Urteil des EuGH vom 06.06.2002

EuGH: belgien, kommission, beförderung, beruf, zugang, niederlassungsfreiheit, anerkennung, verkehr, luxemburg, portugal

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
6. Juni 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/76/EG - Nichtumsetzung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist“
In der Rechtssache C-274/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG
des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter-
und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie
über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen
zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden
Verkehrsunternehmer (ABl. L 277, S. 17) verstoßen hat, indem es nicht die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Wathelet und A.
Rosas,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2002,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Juli 2001 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom
1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und
Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie
über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im
Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 277, S. 17, im Folgenden:
Richtlinie) verstoßen hat, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis.“
3.
Gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG forderte die Kommission das Königreich Belgien
zunächst auf, sich zu äußern, und richtete dann mit Schreiben vom 7. September 2000 an das
Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung der Stellungnahme nachzukommen.
4.
Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 3. Oktober 2000, dass der Erlass der zur
Umsetzung der Richtlinie erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen im Gang sei.
5.
Da der Kommission innerhalb der gesetzten Frist keine weitere Information über diese Umsetzung
übermittelt wurde, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.
6.
Die belgische Regierung macht zum einen geltend, dass hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des
Güterkraftverkehrsunternehmers 1999 ein Gesetz verabschiedet worden sei. Das Inkrafttreten der
Bestimmungen dieses Gesetzes hänge jedoch von der Verabschiedung eines Königlichen Erlasses und
eines ministeriellen Durchführungserlasses ab. Die Entwürfe dieser Maßnahmen seien schon in
Vorbereitung; ihre Verabschiedung sei aber aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und des
Entscheidungsprozesses noch nicht möglich gewesen.
7.
Was zum anderen den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers angehe, so
erfordere die Umsetzung der Richtlinie kein Gesetz, sondern einen Königlichen Erlass und einen
Ministerialerlass. Die Entwürfe dieser Maßnahmen würden noch geprüft, da ihre Verabschiedung
aufgrund der Komplexität der Angelegenheit noch nicht möglich gewesen sei.
8.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger
Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung
berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist
umgesetzt wurde (u. a. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal,
Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20).
9.
Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.
10.
Somit ist festzustellen, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
11.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und
dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königeich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des
Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum
Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern
und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur
Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der
betreffenden Verkehrsunternehmer verstoßen, indem es nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Jann
Wathelet
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juni 2002.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Französisch.