Urteil des LG Duisburg vom 11.06.2008

LG Duisburg: verfügung von todes wegen, ex nunc, ex tunc, restitution, rechtsnachfolger, erblasser, enteignung, vorerbe, zustand, anknüpfung

Landgericht Duisburg, 11 S 192/07
Datum:
11.06.2008
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 192/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 10 C 219/07
Tenor:
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2008
durch den Richter am Landgericht , die Richterin am Landgericht und die
Richterin am Landgericht
für Recht er¬kannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Duisburg-Ruhrort vom 29.10.2007 (10 C 219/07) wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.102,98 €
festgesetzt.
Gründe
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I. Die Kläger begehren von den Beklagten Zustimmung zur Auszahlung des beim
Amtsgericht M hinterlegten Betrages in Höhe von 4.102,98 €.
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Das Amtsgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben und zur Begründung
ausgeführt, dass die Kläger als Nacherben des Herrn nach dem Tod der Vorerbin
Eigentümer der Grundstücke geworden seien. Zwar seien die Grundstücke zum
Zeitpunkt des Todes des nicht Bestandteil des Nachlasses gewesen, gleichwohl müsse
die erst später originär in der Person der Vorerbin entstandene Rechtsposition wie ein
Nachlassgegenstand behandelt werden. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des
Restitutionsgesetzes, der darin liege, den verlorenen Nachlasswert zu kompensieren.
Insoweit sei die Vorerbin nur deshalb Eigentümerin geworden, weil der Erblasser
enteignet worden sei.
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Die Beklagten verfolgen mit der Berufung weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung.
Das Amtsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Grundstücke niemals
zum Vermögen des Erblassers gehört hätten, auch nicht als rechtlich geschützte
Keimzelle. Die Vorerbin habe diese Grundstücke auch nicht von Todes wegen erlangt.
Durch die Übertragung der Grundstücke sei auch nicht die alte Rechtslage ex tunc
wiederhergestellt worden, sondern eine neue Eigentumslage ex nunc begründet
worden. Insoweit knüpfe das Gesetz lediglich an eine Rechtsnachfolge an, begründe
eine solche aber nicht. Frau sei daher Volleigentümerin der Grundstücke geworden, so
dass die Beklagten als die von ihr eingesetzten Erben Rechtsnachfolger hinsichtlich der
Grundstücke geworden seien. Dabei nehmen sie Bezug auf mehrere Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes.
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Die Beklagten beantragen,
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unter Abänderung des am 29.10.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
Duisburg-Ruhrort, Aktenzeichen 10 C 219/07 die Klage kostenpflichtig
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen das amtsgerichtliche Urteil. Ihrer Ansicht habe Frau nur in ihrer
Eigenschaft als Vorerbin die Eigentumsposition erlangt, so dass mit ihrem Tod der
Nacherbfall eingetreten sei. An die Vorerbeneigenschaft knüpfe auch der
bestandskräftig Rückübertragungsbescheid an. Wenn diese Rechtsfolge nicht
gewünscht gewesen sei, hätten die Berufungskläger hiergegen vorgehen müssen.
Daneben seien die Grundstücke der Vorerbschaft auch in analoger Anwendung des §
2313 Abs. 1 Satz 3 BGB zuzurechnen. Zwar regele diese Vorschrift lediglich den Fall
der aufschiebend bedingten Rechte bei der Berechnung des Pflichtteils. Dies sei jedoch
mit dem Fall eines später hinzutretenden Rechts vergleichbar. Dabei könne für den Fall
der Vor- und Nacherbschaft nichts anderes gelten als für das Verhältnis zwischen Erben
und Pflichtteilsberechtigten.
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II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Den Klägerinnen steht der
geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages
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an sie (in ungeteilter Erbengemeinschaft) zu, weil sie im Wege der Rechtsnachfolge
zum Zeitpunkt des Nacherbfalls Eigentümer der an die Vorerbin mit Bescheid vom
07.12.1994 übertragenen Grundstücke geworden sind.
Zwar weist die Beklagtenseite zunächst zu Recht darauf hin, dass die genannten
Grundstücke zum Zeitpunkt der Vorerbfalls am 08.11.1975 nicht (mehr) zum Vermögen
des Erblassers (im folgenden nur noch Erblasser genannt) gehörten und deshalb auch
nicht zu deren Nachlass gehörte. Ebenso wenig existierte zu diesem Zeitpunkt ein
realisierbarer Rückübertragungsanspruch, der in Form einer rechtlich geschützten
Keimzelle auf die Vorerbin (im folgenden nur noch Vorerbin genannt), hätte übergehen
können. Insoweit geht die Beklagtenseite weiterhin zu Recht davon aus, dass die
Vorerbin die im Bescheid vom 07.12.1994 aufgeführten Grundstücke im Zuge eines
Hoheitsaktes und nicht unmittelbar "von Todes wegen" erworben hat. Insoweit folgt die
Kammer der Rechtssprechung des XII. Senats des Bundesgerichtshofes zur
Rechtsnatur des Eigentumserwerbs im Zuge einer Restitution nach dem
Vermögensgesetz vom 29.09.1990 (vgl. BGHZ 157, 379; NJW-RR 2007, 1371).
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Gleichwohl führt der spätere Erwerb der Vorerbin durch Hoheitsakt nicht dazu, dass ihr
die Vermögensgegenstände losgelöst von ihrer Vorerbenstellung im Wege eines
Vollerwerbs zufließen und sie deshalb später über diese Gegenstände im Rahmen des
Testaments vom 14.01.1993 unbeschränkt mitverfügen konnte. Diese Gegenstände sind
stattdessen Teil des durch die Anordnung der Nacherbenschaft gebundenen
Sondervermögens geworden, welcher gemäß § 2139 BGB zum Zeitpunkt des
Nacherbfalls am 23.03.2006 auf die Kläger als Nacherben des Erblassers
übergegangen ist. Dies folgt aus der Anknüpfung der Übertragung nach dem VermG an
den damaligen Rechtsnachfolger des Erblassers, die Vorerbin, zum Zeitpunkt des
Restitutionsaktes. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Vorerbin nur
deshalb in den Genuss der Restitution gelangt, weil der Erblasser einen
Vermögensverlust durch rechtswidrige Enteignung im Sinne des § 1 VermG hinnehmen
musste und die Vorerbin von diesem zur Rechtsnachfolgerin bestimmt worden ist.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Vorerbin entsprechend der maßgeblichen
Verfügung von Todes wegen des Erblassers eben nicht zur uneingeschränkten (Voll-
)Erbin bestimmt worden ist, sondern nur zu einer mit einer Nacherbschaft belasteten
Vorerbin. Dieser Umstand rechtfertigt die Zuordnung der übertragenen Grundstücke zum
Nachlass des Erblassers.
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Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass die Grundstücke
zum Zeitpunkt des Vorerbfalls noch nicht Teil des Nachlasses waren. Der Umfang und
Gegenstand der Erbschaft im Sinne des § 2139 BGB bestimmt sich nicht allein nach
dem Umfang der Erbschaft bzw. des Nachlasses zum Zeitpunkt des Vorerbfalls. So
knüpft das Gesetz bei der Regelung der Herausgabepflicht des Vorerben gegenüber
des Nacherben gemäß § 2130 Abs. 1 BGB eben nicht an den Zustand der Erbschaft
zum Zeitpunkt der Vorerbanfalls, sondern an den Zustand, der sich bei einer bis zur
Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung der Erbschaft ergibt. Insoweit
sind insbesondere etwaige spätere Veränderungen im Zuge der Ersetzung aufgrund
von Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung wie auch von durch Rechtsgeschäft mit
Mitteln der Erbschaft erworbener Gegenstände zu berücksichtigen, § 2111 BGB, und als
Teil der Erbschaft an den Nacherben herauszugeben. Weiterhin sieht § 2110 Abs. 1
BGB vor, dass sich das Recht des Nacherben im Zweifel auch auf den Erbteil erstreckt,
der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, wobei diesbezüglich
unerheblich ist, ob die Erbteilsvergrößerung vor oder nach dem Erbfall eingetreten ist
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(vgl. Palandt – Edenkofer § 2110 BGB Rn. 1). Insoweit hat der Gesetzgeber deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass sich der Umfang der Erbschaft und des Erbteils nicht
allein nach dem Stichtag der Vorerbfalls richtet.
Soweit der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen hat, wie mit
Gegenständen zu verfahren ist, welche die Vorerbin nach Eintritt des Vorerbfalls und vor
Eintritt des Nacherbfalls in Ansehung der Vorerbenstellung nach den Vorschriften des
VermG erwirbt, hält die Kammer es für sachgerecht, die Vorschrift des § 2111 Abs. 1
BGB analog heranzuziehen und die an die Vorerbin übertragenen Grundstücke in
gleicher Weise wie einen Gegenstand im Sinne der genannten Vorschrift zu behandeln.
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Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber zum Zeitpunkt
des Erlasses des BGB die spätere Möglichkeit von staatlich getragenen, rechtswidrigen
Enteignungen und noch später eintretende Möglichkeit der Restitution erkennbar nicht
im Blick hatte und zum Zeitpunkt des Erlasses des VermG lediglich den öffentlich-
rechtlichen Regelungsbedarf für eine Restitution ins Auge gefasst hat. Weiterhin
entspricht es dem Sinn und Zweck des Restitutionsgesetzes, den Rechtszustand
wiederherzustellen, wenn auch nicht rückwirkend, der zum Zeitpunkt vor der Enteignung
bestanden hat. Soweit dies im Zuge des zwischenzeitlichen Todes des ursprünglich
Berechtigten nicht mehr möglich ist, knüpft das Gesetz an den Rechtsnachfolger an, um
auf diese Weise hinsichtlich des enteigneten Vermögens den Zustand herzustellen, der
sich ohne die Enteignung aber mit dem Erbfall ergeben hätte. Insoweit entspricht es
dem grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers, dass zwischenzeitlich durch Enteignung
verlorene Nachlassgegenstände im Zuge der Restitution wieder an ihre Stelle treten.
Hiervon ist auch der IV. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 23.06.1993 (vgl.
BGHZ 123, 76) ausgegangen, wenn dieser ausführt, dass nicht einzusehen wäre, dass
dem Erben ein Vorteil daraus erwachsen soll, dass eine Ausgleichsleistung nicht schon
in der Person des Erblassers, sondern erst in der Person des Erben begründet worden
ist. Dementsprechend hat der IV. Senat es für geboten erachtet, § 2313 Abs. 2 Satz 1
BGB auf solche Fälle analog anzuwenden, bei denen ein Erbe aufgrund des
Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes
Grundstück des Erblassers zurückerhält (vgl. BGH a.a.O.).
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Nach Ansicht der Kammer ist es daher ebenso wenig einsehbar, warum im Verhältnis
zwischen Vorerben und Nacherben, der Vorerbe bzw. dessen Rechtsnachfolger einen
Vorteil dadurch erlangen soll, dass die Ausgleichsleistung (hier die Übertragung des
Eigentums) nicht schon in der Person des Erblassers, sondern erst in der Person des
Vorerben begründet worden ist. Wäre die Ausgleichsleistung bereits in der Person des
Erblassers begründet gewesen, wäre der Vorerbe eben auch nur Vorerbe hinsichtlich
dieses Erbschaftsteils geworden und die Erben der Vorerbin hätten hiervon nichts
erlangt. Hinzu kommt, dass für den Fall des Vorversterbens der Vorerbin (vor dem
Erblasser) die Ausgleichsleistung nach der Regelung des § 2 Abs. 1 VermG in der
Person der Nacherben des Erblassers (als Ersatzerben gemäß § 2102 Abs. 1 BGB)
begründet worden wäre und nicht in der Person der Erben der Vorerbin, weil diese nicht
Rechtsnachfolger des Erblassers und damit des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1
VermG sind. Zudem wäre die Ausgleichsleistung auch für den Fall, dass die Vorerbin
zwar nach dem Erblasser, aber vor der Rückübertragung verstorben wäre, ebenfalls nur
in der Person der Nacherben begründet worden, weil nur diese Rechtsnachfolger des
Erblassers und Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sein können, nicht jedoch
die Erben der Vorerbin. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Gesetzgeber für die Konstellation, wie sie hier gegeben ist (Enteignung vor dem
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Vorerbfall und Restitution vor dem Nacherbfall), den Willen hatte, den Nacherben von
den Vorteilen, die das VermG den Rechtsnachfolgern für Vermögensverluste zukommen
lässt, auszuschließen. Vielmehr treten die Ansprüche, die das VermG eröffnet, mögen
sie auch erst in der Person des Vorerben entstehen, ihrem Sinn und Zweck nach an die
Stelle verlorener Nachlasswerte des Erblassers (vgl. KG Berlin KGR 1998, 316 unter
Berufung auf BGH NJW 1993, 2177). Daher stimmt die Interessenlage so weitgehend
mit dem in § 2111 Abs. 1 BGB geregelten Fällen der Surrogation überein, dass eine
analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall des Zuflusses an den Vorerben
aufgrund des VermG in Anknüpfung an eine Vorerbenstellung geboten ist.
Zu ergänzen ist, dass eine abweichende Beurteilung sich nicht schon aus dem Umstand
rechtfertigt, dass die Vorerbin – wie für die Übertragung erforderlich – der
Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der zuvor geleisteten Entschädigungsleistungen
nachgekommen ist und aus welche Geldmitteln sie dies getan hat, da dies keinen
Einfluss auf die Zuordnung der Eigentumslage und der Vor- bzw. Nacherbenstellung
hat. Im Übrigen ist für die Entscheidung nicht von Belang, dass das Amtsgericht
(versehentlich) die familienrechtliche Stellung der Parteien im Tatbestand unrichtig
wiedergegeben hat.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung der
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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IV. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da eine
höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der erbrechtlichen Behandlung von
Gegenständen, welche ein Vorerbe aufgrund des VermG erwirbt, soweit ersichtlich,
nicht veröffentlicht ist und die dieser Rechtsentscheidung zugrunde liegende Hauptfrage
für eine mögliche Vielzahl von weiteren gleich gelagerten Fallgruppen von
grundsätzlicher Bedeutung ist.
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