Urteil des OLG Frankfurt vom 27.09.2007

OLG Frankfurt: wirtschaftliche einheit, unternehmen, schiedsstelle, bemessungsgrundlage, konzern, lizenznehmer, erfinder, verwertung, vergütung, auflage

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 176/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 9 ArbnErfG
Arbeitnehmererfindung: Berechnung der Erfindervergütung
bei Konzernnutzung
Leitsatz
Zur Berechnung der Erfindervergütung nach § 9 ANEG nach der Methode der
Lizenzanalogie
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.11.2006 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 270 ff. d.
A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten für zwei unbeschränkt in Anspruch
genommene Diensterfindungen, die Gegenstand zweier europäischer Patente (EP
… und …) sind, welche bei der Herstellung des Insulinprodukts „A“ genutzt
werden, für die Jahre 2002 und 2003 eine weitere Arbeitnehmererfindervergütung
in Höhe von 136.660,-- € nebst Zinsen. Die Beklagte hat dem Kläger für diesen
Zeitraum auf Grundlage des von ihr erzielten Nettoverkaufserlöses für das Produkt
A in Höhe von 552.393.163,-- € eine Erfindervergütung nach Maßgabe der
Lizenzanalogie gezahlt. Bei der Herstellung des Produkts A werden von der
Beklagten insgesamt 15 Erfindungen benutzt, darunter die beiden
streitgegenständlichen Diensterfindungen des Klägers. Der Miterfinderanteil des
Klägers und der Anteilsfaktor sind zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der
Höhe des Lizenzsatzes führte der Kläger ein Schiedsstellenverfahren, welches mit
einem Einigungsvorschlag vom 05.03.2004 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 26 ff. d.
A.) endete. Die Parteien streiten in diesem Verfahren darum, wessen Umsatz der
Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung zugrunde zu legen ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nicht die Nettoverkaufserlöse der
Beklagten, sondern der gesamte Konzernaußenumsatz in Höhe von 786.000.000,-
- € in den Jahren 2002 und 2003 seien Bemessungsgrundlage für die ihm
zustehende Vergütung. Aus der Umsatzdifferenz in Höhe von 233.606.387 €
errechnet sich die Klageforderung in Höhe von 136.660,--€.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung
des Klägers.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist
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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist
insbesondere darauf hin, dass die Beklagte selbst im Schiedsstellenverfahren
beim Streit um die Höhe des Lizenzsatzes auf den gesamten A-Umsatz als
Bezugsgröße für die Erfindervergütung abgestellt habe. Er bezieht sich in diesem
Zusammenhang auf das Schreiben der Beklagten an die Schiedsstelle vom
16.05.2003 (Anlage K 40, Bl. 355 ff. d. A.).
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für
die Nutzung der Erfindungen EP … und EP … in dem Zeitraum vom 01.01.2002 bis
31.12.2003 eine weitere Erfindervergütung in Höhe von 136.660,-- € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab dem 08.06.2004
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil dem Kläger gegen die
Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren
Arbeitnehmererfindervergütung für die Nutzung der beiden Diensterfindungen in
dem Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 in Höhe von 136.660,-- € zusteht.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 9 Arbeitnehmererfindergesetz (ANEG). Denn
die Beklagte hat den Kläger mit Recht auf Grundlage des von ihr erzielten
Nettoverkaufserlöses für das Produkt A vergütet mit der Folge, dass der
Vergütungsanspruch des Klägers für den eingeklagten Zeitraum vollständig
erloschen ist.
Nach dem verbindlich gewordenen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom
05.03.2004 steht fest, dass die dem Kläger zustehende Vergütung nach der
Methode der Lizenzanalogie zu berechnen ist. Bei dieser Methode wird der
Lizenzsatz gemäß Nr. 3 Buchstabe a) der Vergütungsrichtlinien zugrunde gelegt,
der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist. Da nach
dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle auch feststeht, dass die Beklagte eine
Vergütung analog einer Umsatzlizenz schuldet, ist zu fragen, was Vertragsparteien
bei der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einem
weltweit tätigen Konzernverbund angehörende Lizenznehmerin üblicher- oder
vernünftigerweise vereinbart hätten. In diesem Zusammenhang ist es nicht
erheblich, dass die beiden streitgegenständlichen Diensterfindungen im Jahre 1999
von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma B AG, unbeschränkt in
Anspruch genommen wurden. Entscheidend ist gemäß Nr. 7 S. 3 der
Vergütungsrichtlinien der tatsächlich erzielte Umsatz. Das heißt, es kommt darauf
an, welche Vergütungsregelung die Parteien mit Blick auf die tatsächliche
Verwertung der beiden Diensterfindungen durch die Beklagte getroffen hätten, ob
sie insbesondere vereinbart hätten, dass die geschuldete Lizenzgebühr sich nach
dem Nettoverkaufserlös bemisst, den die Beklagte erzielt, oder nach dem
gesamten Konzernaußenumsatz des C-Konzerns.
1.) Das hängt davon ab, ob sich in den Nettoverkaufserlösen, die die Beklagte mit
dem Verkauf des Produkts A erzielt, die vollständige wirtschaftliche Verwertung der
beiden Diensterfindungen widerspiegelt, oder nicht. Letzteres wäre der Fall, wenn
der Beklagten, die gemäß § 9 Abs. 1 ANEG die alleinige Vergütungsschuldnerin ist,
neben ihrem eigenen Umsatz, den sie durch den Verkauf des Produkts A erzielt,
weitere wirtschaftliche Vorteile dadurch zuflössen, dass sie das Produkt im Ausland
nur an verbundene Konzernunternehmen liefert. Das könnte insbesondere dann
der Fall sein, wenn sich die Beklagte und ihre konzernverbundenen Unternehmen
bei der Belieferung mit Produkten untereinander Konzernverrechnungspreise in
Rechnung stellen würden, die hinter dem tatsächlichen Marktwert deutlich
zurückbleiben. In diesem Fall würde ein freier Erfinder mit der Beklagten eine
Regelung treffen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die von der Beklagten
verlangten Preise nicht marktgerecht sind (Busse-Keukenschrijver, Patentgesetz,
6. Auflage 2003, § 11 ANEG Rdn. 10). Eine Vereinbarung der
Lizenzvertragsparteien, an den Konzernumsatz anzuknüpfen, oder an den Umsatz
desjenigen oder derjenigen konzernverbundenen Unternehmen, dem bzw. denen
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desjenigen oder derjenigen konzernverbundenen Unternehmen, dem bzw. denen
die Benutzung von dem Lizenznehmer (Arbeitgeber) gestattet ist, wäre denkbar,
wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt (BGH
WRP 2002, 835, 838 – Abgestuftes Getriebe; Bartenbach/Volz,
Arbeitnehmererfindergesetz 4. Auflage, § 9 Rn. 188).
Der Konzern, dem die Beklagte angehört, stellt sich jedoch weder als
wirtschaftliche Einheit dar, noch besteht ein Anlass zu der Annahme, dass die von
der Beklagten verlangten Konzernverrechnungspreise nicht marktgerecht wären.
a) Ein Konzern, der sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in dem Sinne als Einheit
darstellt, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien nicht an die Umsätze der
Arbeitgeberin, sondern an die einzelner oder mehrerer konzernverbundenen
Unternehmen angeknüpft hätten, läge etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber des
Erfinders eine allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete
Tochtergesellschaft wäre oder wenn die einzelnen Konzerngesellschaften wie
unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt würden
(BGH a.a.O.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Entscheidend ist, dass
die Beklagte die alleinige Produzentin von A ist. Sie verkauft dieses Produkt zu
etwa 10% an dritte Unternehmen im Inland und zu etwa 90% an
konzernverbundene Unternehmen im Ausland. Die konzernverbundenen
Unternehmen im Ausland ziehen einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Produkt A
und den in diesem Produkt liegenden beiden Diensterfindungen des Klägers in der
Form, dass sie dieses Produkt weiterveräußern. Bei ihnen handelt es sich also
nicht um die – wirtschaftlich betrachtet – eigentlichen Lizenznehmer, sondern um
Angehörige der nächsten Wirtschaftsstufe. Daher steht der Kläger, wenn seiner
Umsatzlizenz die Nettoverkaufserlöse der Beklagten zugrunde gelegt werden,
zunächst nicht besser und nicht schlechter da, als ein freier Erfinder, der einen
Lizenzvertrag mit einem Lizenznehmer abschließt, welcher nicht direkt an den
Letztverbraucher liefert. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, auf den Ab-Werk-
Umsatz des Arbeitgebers abzustellen. Denn für das Unternehmen ist es
gleichgültig, ob es als Großhändler oder Unterlieferant dritte Unternehmen oder
konzerneigene Unternehmen einsetzt; der Arbeitgeber realisiert nur den Gewinn,
den er selbst durch den eigenen Umsatz mit den erfindungsgemäßen Produkten
macht (Einigungsvorschlag der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim
Deutschen Patentamt vom 22.02.1991, Aktenzeichen Arb.Erf. 79/89, GRUR 1992,
390, 391 – Medikalprodukt; OLG München GRUR-RR 2001, 103, 104 –
Verankerungsmittel).
Der Konzern, dem die Beklagte angehört, stellt sich daher bei der Verwertung der
beiden streitgegenständlichen Diensterfindungen nicht als wirtschaftliche Einheit in
dem Sinne dar, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien den Umsatz der
konzernverbundenen Unternehmen in die Bemessungsgrundlage einbezogen
hätten.
b) Dennoch könnte nicht auf die von der Beklagten erzielten Nettoverkaufserlöse
allein abgestellt werden, wenn die Konzernverrechnungspreise, die die Beklagte
den konzernverbundenen Unternehmen in Rechnung stellt, nicht marktgerecht
wären. Dies wird vom Kläger jedoch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Dagegen spricht bereits die nicht übermäßig große Differenz zwischen den
Nettoverkaufserlösen, die die Beklagte erzielt hat, in Höhe von rund 552,4 Mio €
und dem gesamten Konzernaußenumsatz in Höhe von 786 Mio €. Die Differenz
kann noch mit der Gewinnspanne auf der nächsten Wirtschaftsstufe erklärt werden
und würde jedenfalls einen freien Erfinder nicht veranlassen, in Kenntnis des
Umstandes, dass der Vertrieb zu 90% an konzernverbundene Unternehmen
erfolgt, auf einer vertraglichen Regelung zu bestehen, die an deren Umsatz
anknüpft.
2.) Auch mit Rücksicht auf das durchgeführte Schiedsstellenverfahren gilt im
vorliegenden Fall nichts anderes. Zunächst bietet der verbindlich gewordene
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach seinem Inhalt keinen Anhaltspunkt
dafür, dass der Konzernaußenumsatz als Bemessungsgrundlage dient. Es ist mit
Rücksicht auf die zitierte Praxis des Schiedsgerichts auch nicht naheliegend,
anzunehmen, dass die Schiedsstelle ohne weiteres von dem
Konzernaußenumsatz ausgegangen wäre, ohne dies in ihrem Einigungsvorschlag
ausdrücklich zu erwähnen. Es ist auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die
Parteien mit Rücksicht auf das Schreiben der Beklagten an die Schiedsstelle vom
16. Mai 2003 (Bl. 355 ff. d. A.) übereinstimmend davon ausgegangen wären,
Bemessungsgrundlage sei der Konzernaußenumsatz. In dem Schreiben heißt es
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Bemessungsgrundlage sei der Konzernaußenumsatz. In dem Schreiben heißt es
auf Seite 1: „Die Höhe des Lizenzsatzes hängt direkt von der gewählten
Bezugsgröße ab. Da im vorliegenden Vergütungsvorschlag vom 20.10.2001 die
größtmögliche Bezugsgröße, nämlich der Nettoverkaufserlös von A, gewählt
wurde, bezieht sich die gesamte Berechnung der Erfindervergütung des
Erfindungsvergütungskomplexes A auf diese Bezugsgröße. “ Mit der dort
genannten „größtmöglichen Bezugsgröße“ ist, anders als der Kläger meint, nicht
der Konzernaußenumsatz gemeint, sondern die Summe sämtlicher Schutzrechte,
die in die Produktion von A einfließen. Dies ergibt sich aus dem nächsten Satz (auf
Seite 2 oben): „Das bedeutet, der der Lizenzanalogie zugrunde liegende
Lizenzsatz gilt für den gesamten Komplex und ist nach der Bedeutung der
einzelnen Schutzrechte entsprechend aufzuteilen.“
Auch soweit die Beklagte auf Seite 4 des Schreibens auf die weltweiten Kosten für
die Markteinführung von A abstellt, kann der Kläger hieraus nicht schlussfolgern,
dass die Bemessungsgrundlage für den Lizenzsatz der Konzernaußenumsatz sein
soll. Vielmehr ergibt sich aus dem Kontext des Schreibens, dass die Beklagte mit
dem Verweis auf die hohen Kosten für die Markteinführung und die Werbung
lediglich verdeutlichen wollte, dass der Anteil der Schutzrechte, die mit dem
Produkt A benutzt werden, am Verkaufserfolg nicht übergewichtet werden darf,
sondern daneben Marketingmaßnahmen einen erheblichen Anteil haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für
eine Zulassung der Revision (§ 543 II, 1 ZPO) liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.