Urteil des BGH vom 21.11.2006

BGH (stpo, zelle, staatsanwaltschaft, sache, haftanstalt, freispruch, zweifel, hauptverhandlung, zeuge, gewahrsam)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 392/06
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21. November 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. April 2006
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Miss-
brauchs von Gefangenen in Tateinheit mit Vergewaltigung aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen, weil es sich nicht von seiner Schuld überzeugen konn-
te. Gegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft
- vertreten von dem Generalbundesanwalt - und der Nebenklägerin.
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Die Rechtsmittel haben Erfolg.
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Dem Angeklagten - einem ehemaligen Polizeibeamten - war zur Last ge-
legt worden, die Nebenklägerin zwischen dem 29. und 30. Januar 2004 wäh-
rend seines Nachtdienstes in der Polizeihaftanstalt in N. sexuell miss-
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braucht zu haben. Die Nebenklägerin war damals in der Punkerszene verhaftet,
von der sie sich - so das Landgericht - inzwischen gelöst hat.
I.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht konnte sich von
der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin R. nicht über-
zeugen.
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1. Diese hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie sei am Abend des
Tattages, nach beleidigenden Äußerungen gegenüber Polizeibeamten aufgrund
ihrer Trunkenheit in Gewahrsam genommen worden. Bei dem Vorfall sei ihr
damaliger Freund, der Zeuge S. , mit seinem und ihrem Hund anwesend
gewesen. Sie sei insgesamt dreimal in Gewahrsam genommen worden. Das
Zusammentreffen mit dem Angeklagten sei jedenfalls nach der "Geschichte mit
den Hunden" gewesen. Vor der Ausnüchterungszelle habe sie Hose und Stiefel
ausziehen müssen. Als sie wiederholt eine Decke verlangt habe, sei der Ange-
klagte gekommen und habe sie - in seiner Begleitung - sich eine Decke von au-
ßerhalb ihrer Zelle holen lassen. Einige Zeit später sei sie wach geworden vom
Geräusch des Schlüssels an der Zellentür. Der Angeklagte sei zu ihr in den In-
nenraum der Zelle gekommen und habe gesagt, er müsse sie durchsuchen
bzw. untersuchen. Auf seine Weisung habe sie sich mit dem Gesicht zur Wand
stellen und die Beine breit machen müssen. Der Angeklagte habe, den Slip bei-
seite schiebend, von hinten zwei Finger in die Scheide geschoben und "ein we-
nig hin- und hergemacht". Dann habe der Angeklagte eine kurze Bemerkung
fallen lassen und sich aus ihrer Zelle entfernt. Nach ihrer Entlassung am nächs-
ten Morgen habe sie ihrem damaligen Freund noch am gleichen Tag erzählt,
dass es "schlimm war", sie sei "sexuell belästigt worden". Dabei habe sie "Rotz
und Wasser geheult". Er habe gesagt, niemand werde ihr glauben. Deshalb
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habe sie niemandem davon erzählt. Ca. ein Jahr später habe sie "den Brief von
der Kripo gekriegt" und nicht gewusst, worum es gehe. Deshalb habe sie ihn
ihrer Bewährungshelferin gezeigt, die telefonisch nachgefragt habe, worum es
gehe.
2. Die Zeugin KHK'in H. hat nach dem Urteil des Landgerichts ge-
schildert, warum die Dienstzeiten des Angeklagten mit dem Aufenthalt weibli-
cher Gefangener in der Polizeihaftanstalt im Polizeipräsidium N. abgegli-
chen worden seien. Auf einen Musterbrief an alle entsprechenden Personen
habe sich die Bewährungshelferin von R. telefonisch gemeldet.
Nach Übergabe des Telefonhörers an die Nebenklägerin habe sie (KHK'in
H. ) ihr "von Übergriffen durch einen Kollegen in der Haftanstalt" berichtet.
R. habe "dann gleich mehr oder minder eine Personenbeschrei-
bung gegeben und gefragt, ob der es denn wäre". Nachdem sie, die Zeugin,
dies bejaht habe, sei von R. angegeben worden, sie habe "die Bei-
ne breit machen" müssen und sei "betatscht" worden.
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3. Der Zeuge S. hat bestätigt, dass die Nebenklägerin nach
einer "Nacht in der Ausnüchterungszelle fertig gewesen" sei, geheult und ihm
erzählt habe, sie sei "mit Fingern im Genitalbereich betatscht" worden. Er meine
allerdings, dass dies nach einer Ingewahrsamnahme im März 2004 nach einem
anderen Vorfall gewesen sei.
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4. Von den Polizeibeamten, die in der betreffenden Dienstschicht in der
Polizeihaftanstalt anwesend waren, konnte sich nur eine Beamtin an die Ne-
benklägerin erinnern, aber auch keine konkreten Angaben zum verfahrensrele-
vanten Geschehen machen. Die übrigen vier Beamten konnten sich an die Ne-
benklägerin nicht erinnern, auch auf Vorhalt nicht an eine Gefangene, die sich
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in Begleitung eines Polizeibeamten selbst eine Decke holen musste oder an
eine Frau im Slip im Zellentrakt.
5. Das Landgericht hat die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklä-
gerin u.a. damit begründet, dass nicht sicher geklärt werden konnte, ob sie sich
tatsächlich ohne Überhose in ihrer Zelle befunden hat, weil keiner der dienstha-
benden Polizeibeamten sich an eine Frau ohne Überhose und an eine solche,
die sich von außerhalb ihrer Zelle eine Decke holen musste, erinnern konnte.
Letztlich meinte das Landgericht, eine Absprache zwischen der Nebenklägerin
und dem Zeugen S. dahingehend, einen Polizeibeamten zu Unrecht zu
belasten, nicht sicher ausschließen zu können, da beide schlechte Erfahrungen
mit der Polizei gemacht hatten.
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II.
Der Freispruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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1. Die Ausführungen des Landgerichts werden den Anforderungen an die
Begründungspflicht eines freisprechenden Urteils nicht gerecht. Das Landge-
richt beschränkt sich darauf, nach Mitteilung des Anklagevorwurfs und der Ein-
lassung des Angeklagten die Bekundungen von Zeugen wiederzugeben. Bei
einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter jedoch zu-
nächst darlegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtet (st. Rspr.,
BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7 m.w.N.). Derartige Feststellungen zum
Tatgeschehen selbst und zur Vorgeschichte fehlen. Die Wiedergabe allein von
Bekundungen der vernommenen Zeugen genügt der Begründungspflicht nicht
(BGHR aaO m.w.N.).
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2. Darüber hinaus hält die Beweiswürdigung der sachlich-rechtlichen Ü-
berprüfung nicht stand.
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Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht
in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit
nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-
stößt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind
die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil
muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind,
die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beein-
flussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 11). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
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a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft.
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aa) Das Landgericht teilt zwar im Rahmen der wiedergegebenen Zeu-
genaussage der KHK'in H. mit, diese habe geschildert, warum die Dienst-
zeiten des Angeklagten mit dem Aufenthalt weiblicher Gefangener in der Poli-
zeihaftanstalt abgeglichen worden seien und dass ein Musterbrief an alle ent-
sprechenden Personen ergangen sei, nennt aber den Grund des Abgleichs
nicht und gibt auch den Inhalt des Musterbriefes nicht wieder. Hierbei könnte es
sich um beweiserhebliche Indiztatsachen für die Täterschaft des Angeklagten
handeln, wenn die Kommissarin der Nebenklägerin berichtete, dass es um
Übergriffe durch einen Kollegen in der Haftanstalt gehe. Eine Auseinanderset-
zung mit dem Grund des Abgleichs und dem Inhalt des Musterbriefes hätte es
schon deshalb bedurft, weil die Ermittlungen gegen den Angeklagten ersichtlich
nicht auf die Nebenklägerin beschränkt waren und auf einer vorangegangenen
Initiative beruhten.
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bb) Die Entstehungsgeschichte der Aussage von R. wird
vom Landgericht nicht gewürdigt.
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Das Landgericht hätte die Tatsache, dass sie keine Eigeninitiative im
Hinblick auf die Anzeige ergriffen hat, weil ihr niemand glauben werde, sondern
erst der Musterbrief ca. ein Jahr später die Anzeige auslöste, erörtern und be-
werten müssen. Denn die Aussageentstehung ist ein wesentliches Indiz im
Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung von belastenden Aussagen. Auch zu der
spontanen Personenbeschreibung des Angeklagten am Telefon durch die Ne-
benklägerin gegenüber der KHK'in H. nach der bloßen Mitteilung, dass es
um Übergriffe durch einen Kollegen in der Haftanstalt gehe, verhält sich die
Beweiswürdigung nicht. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der sponta-
nen Beschreibung der Tathandlung am Telefon.
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b) Die erforderliche Gesamtwürdigung enthält das Urteil nicht.
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Das Landgericht hat einige den Angeklagten entlastende Indiztatsachen
aufgeführt. Damit werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
begründet (UA S. 9). Belastende Indiztatsachen bleiben unerwähnt. Eine Ab-
wägung enthält das Urteil nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landge-
richt zu einer anderen Überzeugung hinsichtlich einer Absprache zwischen der
Nebenklägerin und ihrem damaligen Freund - den Angeklagten zu Unrecht zu
belasten - gelangt wäre, wenn es die oben aufgezeigten unerwähnten Indiztat-
sachen in eine zusammenschauende Würdigung einbezogen hätte.
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Nach alledem muss die Sache schon aufgrund der Sachrüge neu ver-
handelt werden.
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3. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft zwar dem Wortlaut nach nur die
Verletzung materiellen Rechts gerügt, der Sache nach aber auch eine zulässige
Verfahrensrüge erhoben. Damit hat sie ebenfalls Erfolg.
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a) Wenn die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe in
der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte bereits
eine fast identische Tat begangen hat, die durch Verlesen des Urteils des
Amtsgerichts - Schöffengericht - N. vom 16. November 2004, rechtskräf-
tig seit dem 22. März 2006, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so
ist darin eine Formalrüge der Verletzung des § 261 StPO zu sehen. Dass die
Beschwerdeführerin die Nichtverwertung einer gemäß § 249 Abs. 1 StPO verle-
senen Urkunde im Zusammenhang mit ihren Darlegungen zur Sachrüge und
ohne ausdrücklichen Hinweis auf § 261 StPO vorgetragen hat, ist unschädlich.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Rüge, sondern ihre wirkliche rechtli-
che Bedeutung, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist
(vgl. BGHSt 19, 273, 275; BGH StV 1993, 459; BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 -
5 StR 62/06; zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06). In der Revisi-
onsbegründung werden die tatsächlichen Grundlagen zu dieser Rüge umfas-
send vorgetragen. Die Beschwerdeführerin legt den festgestellten Sachverhalt
zum Tatgeschehen aus dem Strafurteil dar. Das auszugsweise Verlesen des
Urteils im allgemeinen Einverständnis wird durch das Protokoll belegt (Sachakte
Bd. III Bl. 541). Die Staatsanwältin hat in ihrem Schlussvortrag eine Gesamt-
strafe unter Einbeziehung der Strafe aus obigem Urteil beantragt (Sachakte Bd.
III Bl. 551).
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b) Nach dem dargelegten und im genannten Strafurteil festgestellten
Sachverhalt ist der Angeklagte wegen einer der ihm hier vorgeworfenen sehr
stark ähnelnden Tat, begangen ca. einen Monat später im Rahmen seines
Dienstes in der betreffenden Haftanstalt zur Nachtzeit, rechtskräftig verurteilt
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worden. Eine aufgrund eines Vorführungsbefehls inhaftierte Frau verlangte
ebenfalls Bettzeug und musste es sich in Begleitung des Angeklagten selbst
aus dem Zellentrakt holen. Im Zelleninnenraum erklärte er ihr, er müsse sie für
die Personenbeschreibung vermessen. Er forderte sie auf, "ihre Beine breit zu
machen". Nachdem er ihr Hose und Unterhose ein Stück heruntergezogen hat-
te, streichelte er sie außen an der Scheide, schob ihren BH hoch und umfasste
mit beiden Händen ihre Brüste.
Diese rechtskräftig abgeurteilte und in die Hauptverhandlung eingeführte
Tat hätte das Landgericht schon deshalb in seinem Urteil verwerten und als
beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen müssen, weil in Betracht
kommen kann, dass die vorgeworfene Tat dem Angeklagten nicht wesensfremd
ist, und sie zudem gravierende Parallelen im Tatablauf aufweist. Diese wesent-
lichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sind durchaus geeignet,
die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu beeinflussen.
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Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf