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§ 41 BVG
- Inhalt
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- nicht möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.(2) Die volle
- vom Bruttoeinkommen, nach der nach Satz 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 zu erlassenden
- Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die Einzelabstände zwischen den
- im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz
- Ausgleichsrente der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners beträgt monatlich 479 Euro
§ 90m IRG
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
- Inhalt
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- Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf und reicht
- ; § 90l Absatz 1 unzulässig ist, die Vollstreckung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- in dem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
- sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2
- § 90l Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 fehlerfrei ausgeübt hat.(4) Soweit der Antrag der
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 B 257/08 U ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 29.07.2008
- Inhalt
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- – SGG –) Beschwerde der Antragstellerin (Ast) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG
- Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II bzw
- zum Meinungsstand: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, RdNr 197 ff). Ist in diesem
- Zuständigkeit bejaht hat, ist bestandskräftig geworden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- 2. c)]. Zudem hat die Ageg zu Recht darauf hingewiesen, dass die Umlage zur gesetzlichen
FG Düsseldorf - 14 V 1366/07 A
Finanzgericht Düsseldorf vom 02.08.2007
- Inhalt
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- Urteils im Bundessteuerblatt mit einem Erlass einher gegangen sei, in welchem die Finanzverwaltung im
- , weil mit der Neuregelung gerechnet werden musste, wenn das geltende Recht unklar und verworren war
- 1996, IV B 2-S 2241-33/96, BStBl I 1996, 621). 65Folglich ist mit der Neufassung des § 15 Abs. 3 Nr
- Urteil des BFH vom 6. Oktober 2004 (IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383) ist aus mehreren
- . als beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) beteiligt. Ferner ist die ABC B.V. mit dem
OLG Frankfurt - 20 W 164/02
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 26.02.2004
- Inhalt
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- weiteren Beschwerde allein zu überprüfen war. 27 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die
- Schwimmbad haben die Antragsgegner dagegen im Erstbeschwerdeverfahren nicht vorgebracht. 41 Zu Recht
- Verletzung des Rechts beruht (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf sie im Verfahren der
- Verbrauchserfassung - auch in Gemeinschaftsräumen mit nutzungsbedingt hohem Wärme - oder
- zwar nicht bei den Akten, in ihr ist nach dem übereinstimmenden Vortrag aber auch kein
§ 72 GeschmMG 2004
Anzuwendendes Recht
- Inhalt
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- (1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im
- Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
- Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, verö
- entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im
- ährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
Dreibeiniger Hund Kaya “verliert” auch vor dem LAG Düsseldorf
Thorsten Blaufelder vom 25.03.2014
- Inhalt
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- und territorialen Verhaltens“ zu Recht ein Hausverbot erteilt, urteilte am Montag, 24.03.2014, das
- mit ins Büro nehmen. Der Arbeitgeber hat dem Tier wegen eines vorgebrachten „gefährlichen sozialen
- sich über „Kayas“ strenge Gerüche beklagt. Damit würden aber die Arbeitsabläufe im Büro gestört, so
- . Drei Jahre lang durfte „Kaya“ ihre neue Besitzerin mit ins Büro begleiten. Doch zum netten Bürohund
- Mitarbeiter klagten, dass der Hund immer wieder knurre und kläffe, sobald man in das Büro der angestellten
§ 57b LuftVG
Gemeinsame Vorschriften
- Inhalt
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- erheblich ist, nicht geklärt ist.(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
- ädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich fü
- verspäteten Beförderung oder der Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere
- ästen mit eingeschränkter Mobilität.Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach
- önnen nicht angerufen werden, wenn 1.keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist,2
§ 418 HGB
Nachträgliche Weisungen
- Inhalt
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- ;nger zu. Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer die
- , sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist.(5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm
- (1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere
- Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausfü
- Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz
BGH: zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 18.12.2015
- Inhalt
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- Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15Der unter anderem für das Recht der unerlaubten
- Persönlichkeitsrechts darstellen.Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um
- Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen
- automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail
- sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine
OLG Frankfurt - 6 U 176/06
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.09.2007
- Inhalt
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- die Klage mit Recht abgewiesen, weil dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer
- § 9 Arbeitnehmererfindergesetz (ANEG). Denn die Beklagte hat den Kläger mit Recht auf Grundlage des
- Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 12 Das Landgericht hat
- Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist. Da nach dem Einigungsvorschlag der
- vereinbart hätten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erheblich, dass die beiden streitgegenständlichen
LSG Sachsen-Anhalt - L 8 SO 40/09
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 21.12.2010
- Inhalt
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- ambulante medizinische Behandlung). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat
- Klägerin kommt als juristische Person des öffentlichen Rechts als Nothelfer in Betracht (Grube/Warendorf
- Eilfall i.S.v. § 25 SGB XII. Dass die Beigeladene sich mit einer ungültigen Krankenversicherungskarte in
- Erstattungsstreitigkeiten in diesem Sinne. Der Begriff der Erstattungsstreitigkeit ist eng auszulegen und
- 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden
OVG Nordrhein-Westfalen - 5 A 787/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2009
- Inhalt
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- ist demgegenüber nicht gewährleistet, wenn lediglich eine Ausweiskopie im Fahrzeug ausgelegt wird
- die Beamten des Beklagten zu 1. zu Recht gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung
- eingeleitet haben, sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Dieser Sachverhalt ist dem Bereich
- Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
- Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs
Hambuger SV – VfL Wolfsburg: Das Finale im Abstiegskampf
Max Rand vom 31.05.2017
- Inhalt
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- bringen. Neuzugang Mario Gomez ist mit seinen 16 Treffern einer der wenigen Lichtblicke in der
- im Kampf um den Relegationsplatz bzw. in der Vermeidung des selbigen. Während Augsburg zwar noch
- Offensivabteilung des HSV an diesem Wochenende erst recht gefragt sein dürfte. Beim VfL hingegen steht
- diese beiden nun im Abstiegsfinale befinden. Die Hamburger sind in diesem Spiel bei Experten und
- Wolfsburgern mit 2.75 (Stand 17.05.), es ist also die sprichwörtliche „enge Kiste“ zu erwarten. Für den
SozG Koblenz - S 2 AS 72/05
Sozialgericht Koblenz vom 30.11.2005
- Inhalt
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- Regelleistungen der Grundsicherung im Falle des Klägers zu Recht gekürzt hat. Der 1951 geborene Kläger ist
- X). Gemäß § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den
- Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des § 10 SGB II abgebrochen oder
- Anlass für den Abbruch gegeben hat. Die Bewilligung von ALG II ist ein Verwaltungsakt. Mit Bescheid
- Arbeitslosenhilfe in Höhe von 89,60 € wöchentlich. Mit Bescheid vom 24.11.2004 bewilligte die Beklagte