Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.07.2008
LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, wiedereinsetzung in den vorigen stand, sachliche zuständigkeit, hauptsache, vollziehung, anfechtungsklage, beitragsforderung, härte, glaubhaftmachung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 29.07.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 18 U 17/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 B 257/08 U ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/ Oder vom 05. April 2008 wird
zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 25 367,
89 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) Beschwerde der Antragstellerin (Ast) ist
unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder im angefochtenen Beschluss vom 05. April 2008 die Anträge der
Ast
1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16. Januar 2008 gegen den
Beitragsvorschussbescheid der Antragsgegnerin (Ageg) vom 02. Januar 2008 anzuordnen, (hilfsweise) 2. der Ageg im
Wege der einstweiligen Anordnung (eA) aufzugeben, den Beitragsvorschussbescheid vom 02. Januar 2008 nicht zu
vollziehen, bis über den Antrag auf Neuveranlagung durch die Ageg entschieden wurde, nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 und Abs. 2 SGG abgelehnt.
1. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die
Vorschrift ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, denn nach § 164 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VII), der eine Regelung im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG trifft, entfällt die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage u. a. bei Entscheidungen über Versicherungs- und Beitragspflichten sowie der
Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Jedoch liegen die sonstigen Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Ob die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf
der Grundlage einer Abwägung, wobei das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der
Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um
eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer
Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl zum Meinungsstand:
Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, RdNr 197 ff). Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des
Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten der
Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht.
Vorliegend bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des nach §§ 164, 168 SGB VII erlassenen
Beitragsvorschussbescheides vom 02. Januar 2008. Die Ageg hat darin die Beitragsvorauszahlungen für das Jahr
2007 und die ersten beiden Teilbeträge für 2008 entsprechend den von der Ast mit Schreiben vom 21. Dezember 2007
angemeldeten Brutto-Arbeitsentgelten für 2007 berechnet und festgesetzt. Soweit die Ageg in ihrem
Widerspruchsschreiben betreffend den Beitragsvorschussbescheid vom 02. Januar 2008 darauf hinweist, dass in der
Gefahrklasse 4,5 Reinigung auch ihre Mitarbeiter aus dem Bereich Patientenmanagement (ausschließlich
Bürotätigkeiten), Technik, Logistik (z. B. Kraftfahrzeugführer, Lagerarbeiter und Mitarbeiter des Hol- und
Bringedienstes) und Service/Catering (hier: Köche und Küchenmitarbeiter sowie Stationshilfen) enthalten seien, für die
es eine separate Einstufung geben müsse, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Dies sind Einwendungen, die
die Ast im Rahmen einer Anfechtung des Veranlagungsbescheides vom 12. November 2007 hätte geltend machen
müssen. Dieser Bescheid ist jedoch bestandskräftig geworden. Aus demselben Grund greift auch der Einwand der
sachlichen Unzuständigkeit der Ast, der erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 11. Februar 2008 erhoben
wurde, nicht durch. Denn der Aufnahmebescheid vom 12. November 2007, mit dem die Ageg auf die Anzeige der Ast
über die Geschäftsaufnahme (Schreiben vom 05. Juli 2007) - nach Durchführung von Ermittlungen, u. a. einer Anfrage
bei der von ihr zunächst für zuständig erachteten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Schreiben vom 18. Juli 2007) -
ihre Zuständigkeit bejaht hat, ist bestandskräftig geworden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 67 SGG gegen die
Versäumung der Anfechtungsfristen bezüglich des Veranlagungsbescheides vom 12. November 2007 und des
Aufnahmebescheides vom 12. November 2007 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Eine
Durchbrechung der Bestandskraft aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt nicht in Betracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffende und ausführliche Darlegung in dem angefochtenen
Beschluss [S. 6 ff. zu 2. c) aa) und cc)] verwiesen.
Bestandskräftige Verwaltungsakte sind für die erlassende Behörde und den Adressaten verbindlich (§ 77 SGG). Sie
gestalten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, die Rechtslage, denn sie werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam [§ 39
Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)] und bleiben – sofern sie nicht offensichtlich an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leiden (§ 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 SGB X) – wirksam, solange und soweit sie nicht
zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind (§ 39
Abs. 2 SGB X). Anhaltspunkte dafür, dass der Aufnahmebescheid vom 12. November 2007 wegen sachlicher
Unzuständigkeit der Ageg nichtig wäre und deshalb von vornherein keine Bindungswirkung entfaltete (vgl. § 39 Abs. 3
SGB X), liegen nicht vor. Selbst wenn die Ageg nicht die sachlich zuständige BG wäre – wie es von der Ast
behauptet wird –, führte dies nicht dazu, dass der Aufnahmebescheid vom 12. November 2007 deshalb offensichtlich
an einem besonders schwerwiegenden Fehler litte und damit nichtig wäre. Es gibt – wie das SG zutreffend ausgeführt
hat - Gründe, die für eine sachliche Zuständigkeit der Ageg sprechen (S. 7 unter 2. bb) des Beschlusses). Sollte das
Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergeben, dass die Ageg tatsächlich die unzuständige BG ist, wird sie das
hierfür nach § 136 Abs. 1 S. 4 und 5, Abs. 2 SGB VII vorgesehene Überweisungsverfahren an die dann zuständige
BG in die Wege leiten. Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im
angefochtenen Beschluss [S. 6 ff. zu 2. c) bb) und dd)] sowie ergänzend auf die Stellungnahme der Ageg vom 06.
März 2008.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Vollziehung des Beitragsvorschuss-bescheides für die Ast eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hierfür ist zu fordern, dass
die Ast durch die Zahlung des von der Ageg verlangten Beitragsvorschusses in ernsthafte wirtschaftliche
Schwierigkeiten geriete oder sogar in ihrer Existenz gefährdet wäre. Die Ast hat dies zwar vorgetragen, jedoch nicht
glaubhaft gemacht. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers J in dem Schreiben vom 18.
Februar 2008 genügt nicht diesen Anforderungen. Herr J trägt lediglich vor, die Ast schließe das Wirtschaftsjahr 2007
mit einem Ergebnis nach Steuern in Höhe von 5.700 EUR ab. Diese knappe Begründung lässt jedoch keinen
Rückschluss auf die tatsächliche Liquiditätssituation der Ast zu wie das SG zutreffend ausgeführt hat [vgl. S. 8, 9 zu
2. c)]. Zudem hat die Ageg zu Recht darauf hingewiesen, dass die Umlage zur gesetzlichen Unfallversicherung wie
die Sozialversicherungsbeiträge Teil der Lohnkosten sind und daher sowohl in die Preiskalkulation eingeflossen als
auch bei der Gewinnermittlung eingestellt sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsforderung für
das Jahr 2007 durch den Umlagebescheid (§ 168 SGB VII) vom 25. April 2008 und den Änderungsbescheid vom 15.
Mai 2008 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im April 2008 durchgeführten Betriebsprüfung auf 76.617,26 EUR
reduziert worden ist.
2. Der (nach dem Vorbringen im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 05. März 2008 hilfsweise gestellte)
Antrag, der Ageg im Wege der eA aufzugeben, den Beitragsvorschussbescheid vom 02. Januar 2008 nicht zu
vollziehen, bis über den Antrag auf Neuveranlagung durch die Ageg entschieden wurde, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung ist geboten, wenn der Anordnungsanspruch, d.h. die
Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d.h. die
Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung –
ZPO-). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die zu treffende Eilentscheidung kann, wie das
Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten und dem
Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. XII) betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl
auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch
alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im Vordergrund steht dabei
für den Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der
Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), um differierende Entscheidungen im Eil- und Hauptsachever-fahren möglichst zu
vermeiden. Die Antragstellerin hat für die von ihr begehrte eA unter Berücksichtigung der Bestandskraft des
Aufnahmebescheids vom 12. November 2007 und des Veranlagungsbescheids vom 12. November 2007 einerseits
und - wie bereits dargelegt - des fehlenden Nachweises drohender existentieller wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei
Vollzug der Beitragsvorschussforderung andererseits weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund
in einem die (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Im Rahmen der
Folgenabwägung ist zudem zu Lasten der Ast zu berücksichtigen, dass diese auch bei – unterstellter –
Unzuständigkeit der Ageg verpflichtet wäre, der zuständigen BG Beiträge zu entrichten, des Weiteren, dass die Ageg
bis zu einer Entscheidung nach § 136 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB VII die gemeldeten Arbeitsunfälle der Arbeitnehmer der
Ast (vgl. die sich in der Verwaltungsakte befindlichen Durchgangsarztberichte) zu entschädigen hat (§ 137 SGB VII),
also für die Ast haftungsbefreiend (§ 104 SGB VII) Leistungen zu erbringen hat.
Im Ergebnis ist das an den Senat herangetragene einstweilige Rechtsschutzbegehren nicht anders zu beurteilen,
wenn man an Stelle des ursprünglich angefochtenen Beitragsvorschussbescheides vom 02. Januar 2008 den
endgültigen Beitrags( Umlage)bescheid vom 25. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Mai
2008 der Prüfung zu Grunde legen würde. Der Beitragsvorschussbescheid vom 02. Januar 2008 dürfte durch den
endgültigen Beitrags(Umlage)bescheid vom 25. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2008
ersetzt worden sein (§ 86 SGG) und diesen gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben. Soweit gegen diese Bescheide
von der Ast im laufenden Widerspruchsverfahren ebenfalls der Einwand der fehlenden Zuständigkeit der Ageg
vorgebracht wird, gilt das zuvor für den Beitragsvorschussbescheid Ausgeführte. Insbesondere fehlt es sowohl für
eine Anordnung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG als auch nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG nach wie vor an der
Glaubhaftmachung einer unbilligen Härte bzw. eines erheblichen Nachteils. Insoweit wird ebenfalls auf die zuvor
gemachten Ausführungen bzgl. des Beitragsvorschussbescheides Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Streitwert in Höhe eines Viertels der Beitragsforderung bestimmt sich nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§
52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die
Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.