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OLG Köln - 16 U 31/99
Oberlandesgericht Köln vom 20.09.1999
- Inhalt
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- . 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 24.030,00 DM. Zu Recht hat das
- an eine Mahnung im Sinne des § 284 BGB, so dass die Beklagte mit ihrer Zahlungspflicht in Verzug
- in das Verfahren bestehen keine Bedenken. Die konkrete Berechnung ihres Schadens ist mit
- Entstehung des Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1 BGB reicht es aus, daß die Fristsetzung mit
- Schreiben der Klägerin vom 08.08.1997 und 25.08.1997 ist die Beklagte (in höflicher Form) aufgefordert
Anlage II Inhaltsverzeichnis EinigVtr
- Inhalt
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- . Besondere Sachgebiete Kapitel XVIII Statistik Kapitel XIX Recht des ö
- ;ffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
- Bundesminister des Auswärtigen Kapitel II Bundesminister des Innern Kapitel
- III Bundesminister der Justiz Kapitel IV Bundesminister der Finanzen
- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Kapitel IX Bundesminister der Verteidigung
§ 14 BPflV 1994
Genehmigung
- Inhalt
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- ür die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im übrigen sind die f
- Verordnung sowie sonstigem Recht entspricht.(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zust
- Entgelte und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der
- anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich
- ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung
§ 17 RTrAbwG
Auffüllung der Abwicklungsmasse
- Inhalt
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- zur Schuldentilgung erforderlich ist. Die Verpflichtung zum Ausgleich beschränkt sich auf den im
- (1) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) für die
- ;ffentlichen Rechts, auf die Vermögensgegenstände dieses Rechtsträgers nach Artikel 135
- Grund der in § 6 Satz 1 bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder übergegangen
- ) auf verschiedene nach Absatz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, so ist
KG Berlin - 8 U 249/08
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Verfügungsgrundes (§§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO). 3Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist zwar im Recht des
- ) dringlich ist. Die gesetzliche Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO reicht im Regelfall aus, um zu
- erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr
- grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
- einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf
OLG Düsseldorf - I-19 W 12/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 09.02.2005
- Inhalt
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- vorzutragen (BT-Drucksache 15/371, S. 22 rechte Spalte). Aus der in der Prüfbitte des Bundesrates
- frist- und formgerecht eingelegt worden, sie hat indessen in der Sache keinen Erfolg. 18Zwar ist im
- Barabfindung in Höhe von 50,-- EUR je Aktie ausgeschlossen worden. Der Beschluss ist am 25.11.2003 in das
- Handelsregister nachzuweisen. II. 131.1415Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 10) ist
- des Spruchverfahrens unterstrichen. Das Oberlandesgericht Stuttgart (a.a.O) hat zu Recht darauf
EuGH - C-83/97
Europäischer Gerichtshof vom 11.12.1997
- Inhalt
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- die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie binnen
- die Richtlinie bis zum Erlaß der Vorschriften im Rahmen des geltenden Rechts anzuwenden sei. Die
- in der Rechtssache C-242/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-3031, Randnr. 6). 10. Folglich ist
- Kosten beantragt. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die
- Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und
LAG Hessen - 13 Ta 70/07
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 10.04.2007
- Inhalt
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- Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zu Recht und auch in zutreffender Höhe (1,1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201
- Rechte auch im Berufungsverfahren wahrzunehmen und mich zu vertreten.“ 8Durch Beschluss vom 7
- Beklagtenvertreter an den Vertreter des Klägers mit der Bitte, sich einstweilen nicht im
- Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. 11 II. Die sofortige Beschwerde der
- Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig
EuGH Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch Handeln als Gewerbetreibender oder Unternehmer - Einzelfallprüfung erforderlich oder "Wann sind Internetverkäufe privat oder gewerblich?"
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 26.10.2018
- Inhalt
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- aufwies, die in der Verkaufsanzeige angegeben waren, teilte der Verbraucher dem Verkäufer mit, dass er
- Leistungsbedingungen, zum Recht des Verbrauchers auf Widerruf des Fernabsatzvertrags und zu Bedingungen, Frist
- Waren mit erheblichem Wert veröffentlicht, als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie über
- als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie erforderlich ist, dass die betreffende Person „im
- . In Rn. 44 des vorliegenden Urteils erläutert der EuGH, dass „die bloße Tatsache, dass mit dem
LG Duisburg - 11 S 192/07
Landgericht Duisburg vom 11.06.2008
- Inhalt
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- Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Vorerbin nur deshalb in den Genuss der Restitution
- zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 10Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben
- . Weiterhin sieht § 2110 Abs. 1 BGB vor, dass sich das Recht des Nacherben im Zweifel auch auf den
- aufschiebend bedingten Rechte bei der Berechnung des Pflichtteils. Dies sei jedoch mit dem Fall eines
- Richterin am Landgericht für Recht er¬kannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
BGH - V ZR 155/12
Bundesgerichtshof vom 08.11.2013
- Inhalt
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- Nachbargrundstück, das in dem Zuschlagsbeschluss gekennzeichnet ist als das im Grundbuch von L. Blatt 160
- Revision greifen nicht durch. Zu Recht stellt das Berufungsgericht auf die nach außen hin in Erscheinung
- -ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 817 Rn. 13 mwN; Kindl in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der
- .). Nur dann kann er sein Recht ggf. mit den Rechtsbehelfen nach § 771 i.V.m. §§ 769 f. ZPO effektiv
- zukommt. 22(2) Die Annahme einer Unwirksamkeit des Zuschlags in Sonderfällen ist durchaus mit der
Anlage BauMaschMeistPrV
- Inhalt
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- Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmendem Niveau 6 zugeordnet
- wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ...... in ...... vor ...... abgelegte Prüfung vom
- Prüfungsteilnehmer wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ...... in ...... vor
- -, rechts- und sozialkundlicher Teil .......... 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
- .....................................................................geboren am ............................ in ....................................hat am
§ 1 RückHG
Anspruchsberechtigte
- Inhalt
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- rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und über eine eigenst
- (1) Anspruch auf Rückkehrhilfe haben Arbeitnehmer, die 1.nicht mit einem Deutschen
- verheiratete Staatsangehörige eines Staates sind, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über
- äischen Gemeinschaften ist, 2.a)durch Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
- Arbeitszeit im Sinne des § 69 des Arbeitsförderungsgesetzes umfaßten, 3.bis zum 30. Juni
§ 74 GWB
Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
- Inhalt
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- ;tzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden
- ;ffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder6.wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
- des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach
- Sozialgerichtsgesetzes.(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1.eine Rechtsfrage von grundsä
§ 1 HwO
- Inhalt
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- Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines
- vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausge
- ;bung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die
- (1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist
- nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und