Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2009

OVG NRW: fahrzeug, sicherstellung, original, ersatzvornahme, ermittlungsverfahren, urkundenfälschung, vervielfältigung, gefahr, datum, kopie

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 787/08
Datum:
02.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 787/08
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2008 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 109,88 EUR
festgesetzt.
G r ü n de :
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die streitige
Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der
Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des
erstinstanzlichen Urteils, wobei dahinstehen kann, ob die Abschleppung als
Ersatzvornahme oder – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – als
Sicherstellung zu qualifizieren ist.
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Zur Unerheblichkeit der Qualifizierung als Ersatzvornahme oder
Sicherstellung vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000
– 5 A 2625/00 – NWVBl 2001, 181.
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Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Würdigung des
Verwaltungsgerichts, für die berechtigte Benutzung eines Sonderparkplatzes für
Schwerbehinderte genüge es nicht, eine Kopie des besonderen Parkausweises im
Fahrzeug auszulegen; vielmehr sei der Parkausweis im Original zu verwenden. Die
verwaltungsgerichtliche Bewertung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 4
Nr. 2 Satz 2 StVO. Danach gelten die in Satz 1 der Vorschrift geregelten Ausnahmen zu
Gunsten (u.a.) der mit besonderem Parkausweis ausgestatteten Schwerbehinderten mit
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außergewöhnlicher Gehbehinderung nur, wenn die besonderen Parkausweise gut
lesbar ausgelegt sind. Diese Maßgabe stellt sicher, dass die zuständige
Verkehrsüberwachungsbehörde durch ihre Außendienstmitarbeiter jederzeit zuverlässig
und schnell überprüfen kann, ob der Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt
wird. Das Erfordernis des Originalausweises führt dazu, dass die Gefahr des
Missbrauchs der Parkberechtigung begrenzt wird. Liegt im kontrollierten Fahrzeug der
Parkausweis im Original aus, besteht daher für den Außendienstmitarbeiter regelmäßig,
das heißt ohne Vorliegen besonderer Umstände, keine Veranlassung, von einer
unberechtigten Nutzung des Schwerbehindertenparkplatzes auszugehen. Weiterer
Ermittlungstätigkeit einschließlich einer Halteranfrage bedarf es nicht. Eine
gleichermaßen sichere und zügige Kontrolle ist demgegenüber nicht gewährleistet,
wenn lediglich eine Ausweiskopie im Fahrzeug ausgelegt wird. Die Verwendung einer
Ausweiskopie lässt vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur unbegrenzten
Vervielfältigung eines Parkausweises und zur Ausweismanipulation in besonderem
Maße die unberechtigte Inanspruchnahme eines Schwerbehindertenparkplatzes
besorgen. Um dieser Missbrauchsgefahr zu begegnen, wäre der
Verkehrsüberwachungsdienst anders als im Fall eines ausgelegten
Originalparkausweises gehalten, weitergehende Nachforschungsmaßnahmen zu
ergreifen. Die Statuierung einer solchen weitgehenden Nachforschungspflicht
erschwerte indes eine effektive Verkehrsüberwachungstätigkeit unzumutbar, zumal die
Erfolgsaussichten derartiger Nachforschungen ungewiss sind und es zu nicht
abzusehenden weiteren Verzögerungen kommen kann.
War danach der Beklagte zu 1. auch im Fall des Klägers von vornherein nicht
verpflichtet, weitere Ermittlungen zur Überprüfung der Parkberechtigung anzustellen,
erweist sich die Abschleppmaßnahme nicht als unverhältnismäßig.
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Die Ausführungen des Klägers zu der Frage, ob die Beamten des Beklagten zu 1. zu
Recht gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet haben,
sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Dieser Sachverhalt ist dem Bereich
des Strafverfahrensrechts zuzuordnen und nicht Streitgegenstand des hier in Rede
stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich
schließlich nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Polizeibeamten hätten
unnötigerweise die Öffnung seines Fahrzeuges durch das Abschleppunternehmen
veranlasst. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Gesichtspunkt
streitgegenständlich ist. Der Kläger hat nicht dargetan, dass in den für die Abschleppung
in Rechnung gestellten Betrag (49,88 EUR) Kosten für die Fahrzeugöffnung
eingeflossen wären. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG unanfechtbar.
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