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§ 9 RAG 18
- Inhalt
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- Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom
- . 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.(4) In
- (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der
- Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1973 oder frü
- ;gabe der §§ 10 und 11 angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der
§ 9 RAG 19
- Inhalt
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- Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
- . 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.(4) In
- (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der
- Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1974 oder frü
- ;gabe der §§ 10 und 11 angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der
§ 9 RAG 9
- Inhalt
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- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.(4) In den Fällen der
- Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S
- (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der
- Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1964 oder frü
- ; 10 und 11 angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der
§ 9 RAG 13
- Inhalt
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- Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
- (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der
- Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1968 oder frü
- ;gabe der §§ 10 und 11 angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in
- Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden.(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung
§ 9 RAG 12
- Inhalt
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- . 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.(4) In den F
- Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April
- (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der
- Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1967 oder frü
- ; 10 und 11 dieses Artikels angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der
§ 9 RAG 8
- Inhalt
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- einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.(4) In den Fällen der
- zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
- (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der
- Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1963 oder frü
- ; 10 und 11 angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der
§ 12 OrdenG
Trageweise
- Inhalt
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- der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht
- 1914, 4.Eisernes Kreuz 1939, 5.Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der
- .sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung, 9
- .weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung, 10.staatlich genehmigte
- Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung, 11.ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge
§ 49 SeeSchStrO 1971
Verhalten vor und in den Weichengebieten
- Inhalt
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- (1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A
- bestehenden Umständen entsprechend an den jeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung rechts
- Verlassen des Weichengebietes ist grundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das Weichengebiet
- die im Weichengebiet in gleicher Fahrtrichtung liegenden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge
- ablegenden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert werden.(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den
LG Krefeld - 5 O 303/81
Landgericht Krefeld vom 30.07.1981
- Inhalt
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- politisch zu rechtfertigen, was im einzelnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist
- zum Schutz privater Rechte zur Personenfeststellung berechtigt ist. Aber selbst wenn das nicht
- der §§ 935, 940 ZPO war gegeben. Denn die Durchsetzung des Rechts im Eilverfahren war zur Abwendung
- : 12Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Hausgrundstücke S-str. 01 und 03 in Krefeld. Sie
- beabsichtigt, in Zukunft die beiden derzeit leerstehenden Gebäude im Rahmen des sich im Planungsstadium
BGH - 1 StR 327/04
Bundesgerichtshof vom 01.02.2005
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 327/04 vom 1. Februar 2005 in der Strafsache
- Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision
- wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes in
- Angeklagte die Zeugin P. zuletzt zwei bis dreimal in der Woche in deren Häuschen und half ihr auch im Garten
- der Zeugin P. festgestellt, daß in die Badewanne Wasser mit einer Wasserstandshöhe von ca. 20 cm
FG Münster - 8 K 1323/02 E
Finanzgericht Münster vom 24.05.2007
- Inhalt
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- , BStBl. II 1999, 182 geklärt sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die in dem Haushalt der Kl
- aufrechterhält (vgl. BFH- Beschluss vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl. II 2001, 405). Der Gesetzgeber hat mit
- die vom BVerfG mit dem Beschluss in BStBl. II 1999, 182 angeordnete, befristete Weitergeltung der
- Mehrfamilienhauses A- Straße 8 in 00000 N. Das Gebäude ist - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ein
- Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss vermietet. Die Wohnung im Erdgeschoss, die 158 qm groß ist
BGH - 2 StR 129/05
Bundesgerichtshof vom 20.05.2005
- Inhalt
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- Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) aufgehoben im
- Personen in zwei Fällen (Fälle II 1 und 2) und wegen Woh- nungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit
- Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es
- Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
- vom 9. November 2004 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 3 des
BGH - 1 StR 392/06
Bundesgerichtshof vom 21.11.2006
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 392/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache
- Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht
- des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen in Tateinheit mit Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen
- in Gewahrsam genommen worden. Bei dem Vorfall sei ihr damaliger Freund, der Zeuge S. , mit seinem
- weiblicher Gefangener in der Polizeihaftanstalt im Polizeipräsidium N. abgeglichen worden seien. Auf einen
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AL 147/01
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2003
- Inhalt
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- Kündigungsfrist sei bereits der Abwicklungsvertrag abgeschlossen worden, mit dem Q. auf sein Recht auf
- . Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ein Arbeitnehmer das Recht habe, eine
- in der Reihenfolge 9) mit der Erfüllung des Abwicklungsvertrages alle beiderseitigen Ansprüche aus
- Höhe erlassen. 11Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2001 abgewiesen. Es hat im
- angehört worden. Die Beklagte habe zu Recht den Erstattungsbetrag nach § 128 Abs. 1 geltend gemacht
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 11/07
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2007
- Inhalt
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- gewesen sind. Entscheidungsgründe: 24Die zulässige Berufung ist unbegründet. 25Zu Recht hat das SG
- Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwandt. Nach alledem ist die Beklagte zu Recht von einer
- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt worden. Die Berufung des Klägers ist mit
- Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist die erforderliche Anhörung während des Widerspruchsverfahrens jedoch mit
- . Zu Recht hat die Beklagte die für die Zeit von Januar bis März 2005 gewährten Leistungen