Urteil des FG Hessen vom 17.12.2009

FG Frankfurt: veranstalter, vergütung, eugh, verrechnung, einkünfte, steuerberechnung, darbietung, doppelbelastung, rechtsschutz, datenschutz

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2008
Aktenzeichen:
4 K 2970/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 50d Abs 1 EStG 2002, § 50a
Abs 4 EStG 2002, § 50 Abs 5
Nr 3 EStG 2002, § 49 Abs 1 Nr
2 Buchst d EStG 2002, Art 19
Abs 4 GG
Kein eigenständiges Freistellungs- oder
Erstattungsverfahren analog § 50d Abs. 1 EStG für einen
zwischengeschalteten ausländischen Vergütungsgläubiger
- Berücksichtigung von Aufwendungen im
Steuerabzugsverfahren auf der ersten Ebene
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von einbehaltener und abgeführter
Körperschaftsteuer auf inländische Einnahmen beschränkt Steuerpflichtiger.
Die Klägerin betreibt ein Theaterunternehmen mit Sitz in Wien. Alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer ist A. In der Zeit vom 24.11.2007 – 18.01.2008
führte die Klägerin die Theaterproduktion „ “ als Wiederholungstournee an
verschiedenen Orten im Bundesgebiet auf, u.a. in der Zeit vom 06.01. –
19.04.2008 in X. In diesem Zeitraum waren die Volksbühne X e.V. für drei
Vorstellungen und die Y GmbH für sechs Vorstellungen Vertragspartner der
Klägerin. Beide Vertragspartner haben den Steuerabzug nach der Vorschrift des §
50 a Abs. 4 Satz 4 EStG in Höhe von 15 % der Einnahmen der Klägerin
vorgenommen, diese Steuern in Höhe von 3.259,95 EUR bzw. 6.519,90 EUR
angemeldet und entrichtet. Parallel dazu meldete die Klägerin für das erste
Quartal 2008 als Vergütungsschuldnerin auf der sogenannten zweiten Ebene den
Steuerabzug i.S.d. § 50 a Abs. 4 EStG für die von ihr an die beschränkt
steuerpflichtigen Schauspieler als Vergütungsgläubiger gezahlten Vergütungen in
Höhe von 1.890,-- EUR Einkommensteuer, zzgl. 103,95 EUR Solidaritätszuschlag
beim Beklagten an.
Mit Schreiben vom 03.03.2008 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung von
Kosten, die unmittelbar mit den Veranstaltungen zusammenhingen. Bei den
Kosten handelt es sich im Wesentlichen um Honorare und Reisekosten der
Schauspieler. Die Klägerin legte die entsprechenden Belege beim Beklagten vor
und begehrte eine Verrechnung der Kosten mit den von den Vertragspartnern der
Klägerin vorgenommenen angemeldeten und entrichteten Steuerabzugsbeträge
der Volksbühne X und der Y GmbH. Das Finanzamt wies die Klägerin mit Schreiben
vom 27.03.2008 darauf hin, dass auf der ersten Ebene entstandene Kosten, die
unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, die jedoch im
Abzugsverfahren nicht berücksichtigt wurden, auf der zweiten Ebene nur im
Rahmen eines Freistellungs- und Erstattungsverfahrens nach § 50 Abs. 5 EStG
beim Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigungsfähig seien. Ausweislich
eines Antrages nach § 50 Abs. 5 EStG vom 20.11.2007 hatte die Klägerin ein
entsprechendes Erstattungsverfahren bereits für eine Vortournee vom 15.01.2006
– 21.05.2006 beim Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt.
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Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Verrechnung der auf der zweiten Ebene
entstandenen Kosten mit dem Steueranspruch auf der ersten Ebene gleichwohl
aufrecht erhielt, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2008 die
Durchführung des beantragten Erstattungsverfahrens analog § 50 d Abs. 1 EStG
beim Finanzamt ab. Gegen die Ablehnung des Freistellungs- und
Erstattungsverfahrens analog § 50 d Abs. 1 EStG betreffend die Tournee vom 06. –
14.01.2008 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch
Einspruchsentscheidung vom 11.09.2008 zurückwies. Dagegen richtet sich die
vorliegende Klage.
Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Durchführung eines
Erstattungsverfahrens analog § 50 d Abs. 1 EStG beim Finanzamt. Da einem
ausländischen Vergütungsgläubiger gegen die Steueranmeldung des
gebietsansässigen Vergütungschuldners nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs regelmäßig nur eingeschränkte Rechte zustünden, müsse der
ausländische Vergütungsgläubiger seine Rechte in einem eigenständigen
Freistellungs- oder Erstattungsverfahren analog § 50 d Abs. 1 und 2 EStG geltend
machen können. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebiete aus Gründen des effektiven
Rechtsschutzes zur Durchsetzung des vom EuGH geforderten „objektiven
Nettoprinzips“ ein entsprechendes Verfahren beim Finanzamt. Das Finanzamt
habe die nachgewiesenen Kosten, die beim Abzugsverfahren nicht berücksichtigt
werden, bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen. Nur durch einen eigenen
Erstattungsanspruch des Vergütungsgläubigers bei Nachweis der unmittelbar mit
den Einnahmen zusammenhängenden Kosten sei gewährleistet, dass zum einen
nicht die betrieblichen Belange des Vergütungsgläubigers gegenüber dem
Vertragspartner offengelegt werden müssten und zum anderen der
Vertragspartner nicht mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und einem
Haftungsrisiko bei Nichtanerkennung der Aufwendungen belegt würde. Auch der
Verweis auf das sogenannte vereinfachte Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5
Nr. 3 Satz 3 EStG gewährleiste keinen effektiven Rechtsschutz i.S.d. EuGH-
Entscheidung vom 03.10.2006 R s. C 290/04, FKP Scorpio Konzertproduktion
GmbH. In der Entscheidung sei klar und eindeutig festgelegt, dass ein
Betriebsausgabenabzug bereits im Quellensteuerabzugsverfahren vorzunehmen
sei. Auch gebiete es der Datenschutz der Klägerin ein Wahlrecht dahingehend
zuzugestehen, ihre Ausgaben alternativ in einem eigenständigen Verfahren
gegenüber dem jeweiligen Finanzamt geltend zu machen. Von anderen
Steuerverwaltungen in Deutschland würden auch problemlos und unbürokratisch
solche Erstattungen außerhalb des Steueranmeldungsverfahrens durchgeführt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Einspruchsentscheidung vom 18.09.2008 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, die Erstattung von Abzugsteuern nach § 50 a Abs. 4 EStG analog,
bzw. analog §§ 50 d Abs. 1 EStG, 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG auf der Basis der von
der Klägerin eingereichten Gewinnermittlung durchzuführen,
2. die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass der Vergütungsgläubiger die völlige oder teilweise
Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 3
EStG beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen könne. Soweit nach den
Steueranmeldungen eine Doppelbelastung durch Erfassung der Künstlergagen auf
der ersten und auf der zweiten Ebene eintrete, handele es sich um nur
vorübergehende Liquiditätsnachteile, die als dem Abzugsverfahren immanent
hinzunehmen seien. Darüber hinaus sei die Steuer, da es sich hier um eine
Veranstaltungsreihe handele, erst nach dem Abschluss der Veranstaltungsreihe
zu erstatten (§ 50 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 EStG). Insoweit sei nur ein Antrag
einzureichen. Damit werde vermieden, dass alle inländischen Vergütungsschuldner
und die hierfür örtlich zuständigen Finanzämter eine Prüfung der
Betriebsausgaben des Vergütungsgläubigers vornehmen müssten. Dem
Vergütungsgläubiger bliebe erspart, allen örtlichen Finanzämtern die im
Zusammenhang mit den inländischen Auftritten entstandenen Betriebsausgaben
nachzuweisen. Die Einschaltung des Bundeszentralamtes für Steuern anstelle aller
beteiligten Finanzämter sei demzufolge zweckmäßig und geboten.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer vorgelegen. Sie
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Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer vorgelegen. Sie
waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Erstattungsverfahrens
analog § 50 d Abs. 1, § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG zur Erstattung der
einbehaltenen Abzugssteuern nach Anrechnung von Betriebsausgaben beim
Finanzamt. Das Finanzamt hat im Streitfall zu Recht den Steuerabzug auf den
vollen Betrag der Einnahmen der beschränkt steuerpflichtigen
Vergütungsgläubiger sowohl auf der sogenannten ersten als auch auf der zweiten
Ebene erhoben.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG zählen zu den beschränkt steuerpflichtigen
Einkünften solche aus im Inland ausgeübter künstlerischer Darbietung. Die
Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer für diese inländischen Einkünfte wird im
Wege des Steuerabzugs gemäß § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG erhoben. Hat - wie im
Streitfall - ein inländischer Veranstalter mit einem ausländischen
Theaterunternehmen - hier der Klägerin - eine inländische Theateraufführung
vereinbart und steht die Vergütung dafür diesem Unternehmen zu, erbringt das
Theaterunternehmen eine Leistung i.S.d. § 50 a Abs. 4 Nr 1 EStG. Der inländische
Veranstalter ist demzufolge zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtet. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn der Vergütungsgläubiger eine
Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 2 vom Bundeszentralamt für Steuern
vorliegt. Fehlt eine derartige Bescheinigung – wie im Streitfall - sind die
Vorschriften über den Steuerabzug zwingend vorzunehmen.
Ist eine Gesellschaft als Vertragspartner des inländischen Veranstalters, wie hier
die Klägerin, zwischengeschaltet, die ihrerseits gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 e EStG
i.V.m. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz –KStG- beschränkt
steuerpflichtige inländische Einkünfte erzielt, ist diese auf der sogenannten zweiten
Ebene nach § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ebenfalls verpflichtet von der an die
beschränkt steuerpflichtigen Künstler gezahlten Vergütung die inländische Steuer
im Rahmen des Steuerabzugs einzubehalten. Dies führt in wirtschaftlicher Hinsicht
zu einer Doppelinanspruchnahme auf beiden Ebenen.
Zur Vermeidung von unangemessenen Benachteiligungen nicht gebietsansässiger
Dienstleister hat der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.10.2006 Rs C –
290/04 BStBl II 2007, 352 entscheiden, dass es mit EU Recht nicht vereinbar ist,
wenn im Steuerabzugsverfahren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den
inländischen Betriebseinnahmen stehenden Betriebsausgaben des beschränkt
Steuerpflichtigen, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend
gemacht werden können. § 50 a Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG sind nach Maßgabe
dieser – aufgrund des Vorrangs von Gemeinschaftsrecht verbindlichen –
Auslegung von Art. 59 und Art. 60 EG-Vertrag in gemeinschaftsrechtekonformer
Weise so zu verstehen, dass dem Vergütungsschuldner mitgeteilte
Aufwandspositionen bereits bei Vornahme des Steuerabzugs zu berücksichtigen
sind. Die Anrechnung hat dabei jedoch innerhalb des zivilrechtlichen
Schuldverhältnisses mit dem jeweiligen Vertragspartner zu erfolgen, da Grundlage
der Besteuerung nach § 50 a Abs. 4 EStG die vertraglich vereinbarte
Dienstleistung ist (BFH-Urteil vom 07.11.2007 I R 19/04 BStBl II 2008, 228). Der
Verpflichtung zum Steuerabzug unterliegt der zivilrechtliche Schuldner der
Vergütung, nämlich der jeweilige Vertragspartner, § 50 a Abs. 5 EStG. Demzufolge
sind nur die Aufwendungen abzugsfähig, die dem inländischen Veranstalter als in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehenden
Ausgaben vorgelegt werden. Eine Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben
außerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehungen kommt nicht in Betracht. Weder das
Gesetz noch Verwaltungsregelungen, sehen eine ebenübergreifende Anrechnung
der Aufwendungen vor. Soweit die Klägerin behauptet, dass abweichend von der
gesetzlichen Regelung einzelne Finanzämter gleichwohl eine Berücksichtigung der
Aufwendungen auch auf der anderen Ebene zulassen, hat sie dies weder
nachgewiesen noch ergibt sich aus der Praxis einzelner Finanzämter eine
verbindliche Verwaltungsregelung, die dem Beklagten eine entsprechende
Verfahrensweise vorgibt.
Ist wie im Streitfall eine Berücksichtigung von Ausgaben bei Vornahme des
Steuerabzugs durch den Veranstalter unterblieben, kann der Vergütungsgläubiger,
hier die Klägerin, die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen Steuern
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hier die Klägerin, die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen Steuern
gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn
beantragen. Voraussetzung ist, dass die mit diesen Einahmen in unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die
Hälfte der Einnahmen (§ 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 3EStG), was im Streitfall gegeben ist.
Zwar erleidet der Vergütungsgläubiger durch den Verweis auf das
Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern vorübergehende
Liquiditätsnachteile, diese sind jedoch als dem Abzugsverfahren immanent
hinzunehmen (BFH-Urteil vom 22.08.2007 I R 46/02 BSTBl II 2008, 190).
Darüber hinaus besteht kein Anspruch des Vergütungsgläubigers auf Minderung
des Steuerabzugs auf der ersten Ebene durch Aufwendungen die in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Einnahmen auf der zweiten Ebene stehen. Durch das
Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 50 Abs. 5 Nr. 3
sind die Rechte des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers
hinreichend gewahrt. Es besteht keine Regelungslücke, die im Rahmen des
effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine
Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des beantragten sogenannten
„Analogverfahrens“ zu §§ 50 d, 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG beim Finanzamt erfordert.
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass die durch das Erstattungsverfahren
beim Bundeszentralamt für Steuern entstehenden vorübergehenden
Liquiditätsnachteile hinzunehmen sind. Entsprechende Liquiditätsnachteile sind
einem nachträglichen Erstattungsverfahren immanent, unabhängig davon, vor
welcher Behörde dieses durchzuführen ist.
Soweit die Klägerin wegen der Zulässigkeit eines solchen Erstattungsverfahrens
beim Finanzamt auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2009, I R
70/08 verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der dort gewährte
Erstattungsanspruch nach § 50 d Abs. 1 S. 2 EStG analog betrifft das
Lohnsteuererstattungsverfahren und ist nicht auf den vorliegenden Fall nicht
übertragbar. Für den vorliegenden Fall sieht der Gesetzgeber in § 50 Abs. 5 Satz 2
Nr. 3 EStG bereits ein Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern
vor. Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin auf das in dem Urteil des BFH
vom 07.11.2007 I R 19/04 BStBl II 2008, 228 erwähnte Erstattungsverfahren nach §
50 d Abs. 1 EStG analog Platz. Dort geht es um das Bestehen oder Nichtbestehen
der beschränkten Steuerpflicht, während die Klägerin hier die Berücksichtung von
unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben begehrt.
Dafür sieht das Gesetz - wie oben ausgeführt – aber eine Regelung vor. Selbst
wenn es im Einzelfall zweckmäßiger wäre, die Prüfung der Betriebsausgaben
wegen der Sachnähe beim Finanzamt durchführen zu lassen, so rechtfertigt dies
kein zusätzliches über die gesetzliche Regelung hinausgehendes
Erstattungsverfahren beim Finanzamt. Die Rechte der Steuerpflichtigen werden
durch das Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern hinreichend
gewahrt.
Darüber hinaus bestehen im Streitfall begründete Zweifel, ob eine
Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen bei den einzelnen
Veranstaltungen zur Ermittlung der Abzugsteuer vorliegend überhaupt
sachgerecht ist, da nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 EStG im Falle einer
Veranstaltungsreihe die Steuer erst nach deren Abschluss zu erstatten ist. Diese
Vorschrift trifft nicht nur eine Regelung bzgl. des Erstattungszeitpunktes, sondern
regelt auch die Antragstellung nach Abschluss der Veranstaltungsreihe für die
gesamten Veranstaltungen. Für in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Auftritte - wie im Streitfall- ist somit nur ein Antrag einzureichen (BMF-Schreiben
vom 03.11.2003 IV A 5-S 2411-26/03 BStBl I 2003, 553). Dadurch wird nicht nur
vermieden, dass alle inländischen Vergütungsschuldner und die hierfür örtlich
zuständigen Finanzämter eine Prüfung der Betriebsausgaben vornehmen müssen,
sondern es bleibt auch den Vergütungsgläubigern erspart, allen örtlich
zuständigen Finanzämtern die im Zusammenhang mit den inländischen Auftritten
entstandenen Betriebsausgaben nachzuweisen. Das bedeutet aber, dass eine
Belegprüfung durch eine zentrale Stelle (hier das Bundeszentralamt für Steuern)
nach Abschluss einer Veranstaltungsreihe durchaus zweckmäßig ist.
Soweit die Klägerin durch das Versäumen der Antragsfrist beim Bundeszentralamt
für Steuern ein finanzieller Nachteil entsteht, ist dies nicht dem Finanzamt
anzulasten. Sowohl mit Schreiben vom 27.03.2008, als auch mit Schreiben vom
06.08.2008 sowie in der Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt die Klägerin
rechtzeitig auf die Möglichkeit des Erstattungsverfahrens beim
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Bundeszentralamt für Steuern hingewiesen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor. Durch die
gesetzliche Regelung sind die Rechte der beschränkt Steuerpflichtigen hinreichend
gewahrt. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit den
inländischen Einnahmen sieht das Gesetz eine klare Regelung in Form des
Erstattungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern vor. Darüber hinaus
hat die Rechtssache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, da die zu
klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft. Sondervorschriften für
beschränkt Steuerpflichtige in § 50 EStG sind ab 01.01.2009 geändert worden. Die
Neuregelung sieht klarstellend ausdrücklich eine Veranlagung beim
Bundeszentralamt für Steuern vor. Erkenntnisse darüber, dass die Rechtsfrage
noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle entscheidungserheblich ist, bestehen nicht.
Für eine Rückübertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Senat besteht aus
den oben genannten Gründen wegen der bestehenden klaren gesetzlichen
Regelung keine Veranlassung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.