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KG Berlin - 24 W 318/02
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Hausgrundstück in 17 Einheiten unterteilt, wobei die Einheiten Nr. 16 und 17 mit dem Sondereigentum an Räumen im
- des Dachgeschosses erforderlich ist. Entgegen ihrer schuldrechtlichen Absprache in dem Kaufvertrag mit
- Recht, das gemäß § 1004 BGB auch Abwehrrechte verleiht, wenn unzulässige Eingriffe in das
- aber das Recht zur Errichtung einer Aufzugsanlage im Hofbereich. Dies hat die Antragstellerin zu 1
- Grundbuch eingetragen ist. Wie andere dingliche Rechte auch, bestimmt sich das Wohnungseigentumsrecht nach
§ 11a BApO
- Inhalt
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- ;ben, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der übrigen
- örigkeit,2.eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig
- rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufs niedergelassen ist,2.ihm die Ausübung
- Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte
- und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und
BGH - VI ZR 315/13
Bundesgerichtshof vom 24.06.2014
- Inhalt
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- , soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist
- . November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 87) grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das
- insolvenzrechtlich zu qualifizieren und daher gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht zu beurteilen ist. BGH
- gleichgestellt ist" im gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auf jede Klage, mit der eine
- . 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Einwand nach Schweizer Recht entgegen steht. Es kommt in
OLG Köln - 6 U 208/92
Oberlandesgericht Köln vom 23.07.1993
- Inhalt
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- Landgericht hat zu Recht das Versäumnisurteil des LG Köln vom 16. Juni 1992 - 31 O 188/92 - mit der
- seinen Grund auch in der Wahrung bestehender Rechte fände und die mögliche Vernichtung des
- Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3##blob##nbsp; 45Das
- verpflichtet ist, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Beklagte nach dem 13.07.1991 die im
- wird. ##blob##nbsp; 6Dieser Feststellungsanspruch der Klägerin ist aus § 256 Abs. 1 ZPO in
BGH - I ZR 79/01
Bundesgerichtshof vom 27.11.2003
- Inhalt
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- Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, ist das größte deutsche Unternehmen im
- ". II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zu Recht hat das
- 2000 in der Berufungsinstanz vortragen müssen. Zu Gunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren
- , m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. aa) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht
- , Pokrant und Dr. Büscher für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des
§ 2 EÖlBNLDV
- Inhalt
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- Unternehmern lagern, denen nach niederländischem Recht eine Vorratspflicht obliegt, müssen in
- ügungsberechtigt ist oder b)der einzelne Bestand mindestens 1.000 t beträgt und der aus
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Freizonen (Amtsblatt der Europäischen
- ;gungsberechtigt ist; als Transitbestände gelten die Bestände, die den Voraussetzungen der Verordnung
LSG Hessen - L 3 U 655/79
Hessisches Landessozialgericht vom 06.02.1980
- Inhalt
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- aufgehoben werden, da das SG diese im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid ist nicht
- Reichsversicherungsordnung – RVO – in Verbindung mit der 7. BKVO). Zunächst ist aufgrund der von der Beklagten im
- , daß dieser unter einem Carpaltunnelsyndrom rechts leidet. Diese Diagnose ist bereits im Dezember
- Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist dies nur dann der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung
- habe. Dr. H. wartete in seinem Gutachten die operative Spaltung des Carpaltunnels rechts in der BGUK
KG Berlin - 1 W 409/10
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Grundbuchamt führt mit Recht aus, dass die Verfügungsbefugnis noch im Zeitpunkt der Eintragung
- Kaufvertrages nachgewiesen. Diese Vollmacht ist weiterhin wirksam; mit Recht hat das Grundbuchamt den
- sind auf Veräußererseite im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den
- bürgerlichen Rechts sind. Der Insolvenzverwalter ist nicht Mitgesellschafter geworden. Die
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch die Gesellschaft selbst, wenn diese als Rechtsinhaber im Grundbuch
BGH - XI ZR 252/08
Bundesgerichtshof vom 01.01.1991
- Inhalt
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- . 4Nachdem die W. im Herbst 1997 in Konkurs gefallen war, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 23
- , dessen Urteil in ZIP 2008, 1570 veröffentlich ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im
- Angaben zu den Vermittlungsprovisionen im Prospekt in Betracht. 28(1) Aus Rechtsgründen nicht haltbar ist
- eingreift (BGHZ 174, 334, Tz. 30). c) Er vermag ihr in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im
- Erbringung der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist auch bei einem verbundenen Geschäft allein
§ 29 WiPrPrüfV
Schriftliche Prüfung
- Inhalt
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- ;nnen gegenseitig mitgeteilt werden. Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit "genügt nicht den
- an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstständig mit "genügt den
- üfungskommission haben das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die Bewertungen einer Arbeit
- genügt in diesem Fall den Anforderungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden Personen die Arbeit so bewerten.
- Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. 2 berufenen Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht
Fahrtkostenerstattung ist kein Einkommen im SGB II
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 13.02.2015
- Inhalt
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- -II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, müsse dies erst recht gelten, wenn
- Geld gegeben, wäre dieses ebenfalls nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet worden
- Die Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber stellt kein SGB-II-relevantes Einkommen dar
- . Dies entschied das Sozialgericht Detmold auf die Klage einer SGB-II-Leistungsbezieherin, die als
- Stundenlohn unter anderem ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer mit dem
FG Hessen - 4 K 2970/08
Hessisches Finanzgericht vom 17.12.2009
- Inhalt
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- 03.10.2006 Rs C – 290/04 BStBl II 2007, 352 entscheiden, dass es mit EU Recht nicht vereinbar ist, wenn im
- Theaterunternehmen mit Sitz in Wien. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist A. In der Zeit
- Bonn beantragen. Voraussetzung ist, dass die mit diesen Einahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen
- Auftritte - wie im Streitfall- ist somit nur ein Antrag einzureichen (BMF-Schreiben vom 03.11.2003 IV
- Aufwendungen im Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen sieht das Gesetz eine klare Regelung in Form des
Wie ein Regenschirm bei Sonnenschein! (Wirres im Schwarzwald)
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 28.10.2013
- Inhalt
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- Pille sein, für manchen Unternehmer. Um das Schlucken kommt man aber einfach nicht herum. Do-it-yourself klappt nicht in der Betriebsverfassung. Gar nicht.
- über ihn dann: Die Entscheidung des Freudenstädter Unternehmens mit Niederlassungen in Dunningen und
- er nicht geltendes Recht bricht. Dazu kann es bei einer selbstgebastelten Mitarbeitervertretung
- fast unangreifbare Kündigungen. Mit einer „Mitarbeitervertretung“ ist das gerade einmal so viel wert
- Privilegierung einer „Mitarbeitervertretung“ als Verletzung seiner Rechte auslegen und bekämpfen. Statt einer
Anlage 8 MoselSchPV 1997
Bezeichnung der Wasserstraße
- Inhalt
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- ): grünes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)C.Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im
- WasserstraßeA.Feste Zeichen1.Rechte Seite... nicht darstellbares Bild 5Farbe: rotForm: Stange mit
- Zeichen1.Rechte Seite... nicht darstellbares Bild 8(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997
- (in der Regel mit Radarreflektor)2.Linke Seite... nicht darstellbares Bild 2Farbe: grünForm
- oben -Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)3.Spaltung
§ 6 EU-FahrgRSchG
Schlichtungsstelle
- Inhalt
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- oder mit sich geführt hat.Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die Schlichtung unber
- bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen.(2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1
- ;r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und f
- im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 fallenden Rechten und Pflichten auf
- , kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem