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BGH - IV ZR 212/05
Bundesgerichtshof vom 17.05.2006
- Inhalt
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- (1) I b AKB mit der insoweit maßgeblichen Klausel in § 12 (1) II f AKB für die Kraftfahrzeug
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 212/05 Verkündet am: 17. Mai 2006 Heinekamp
- : nein _____________________ AKB § 12 (1) I b, II f In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko
- für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
- Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
BGH - Telefonnummer ist "verfügbar" und daher in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn Anbieter den Eindruck erweckt die Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu nutzen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 05.01.2021
- Inhalt
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- Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von vornherein keinen Anspruch auf die
- der Ansicht der Revision mit Recht angenommen, dass dem Beklagten der in seinem Abmahnschreiben vom
- ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
- und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU ins deutsche Recht und sind
- die Zukunft gerichtet ist, ist er auch nach dem aktuell geltenden Recht gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in
BSG - S 16 RJ 3526/03
Bundessozialgericht vom 29.03.2006
- Inhalt
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- , mit der der Klägerin unbefristete Rente zugesprochen worden ist, im Ergebnis zu Recht aufgehoben
- Satz 4 SGB VI neuer Fassung (nF) mit dem alten Recht, wonach Rente zeitlich begrenzt zu leisten
- absehbarer Zeit bestanden habe, müsse das Tatbestandsmerkmal "unwahrscheinlich" im neuen Recht
- unbefristeten und befristeten Renten umgedreht. In bewusster und gewollter Abkehr vom alten Recht
- . Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 102 Abs 2
§ 5 FischWiMeistPrV
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
- Inhalt
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- ;fungsfächer: 1.Wirtschaftslehre,2.Rechnungswesen,3.Rechts- und Sozialwesen.(2) Im Prü
- .Lohnberechnung,4.Geld- und Kreditwesen.(4) Im Prüfungsfach "Rechts- und Sozialwesen" können
- (1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prü
- ;fungsfach "Wirtschaftslehre" können geprüft werden: 1.Grundlagen und Bedingungen der
- und Absatz,7.Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Fischereipolitik.(3) Im Prüfungsfach
LG Bonn - 5 S 106/08
Landgericht Bonn vom 28.07.2008
- Inhalt
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- Schlagworte: Kosten, Anschlussberufung Normen: §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO Sachgebiet: Recht
- unbegründet ist und somit keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), hat die Kammer in
- Kostenquotelung vorzunehmen ist. Das Oberlandesgericht Köln hat jedoch in der zitierten Entscheidung dazu
- beanspruchen kann. In diesem ist die Annahmerevision durch das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
- der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, in § 554 Abs. 2 ZPO nicht mehr (ausdrücklich
BGH - 4 StR 84/13
Bundesgerichtshof vom 18.07.2013
- Inhalt
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- Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt freigesprochen. Die
- , davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, zur Last, weil er entgegen dem
- Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt
- Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz
- Verstoß gegen das Recht ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts, dass das Motiv des Angeklagten
VGH Baden-Württemberg - 15 S 2634/07
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 25.11.2008
- Inhalt
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- danach ein Recht auf Einsichtnahme in die Gagenlisten der Solomitglieder und Bühnentechniker im Hinblick
- Antragsteller reklamierte mehrfach ein Recht auf Einsicht in die Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten in der
- ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Recht auf Einsichtnahme in die Bruttolohn-, Gehalts- und
- zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller steht ein Recht auf Einsicht in Gagenlisten der
- es um die Frage, ob der Unterrichtungsanspruch dem Antragsteller das Recht gewährt, Einblick in
§ 8 BLEG
Satzungsgebung und Aufsicht
- Inhalt
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- der Fachbeiräte, 2.die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt und der Fachbeirä
- der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums. Das Bundesministerium kann der Bundesanstalt
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, hinsichtlich des Satzes 2 Nr. 5 und 6 im
- Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
- Bundesrates bedarf, die Satzung der Bundesanstalt zu erlassen. In die Satzung sind, soweit erforderlich
OLG Köln - 16 Wx 144/92
Oberlandesgericht Köln vom 16.11.1992
- Inhalt
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- Recht hat das Landgericht im Anschluß an die erstinstanzliche Entscheidung die vom Antragsteller
- Verteilungsschlüssel erfolgt ist. Allerdings ist dem Antragsteller darin Recht zu geben, daß es sich bei dem zu
- Recht-sprechung in Einklang steht (a.A. Röll, WE 1992, 244, 248), wonach einem Mehrheitsbeschluß über
- Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat das Rechts-mittel keinen Erfolg. Zu
- Ungültigkeitserklärung im Anfechtungsverfah-ren, so ist ein solcher Beschluß rechtswirksam und bindet sämtliche
EuGH - C-274/01
Europäischer Gerichtshof vom 06.06.2002
- Inhalt
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- Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die
- . Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
- Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist
- , sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht
- hat, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DKB (Deutsche Kreditbank AG)
Rechtsanwalt Mathias Nittel vom 06.07.2015
- Inhalt
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- , sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle. Vor
- gesetzt. Der Darlehensnehmer konnte den mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag daher auch noch im
- der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der
- Kammergericht bestätigt Darlehenswiderruf 06.07.2015 - Eine von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im
- Jahr 2008 verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft und hat die Widerrufsfrist nicht in Gang
OVG Nordrhein-Westfalen - 13 B 1022/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2008
- Inhalt
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- dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. 3Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dem Vortrag der
- Vollziehungsinteresse zu Recht Vorrang eingeräumt, weil sich die angefochtene Verfügung nach der im
- wohl darauf, dass die bereits in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000
- ist Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004, in welchem die nationalen Durchsetzungsmaßnahmen im
- . Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Rechten der Antragstellerin vorliegend die Rechte der
§ 291 HGB
Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
- Inhalt
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- Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU
- Rechnungslegungsstandards aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,3.der befreiende
- Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der
- Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,4
- oder im Einklang mit den in § 315a Absatz 1 bezeichneten internationalen
§ 2 KonBefrV
- Inhalt
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- S. 87) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Abschlussprüfer geprüft worden ist
- (1) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem
- ß und der befreiende Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom
- geltenden Fassung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
- oder einem nach diesem Recht aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht gleichwertig
BGH - VIII ZR 79/12
Bundesgerichtshof vom 23.01.2013
- Inhalt
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- Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Recht der
- Bewertung wendet sich die Revision nicht. 192. Mit Recht - und von der Revision ebenfalls unbeanstandet
- Recht der Europäischen Union, Stand Mai 1999, Band IV, A 5 Rn. 8) - keine europarechtlichen Bedenken, da
- , aaO; Münch- KommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 4; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht
- , 11. Aufl., § 306 BGB Rn. 4c; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Art. 6 RL Rn. 7