Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2004

OLG Düsseldorf: hauptsache, vollstreckungstitel, widerspruchsverfahren, kompetenz, anwendungsbereich, ergänzung, datum, vorverfahren

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 59/04
Datum:
20.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 59/04
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der
2. Vergabekammer des Bundes (Az. VK 2 - 02/03) aufgehoben.
Die Vergabekammer wird verpflichtet, über den
Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 7. Juni 2004 zu
entscheiden und die der Beigelade-nen zu erstattenden Kosten
festzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 500,00 EUR.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1
I.
2
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen
und ihr die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der
Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt. Zudem hat die Vergabekammer die
Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Beigeladene nicht für
notwendig gehalten. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen hat der Senat
durch Beschluss vom 17. Mai 2004 (Az: VII Verg 12/03) die Entscheidung der
Vergabekammer abgeändert und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für
notwendig erklärt.
3
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 7. Juni 2004 setzte der beim
Oberlandesgericht zuständige Rechtspfleger mit Beschluss vom 14. Juni 2004 die der
Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten allerdings nur für das
Beschwerdeverfahren fest und leitete den Kostenfestsetzungsantrag zur weiteren
Entscheidung zuständigkeitshalber an die Vergabekammer weiter.
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Mit Beschluss vom 14. Juli 2004 verwarf die 2. Vergabekammer des Bundes den
Kostenfestsetzungsantrag als unzulässig, weil sie zur Kostenfestsetzung nicht zuständig
sei. Voraussetzung für ihre Zuständigkeit sei, dass sich an das Nachprüfungsverfahren
kein Beschwerdeverfahren anschließe. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall,
so dass die Festsetzung der Kosten des Vergabekammerverfahrens in den
Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers bei dem Oberlandesgericht falle. Eine solche
Zuständigkeitsregelung sei auch zweckmäßig, weil die Kostenfestsetzung der
Vergabekammer im Gegensatz zum gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss kein
vollstreckbarer Titel zugunsten des Erstattungsberechtigten sei. Eine gesetzliche
Einschränkung für den Fall, dass nur in Bezug auf die Hauptsacheentscheidung
Beschwerde eingelegt werde, sei nicht ersichtlich.
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Gegen diese der Beigeladenen am 20. Juli 2004 zugestellte Entscheidung hat sie am
23. Juli 2004 sofortige Beschwerde eingelegt.
6
II.
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Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Vergabekammer hat sich
zu Unrecht nicht für zuständig gehalten, die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu
erstattenden Kosten des Vergabekammerverfahrens festzusetzen.
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Aus § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 VwVfG des Bundes bzw. den
entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder folgt
zunächst, dass die Vergabekammer für die Festsetzung der in ihrer Instanz
entstandenen Aufwendungen zuständig ist. Schließt sich an das
Nachprüfungsverfahren ein Beschwerdeverfahren an, ist entsprechend §§ 103, 104
ZPO i.V.m. § 21 RpflG oder § 164 VwGO - je nachdem welche Normen zur Ergänzung
der lückenhaften Regelungen der §§ 116 ff. GWB herangezogen werden - der
Rechtspfleger des Oberlandesgerichts für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten
zuständig, wobei er auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen
Kostengrundentscheidung die zu erstattenden Kosten für Beschwerdeverfahren und
auch für das vor ausgegangene Verfahren bei der Vergabekammer festzusetzen hat
(vgl. grundlegend der Beschluss des Senates vom 5. Februar 2001, Az.: Verg 26/00,
VergabE C-10 -26/00). Entscheidend für die Zuständigkeit des Rechtspflegers ist aber
nicht, dass überhaupt ein Beschwerdeverfahren statt gefunden hat. Voraussetzung ist
vielmehr, dass die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache angegriffen
worden ist und nicht - wie hier - nur eine zusätzlich zur Kostengrundentscheidung
getroffene Nebenentscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines
Verfahrensbevollmächtigten.
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Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 (Az.: Verg 26/00)
ausgeführt hat, ist es aufgrund der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten
"entsprechenden" Geltung des § 80 VwVfG geboten, die dortige Regelung mit ihren
Einschränkungen und Ersetzungen für den Fall der Anrufung des Gerichts auf das
zweistufige Nachprüfungsverfahren zu übertragen. Im direkten Anwendungsbereich wird
§ 80 VwVfG aber nur dann materiell verdrängt, wenn und soweit dem Vorverfahren
(Widerspruchverfahren) ein gerichtliches Hauptsacheverfahren nachfolgt. Nur in diesem
Fall haben beide Verfahren denselben Streitgegenstand mit der Folge, dass das Gericht
selbst über die Kostentragungspflicht entscheidet und von der Kostenentscheidung des
Gerichts auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens erfasst werden. Dies entspricht
im Übrigen auch der Handhabung der Verwaltungsgerichte (Bay VGH Bay VBl. 1995,
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599; OVG NW DVBl. 1993, 889; OVG Rheinl.-Pfalz, DÖV 1990, 159; Kopp/Schenke,
VwGO, 13. Auf., § 162 Rn. 1 b, 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 162 Rn. 12;
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 80 Rn. 4). Die im gerichtlichen
Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machenden Kosten des Vorverfahrens nach §
162 Abs. 1 VwGO betreffen dementsprechend den Teil des Widerspruchsverfahrens,
dem sich ein Klageverfahren angeschlossen hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl.,
§ 80 Rn. 4).
Die Übertragung dieser Grundsätze auf das zweistufige Vergabenachprüfungsverfahren
bedeutet, dass die Vergabekammer für die Festsetzung der in ihrer Instanz
entstandenen Aufwendungen auch dann zuständig bleibt, wenn mit der Beschwerde
nicht die Hauptsache, d.h. die Entscheidung der Vergabekammer über den
Nachprüfungsantrag, sondern isoliert eine Nebenentscheidung angegriffen wird.
Zweckmäßigkeitsüberlegungen allein vermögen ein abweichendes Ergebnis nicht zu
rechtfertigen. Zwar fehlt der Vergabekammer die erforderliche Kompetenz, um über die
zur Erstattung festgesetzten Kosten einen Vollstreckungstitel zu schaffen, während die
Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers Vollstreckungstitel sind, §§ 794 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Beschluss des Senates vom 5.
Februar 2001, Verg 26/00, Vergabe C-10-26/00). Jedoch ist kein sachlicher Grund
erkennbar, warum der Gläubiger eines Kostenerstattungsanspruchs dann, wenn die
Entscheidung der Vergabekammer nicht in der Hauptsache, wohl aber hinsichtlich einer
Nebenentscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, in vollstreckungsrechtlicher
Hinsicht besser gestellt werden soll als in dem Fall, in dem überhaupt kein
Beschwerdeverfahren durchgeführt wird. Das Ergebnis steht in keinem Widerspruch zu
der erwähnten Entscheidung des Senates vom 5. Februar 2001. In jener Sache war im
zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren - wie in einem dem verwaltungsrechtlichen
Widerspruchsverfahren nachfolgenden Klageverfahren - über die Hauptsache, d.h. über
den Erfolg des Nachprüfungsantrages als solchen, entschieden worden.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung aus § 5 Abs. 6 GKG.
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Den Beschwerdewert setzt der Senat, weil es nur um die Zuständigkeit für die
Festsetzung der dem Grunde nach unstreitigen Kostenerstattungsforderung geht, auf
etwa ein Viertel der von der Beigeladenen angemeldeten Kosten fest.
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