Suche nach "it-recht"

Ergebnisse 37666

Seite 1624 von 2512

§ 9 RAG 18

Inhalt
  • Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom
  • . 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.(4) In
  • (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der
  • Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1973 oder frü
  • ;gabe der §§ 10 und 11 angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der

§ 9 RAG 19

Inhalt
  • Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
  • . 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.(4) In
  • (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der
  • Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1974 oder frü
  • ;gabe der §§ 10 und 11 angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der

§ 9 RAG 9

Inhalt
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.(4) In den Fällen der
  • Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S
  • (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der
  • Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1964 oder frü
  • ; 10 und 11 angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der

§ 9 RAG 13

Inhalt
  • Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
  • (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der
  • Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1968 oder frü
  • ;gabe der §§ 10 und 11 angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in
  • Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden.(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung

§ 9 RAG 12

Inhalt
  • . 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.(4) In den F
  • Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April
  • (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der
  • Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1967 oder frü
  • ; 10 und 11 dieses Artikels angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der

§ 9 RAG 8

Inhalt
  • einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.(4) In den Fällen der
  • zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
  • (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der
  • Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1963 oder frü
  • ; 10 und 11 angepaßt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der

§ 12 OrdenG

Trageweise
Inhalt
  • der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht
  • 1914, 4.Eisernes Kreuz 1939, 5.Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der
  • .sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung, 9
  • .weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung, 10.staatlich genehmigte
  • Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung, 11.ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge

§ 49 SeeSchStrO 1971

Verhalten vor und in den Weichengebieten
Inhalt
  • (1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A
  • bestehenden Umständen entsprechend an den jeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung rechts
  • Verlassen des Weichengebietes ist grundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das Weichengebiet
  • die im Weichengebiet in gleicher Fahrtrichtung liegenden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge
  • ablegenden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert werden.(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den

LG Krefeld - 5 O 303/81

Landgericht Krefeld vom 30.07.1981
Inhalt
  • politisch zu rechtfertigen, was im einzelnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist
  • zum Schutz privater Rechte zur Personenfeststellung berechtigt ist. Aber selbst wenn das nicht
  • der §§ 935, 940 ZPO war gegeben. Denn die Durchsetzung des Rechts im Eilverfahren war zur Abwendung
  • : 12Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Hausgrundstücke S-str. 01 und 03 in Krefeld. Sie
  • beabsichtigt, in Zukunft die beiden derzeit leerstehenden Gebäude im Rahmen des sich im Planungsstadium

BGH - 1 StR 327/04

Bundesgerichtshof vom 01.02.2005
Inhalt
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 327/04 vom 1. Februar 2005 in der Strafsache
  • Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision
  • wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes in
  • Angeklagte die Zeugin P. zuletzt zwei bis dreimal in der Woche in deren Häuschen und half ihr auch im Garten
  • der Zeugin P. festgestellt, daß in die Badewanne Wasser mit einer Wasserstandshöhe von ca. 20 cm

FG Münster - 8 K 1323/02 E

Finanzgericht Münster vom 24.05.2007
Inhalt
  • , BStBl. II 1999, 182 geklärt sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die in dem Haushalt der Kl
  • aufrechterhält (vgl. BFH- Beschluss vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl. II 2001, 405). Der Gesetzgeber hat mit
  • die vom BVerfG mit dem Beschluss in BStBl. II 1999, 182 angeordnete, befristete Weitergeltung der
  • Mehrfamilienhauses A- Straße 8 in 00000 N. Das Gebäude ist - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ein
  • Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss vermietet. Die Wohnung im Erdgeschoss, die 158 qm groß ist

BGH - 2 StR 129/05

Bundesgerichtshof vom 20.05.2005
Inhalt
  • Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) aufgehoben im
  • Personen in zwei Fällen (Fälle II 1 und 2) und wegen Woh- nungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit
  • Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es
  • Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
  • vom 9. November 2004 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 3 des

BGH - 1 StR 392/06

Bundesgerichtshof vom 21.11.2006
Inhalt
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 392/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache
  • Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht
  • des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen in Tateinheit mit Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen
  • in Gewahrsam genommen worden. Bei dem Vorfall sei ihr damaliger Freund, der Zeuge S. , mit seinem
  • weiblicher Gefangener in der Polizeihaftanstalt im Polizeipräsidium N. abgeglichen worden seien. Auf einen

LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AL 147/01

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2003
Inhalt
  • Kündigungsfrist sei bereits der Abwicklungsvertrag abgeschlossen worden, mit dem Q. auf sein Recht auf
  • . Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ein Arbeitnehmer das Recht habe, eine
  • in der Reihenfolge 9) mit der Erfüllung des Abwicklungsvertrages alle beiderseitigen Ansprüche aus
  • Höhe erlassen. 11Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2001 abgewiesen. Es hat im
  • angehört worden. Die Beklagte habe zu Recht den Erstattungsbetrag nach § 128 Abs. 1 geltend gemacht

LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 11/07

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2007
Inhalt
  • gewesen sind. Entscheidungsgründe: 24Die zulässige Berufung ist unbegründet. 25Zu Recht hat das SG
  • Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwandt. Nach alledem ist die Beklagte zu Recht von einer
  • Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt worden. Die Berufung des Klägers ist mit
  • Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist die erforderliche Anhörung während des Widerspruchsverfahrens jedoch mit
  • . Zu Recht hat die Beklagte die für die Zeit von Januar bis März 2005 gewährten Leistungen