne die be-teiligten Bieter unter Mitteilung in
- : 12I. Die Vergabestelle schrieb für Dienstsitze in Bonn (Los 1) und Berlin (Los 2) Wach
- Vergabestelle in Bonn zuzustellen war, und die in Berlin ansässige Beigeladene das an sie gerichtete
- gerechtfertigt (so auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rn. 67, 67 a). Macht der Empfänger eines mit
OLG Köln - 11 U 126/00
Oberlandesgericht Köln vom 29.09.2000
- Inhalt
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- : 11. Zivilsenat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 11 U 126/00 Vorinstanz: Landgericht Bonn, 1 O
- . Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 167/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen
- Kläger ein Teilungsversteigerungsverfahren (23 K 188/99 AG Bonn). Dort hat die Verfügungsklägerin
- Verfügung gewähren (vgl. auch OLG Düsseldorf, OLGZ 1985, 493 f.; LG Bonn NJW 1970, 2303; Zöller
OVG Nordrhein-Westfalen - 13 A 666/10
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2010
- Inhalt
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- 3/08 LG Bonn , 50 Gs 776/07 und 50 Gs 835/07 AG Bonn, 33-21/OW 1130/07 Stadt Bonn, wodurch die
- Beschwerde des Klägers gegen die die Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 17. September 2007
§ 2 NatPVorpBlV
Flächenbeschreibung und Abgrenzung
- Inhalt
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- 500 m südwestlich des Ortsrandes Born. Die weitere Grenze verläuft am Nordufer des
- Koppelstromes unter Ausgrenzung der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born entlang der Landstra
Anhang 1 TVMindestlohn Maler 8
Auszug aus dem Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. August 2014 geltenden Fassung
- Inhalt
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- kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.7.Bei Sonn-, Feiertags
- - und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 36) mit
BGH - II ZR 217/10
Bundesgerichtshof vom 17.07.2012
- Inhalt
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- Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig
- Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden
OLG Düsseldorf - VII Verg 12/03
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.10.2004
- Inhalt
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- ., § 162 Rn. 1 b, 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 162 Rn. 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6
- , dem sich ein Klageverfahren angeschlossen hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 80 Rn. 4
BGH - II ZR 23/12
Bundesgerichtshof vom 13.11.2012
- Inhalt
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- , die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die
- Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 27.798,43 € Bergmann Reichart Drescher Born
OLG Köln - 4 UF 150/03
Oberlandesgericht Köln vom 28.05.2004
- Inhalt
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- : 4. Zivilsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 4 UF 150/03 Vorinstanz: Amtsgericht Bonn
- Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 11.6.2003 - 40 F 199/00
- Jahre 1989 lernte der Antragsgegner dann die Antragsstellerin bei einem Krankenhausbesuch in Bonn
- Schwangerschaft traten heftige Eheprobleme auf; eine längere Eheberatung in Bonn scheiterte. Schließlich