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BGH - IX ZR 94/06
Bundesgerichtshof vom 10.01.2008
- Inhalt
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- Rechts wegen Tatbestand: 1Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
- ) unterfällt. 9a) Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des
- (§ 36 Abs. 1 InsO). 10b) Das Recht, die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
- im Versorgungswerk, ohne dass das Mitglied das Recht zur Weiterversicherung (§ 10 Abs. 2) ausübt
- ein solches Recht mit der Folge einer (teilweisen) Erstattung seiner Pflichtbeiträge hat. Dadurch
Anlage 2 AKostV 2002
(zu § 2 Abs. 1) Wertermittlungsvorschriften
- Inhalt
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- der Amtshandlung der Beginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das Recht in anderer Weise
- oder Leistung von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit
- Mitberechtigten. Nummer 14 Satz 2 gilt entsprechend.(4) In allen Fällen ist der Wert mit hö
- ; ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so
- Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Ä
BGH - VII ZR 437/01
Bundesgerichtshof vom 11.07.2002
- Inhalt
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- Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die
- Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage gegenseitig
- Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht
- unbegründet erachtet. Das maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
- Recht den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
BGH - VI ZR 339/08
Bundesgerichtshof vom 30.06.2009
- Inhalt
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- Handelns zu berücksichtigen. In die gebotene Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, ob - wie im
- . Soweit die Nichtzulas- sungsbeschwerde meint, dass in der Literatur (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht
- und die Wortberichterstattung identifizierbar, so dass er dadurch in seinem Recht am eigenen Bild
- . Gründe: 1Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet
- nicht weiter klärungsbedürftig, sie ist auch nicht abstrakt klärungsfähig. Im Urteil vom 25. Mai 1971
BFH - I R 56/07
Bundesfinanzhof vom 05.03.2008
- Inhalt
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- . 1 Satz 2 GewStG zu Recht ausgeschlossen. 71. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können u.a. solche
- Revision im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von Bedeutung. Die mit der
- der im Senatsurteil vom 22. Juni 1977 I R 50/75 (BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778) entschiedenen
- . Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 22a; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz 144 f.). 10Dass mit den
- wechselnde Mieter), ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn ausschlaggebend ist nicht eine mit einem
§ 92 ALG
Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden
Familienangehörigen
- Inhalt
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- Rechts eingetreten ist. Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berechtigten festzustellen, von
- diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfä
- 31. Dezember 2000 geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunf
- ähig geworden ist. Für Zeiten im Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung
- Rentenberechnung berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist
OLG Saarbrücken - 1 U 670/05
Saarländisches Oberlandesgericht vom 18.10.2006
- Inhalt
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- zu Recht entschieden hat. Dabei steht im Berufungsverfahren nur noch in Frage, ob die Irreführung
- vom 7. Oktober 1982, I ZR 120/80, NJW 1983, 941 = GRUR 1983, 127, unter II. 2. c). Im übrigen ist der
- im übrigen abgewiesen. II. 1. Die Anschlussberufung ist gem. §§ 524, 519, 520 ZPO zulässig. Dass sie
- 2006 begründet hat. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2006 ist die Fa. T. am 4. Mai 2006 dem Rechtsstreit
- Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung der angegriffenen Werbung verurteilt, solange der
OLG Oldenburg - 12 U 49/07
Oberlandesgericht Oldenburg vom 05.09.2008
- Inhalt
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- mit Gas beantragt. In diesem Formular heißt es u.a. (Beispiel: Bd. IV Bl. 66): „Es wird die
- diesen Fällen ist jedoch vom Verwender zu verlangen, dass er sich im Rahmen seines Angebots an die in
- begründet werden kann. Im Sonderkundenbereich hätte die Beklagte vielmehr ein solches Recht nur dadurch
- allerdings Ludwig, Recht der Energieversorgung, AVBEltV Rdn. 3 zur gleichlautenden Regelung in der AVBEltV
- bestehendes Tarifanpassungsrecht anknüpfen und dieses Recht mit der formellen Pflicht zur
Pausen, die vom Arbeitgeber zu bezahlen sind
Thorsten Blaufelder vom 08.10.2012
- Inhalt
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- 252/12). Damit gab das LAG einer Flugsicherheitskraft weitgehend recht. Der Arbeitnehmer hatte
- Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten gestückelt werden, müssen aber „im Voraus
- er zudem tarifliche Vorgaben und Betriebsvereinbarungen beachten. Allein nach dem Gesetz reicht es
- Arbeitgeber müssen spätestens zu Beginn einer Pause auch deren Länge angeben. Andernfalls ist die
- Pause keine wirkliche Ruhepause, die arbeitsfreie Zeit ist dann zu vergüten, entschied das
§ 139 HGB
- Inhalt
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- entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch
- (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die
- Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der
- sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.(3) Die bezeichneten Rechte können von dem
- dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
§ 30 PfandBG
Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung
- Inhalt
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- Verbindlichkeiten mit dem zugehörigen insolvenzfreien Vermögen.(2) Im Fall des Absatzes 1 ist ein
- Recht, alle eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3 zu verwalten und
- Ernennung des Sachwalters über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert verfügt, so ist
- (1) Die in die Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des
- der Pfandbriefbank nicht berührt; das Recht der Pfandbriefgläubiger nach Absatz 6 Satz 4
Fotorecht - Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt für die Knieper Verwaltungs GmbH Abmahnungen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 28.06.2017
- Inhalt
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- Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch
- IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
- mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
- Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf
- Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Kniepert das beliebte
Kooperation mit Lecturio, Gutscheine & iPhone
Ali Yildirim vom 24.11.2010
- Inhalt
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- Dozenten. Darunter die Folienstruktur und rechts seine Folien. Wir werden unsere Partnerschaft mit
- Ab sofort kooperieren wir mit Lecturio.de. Lecturio ist eine E-Learning Plattform für E
- Lecturio peu a peu ausweiten. Das Ziel ist: Mit Lecturio verstehen Mit Büchern vertiefen Mit CoboCards
- (solange der Vorrat reicht). Wer eins haben möchte, meldet sich unter info@cobocards.com. Damit kann
- -Vorlesungen und E-Vorträge. D.h. wer sich zum Beispiel den Gang zu einem Präsenz-Repititorium in Jura, Medizin
OLG Stuttgart - 9 U 179/12
Oberlandesgericht Stuttgart vom 27.11.2013
- Inhalt
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- ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dies ergibt sich
- - Haftpflichtversicherung Schadensersatz im Zusammenhang mit dem behaupteten Wegfall des Anspruchs
- Klägerin habe mit Schriftsatz vom 08.05.2012 erklärt, dass der Versicherte hierzu nicht mehr in der
- Berufung eingelegt und diese am 08.10.2012 mit einer Begründung versehen. Sie ist der Auffassung, bei
- den Unfall weggefallen ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II setzt die Erwerbsfähigkeit des
§ 7 ZAG
Zugang zu Zahlungssystemen
- Inhalt
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- ;ndig ist undb)den anderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System
- auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten
- gleichartige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittelbar 1.bei dem Zugang zum Zahlungssystem mit
- restriktiven Bedingungen oder sonstigen unverhältnismäßigen Mitteln behindern,2.in Bezug
- Grund unterschiedlich behandeln und3.im Hinblick auf den institutionellen Status des