Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2003

LSG NRW: einmalige abfindung, ordentliche kündigung, aufhebungsvertrag, beendigung, arbeitsgericht, anhörung, auflage, befreiung, arbeitslosigkeit, form

Landessozialgericht NRW, L 9 AL 147/01
Datum:
24.07.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 9 AL 147/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 20 AL 124/97
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 7 AL 78/03 R
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
01. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung von
Arbeitslosengeld (Alg) sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
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Der am 20.09.1935 geborene Arbeitnehmer ... (Q.) war vom 01.07.1964 bis 31.07.1995
bei der Klägerin beschäftigt. Sie kündigte dem Q. mit Schreiben vom 02.12.1994 unter
Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist zum 31.07.1995 aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen. Anschließend schloss sie mit Q. am 09.12.1994 einen
Abwicklungsvertrag. Hiernach waren sich gemäß Nr. 1 die Vertragspartner darüber
einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter
Kündigung vom 02.12.1994 unter Einhaltung der ordnungsgemäßen Kündigungsfristen
fristgemäß zum 31.07.1995 sein Ende finde. Nach Nr. 2 zahlte die Klägerin bis zu
diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bezüge. Ausweislich der Nr. 3 verpflichtete sich
Q., den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht gerichtlich geltend zu machen. Nach
Nr. 4 erhielt Q. aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und als Ausgleich
für den Verlust des sozialen Besitzstandes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10
Kündigungsschutzgesetz eine einmalige Abfindung in Höhe von 75.000,- DM. Deren
Auszahlung war nach Nr. 5 zum Austrittstermin am 31.07.1995 vorgesehen. Nach Nr. 6
war Q. mit Wirkung vom 01.01.1995 unter Anrechnung noch bestehender
Urlaubsansprüche unwiderruflich von seiner Verpflichtung zur Erbringung seiner
Arbeitsleistung frei. Entsprechend Nr. 7 durfte Q. den Firmen-PKW bis zum 31.01.1995
auch zu privaten Zwecken weiterhin nutzen. Ausweislich Nr. 8 erteilte die Klägerin dem
Q. ein wohlwollendes Zeugnis. Schließlich sollten ausweislich der Nr. 10 (richtig in der
Reihenfolge 9) mit der Erfüllung des Abwicklungsvertrages alle beiderseitigen
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Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sein. Q.
meldete sich am 01.08.1995 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm
dieses durch Bescheid vom 11.08.1995 mit Wirkung ab 01.08.1995 für die Dauer von
832 Kalendertage. Er bezog die Leistung bis zum 28.01.1997 nachdem ihm durch
Bescheid vom 14.01.1997 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.10.1996
bewilligt worden war.
Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.1996 die Erstattungspflicht
der Klägerin für die Zeit ab 01.08.1995 für längstens 624 Tage dem Grunde nach fest,
weil keine Umstände, die nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 AFG von der
Erstattungspflicht befreiten, vorlägen. Die Klägerin erhob hiergegen am 30.01.1996
Widerspruch, den die Beklagte durch Bescheid vom 19.02.1997 zurückwies. Sie
verlangte ferner mit Bescheid vom 25.02.1997 die Erstattung von Alg für die Zeit vom
01.08.1995 bis 30.09.1996 (366 Leistungstage) in Höhe von 39.626,50 DM, von
Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 8.499,86 DM, zur Rentenversicherung
von 16.427,40 DM und schließlich zur sozialen Pflegeversicherung von 541,90 DM
(insgesamt 65.095,65 DM).
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Gegen den am 19.02.1997 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am
24.03.1997 (Montag) Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung im wesentlichen
vorgetragen, die angefochtenen Bescheide einschließlich des Leistungsbescheides
seien rechtswidrig, da sie dem Q. sozialgerechtfertigt gekündigt habe. Sie habe ihm
fristgemäß gekündigt, weil der Arbeitsplatz weggefallen sei und auf der
Gruppenleiterebene keine vergleichbaren Arbeitnehmer für eine Sozialauswahl
vorhanden gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis sei nicht durch den nachträglich
abgeschlossenen Abwicklungsvertrag beendet worden, sondern ausschließlich durch
die ausgesprochene sozialgerechtfertigte Kündigung. Demzufolge seien die
Voraussetzungen zur Befreiung von der Erstattungspflicht nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr.
4 AFG erfüllt und sei auch der nach erneuter Anhörung ergangene Leistungsbescheid
vom 22.12.1998, der dieselbe Erstattungszeit betreffe und denselben Erstattungsbetrag
ausweise, rechtswidrig.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 23.01.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19.02.1997 in der Fassung des Erstattungsbescheides
vom 25.02.1997 in der Fassung des Bescheides vom 22.12.1998 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten und entsprechend der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach erneuter Anhörung der Klägerin sowie
des Q. den Leistungsbescheid vom 22.12.1998 für den streitigen Erstattungszeitraum
und in gleicher Höhe erlassen.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2001 abgewiesen. Es hat im
wesentlichen ausgeführt, dass nur noch der Ersetzungsbescheid vom 22.12.1998
Gegenstand des Verfahrens sei, weil er an die Stelle der übrigen vorherigen Bescheide
getreten sei. Die Klägerin sei ausreichend angehört worden. Die Beklagte habe zu
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Recht den Erstattungsbetrag nach § 128 Abs. 1 geltend gemacht, da die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt seien. Die Klägerin sei von der Erstattungspflicht
nicht nach Satz 2 befreit, weil Q. keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen gehabt
habe und auch nicht die Voraussetzungen der Nr. 4 erfüllt seien. In Auslegung des
Abwicklungsvertrages in Verbindung mit dem Kündigungsschreiben ergebe sich, dass
das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden sei,
der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht einer
sozialgerechtfertigten Kündigung im Sinne der Nr. 4 gleichzusetzen sei. Denn während
des Laufes der Kündigungsfrist sei bereits der Abwicklungsvertrag abgeschlossen
worden, mit dem Q. auf sein Recht auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet habe.
Dies spreche dafür, dass eine einverständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
erfolgt sei, weil Zweifel an der Rechtfertigung der Kündigung und deren Bestand nicht
vor dem Arbeitsgericht zu klären gewesen seien. Dieses Ergebnis werde typischerweise
durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen
erreicht.
Gegen das am 04.07.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.08.2001 (Montag)
eingelegte Berufung der Klägerin. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass das
Arbeitsverhältnis aufgrund einer sozialgerechtfertigten fristgemäßen Kündigung beendet
worden sei und nicht durch den nachträglich vereinbarten Abwicklungsvertrag. Dies
habe die Beklagte ebenso gesehen, weil sie dem Q. keine Sperrzeit wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auferlegt habe. Die Klägerin hat im Einzelnen
eingehend zu ihrer Auffassung in Auslegung der Vertragsumstände, der
Leistungsbeantragung des Q. und des angefochtenen Urteils Stellung genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2003 Bezug
genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.06.2001 zu ändern und den Bescheid vom
22.12.1998 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr 33.282,88 Euro
zurückzuzahlen und die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen sowie ebenfalls die Revision zuzulassen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakten der Beklagten - Stamm-Nr.: ...-
und der Akte des Sozialgerichts Detmold - Az.: S 12 AL 208/96 = L 9 AL 101/99 LSG
NRW -) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Der allein noch streitbefangene Erstattungsbescheid vom 22.12.1998 ist rechtmäßig.
Soweit auch die Rückzahlung von Mahn- und Vollstreckungskosten im erstinstanzlichen
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Verfahren im Streit gestanden haben, kann dahinstehen, ob sie im Wege der
Klageerweiterung Streitgegenstand geworden sind. Denn die Beklagte hat sich im
Termin am 01.06.2001 verpflichtet, sie zu erstatten, so dass sie nicht mehr
streitbefangen sind.
Der Senat sieht zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im
wesentlichen ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Das Sozialgericht hat bereits zutreffend dargelegt, dass die Erstattungspficht für den
Arbeitnehmer Q. eingetreten und insbesondere der Befreiungstatbestand des § 128 Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 AFG nicht erfüllt ist. Auch wenn die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
18.07.2003 noch einmal eingehend ihre Rechtsauffassung zur Wirksamkeit einer
ausgesprochenen sozialgerechtfertigten Kündigung unter Einhaltung der Fristen und
den Abschluss eines folgenden Abwicklungsvertrages in Auslegung der Vertrags-
/Kündigungsumstände, der Antragsangaben des Q. sowie des angefochtenen Urteils
dargelegt hat, kann sich der Senat ihrer Auffassung nicht anschließen. Die Klägerin
weist zwar zu Recht darauf hin, dass ihr Vorgehen ein arbeitsrechtlich möglicher Weg
der gütlichen Trennung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist. Anstelle eines
ansonsten konstitutiv wirkenden Aufhebungsvertrages wird seitens des Arbeitgebers
eine ordentliche fristgerechte Kündigung ausgesprochen und werden dann im
Abwicklungsvertrag - wie im vorliegenden Fall - die einzelnen Modalitäten ebenso wie
in einem Aufhebungsvertrag zwischen den Arbeitsvertragsparteien festgelegt. Da aber
auch in diesem Fall ihr erklärtes Ziel ein gütliches, für jede Seite möglichst vorteilhaftes
Auseinandergehen ist (vgl. Hümmerich, Abwicklungsvertrag kontra Aufhebungsvertrag,
NJW 1996, 2081; Abschied vom arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag, NZA 94, 200 ff;
Sauer, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Blick auf die Sperrzeit nach dem
AFG, NZA 97, 798 ff; Münchener Handbuch, Arbeitsrecht, Band 2, 2. Auflage, § 115;
Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage, § 122), bleibt es jedoch unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weiterhin für die
Beantwortung der Frage nach der Anwendbarkeit des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG
entscheidungserheblich, ob die ausgesprochene Kündigung eine "leere Hülse" darstellt
und letztlich im vorrangig gewollten - der Form nach - Abwicklungsvertrag der inhaltlich
die Regelungen des Aufhebungsvertrages enthält (vgl. Literaturangaben a.a.O.), aufgeht
und sie daher nicht zum Tragen kommen kann. Denn entgegen der Auffassung der
Klägerin kann nicht allein eine an einzelnen gestaffelt erfolgten selbständigen
Rechtshandlungen ausgerichtete Auslegung für die Anwendbarkeit der
Befreiungsvorschrift maßgebend sein. Vielmehr sind deren Zusammenwirken
entscheidend, um auch in diesem Fall Manipulationen entgegenwirken zu können (vgl.
Gagel, AFG, Stand 1998, § 128 Rn. 154; Niesel, AFG, 2. Auflage, § 128 Rn. 35; BSG-
Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 30/01 R). Die streng an der Form der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses anknüpfende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (keine
Austauschbarkeit von sozialgerechtfertigter Kündigung und Aufhebungsvertrag - vgl.
BSG SozR. 3 - 4100 § 128 Nr. 5 sowie Urteile vom 25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R - und
16.09.1998 - B 11 AL 59/97 R -) beruht gerade darauf, dass sich der Arbeitgeber
uneingeschränkt der Prüfung der die Kündigung sozialrechtfertigenden Gründe
aussetzt. Das wird im vorliegenden Fall aber auch bei dem gestaffelten Vorgehen der
Arbeitsvertragsparteien (Kündigung, dann Abwicklungsvertrag) gerade umgangen.
Denn Q. hat bereits eine Woche nach Erhalt der Kündigung vertraglich während des
Laufes der Frist für eine Kündigungsschutzklage auf diese verzichtet und sich
ausdrücklich zur Nichterhebung verpflichtet. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg
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entgegenhalten, dass ein Arbeitnehmer das Recht habe, eine Kündigung einfach
hinzunehmen oder dagegen vorzugehen. Dies sei seine Entscheidung. Denn durch den
vertraglichen Verzicht ist er praktisch gehindert, eine solche an sich freie Entscheidung
während der Frist wieder rückgängig zu machen, weil er erst eine Anfechtungserklärung
aussprechen müßte, deren Rechtmäßigkeit zu prüfen wäre. Die Klagefrist wäre dann
bereits abgelaufen. Demgegenüber wäre die Klägerin im Sinne des
Bundessozialgerichts ohne die Verzichtserklärung im Abwicklungsvertrag noch zwei
weitere Wochen der Überprüfungsmöglichkeit vor dem Arbeitsgericht ausgesetzt
gewesen - was sie aber erklärtermaßen gerade nicht gewollt hat. Die ausgesprochene
Kündigung stellt somit nur eine formelle "leere Hülse" dar, die im gewollten
Abwicklungsvertrag aufgeht und mit der die arbeitsgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit
zugunsten der Klägerin ausgeschlossen worden ist. Kündigung und Abwicklungsvertrag
stehen daher nicht eigenständig nebeneinander, sondern hängen untrennbar
miteinander zusammen, so dass sie als Einheit mit der Folge zu bewerten sind, dass
das gestaffelte Vorgehen ebenso wie ein Aufhebungsvertrag zu behandeln ist und
vorliegend eine Befreiung nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG entfällt. Ob dies auch
dann noch der Fall ist, wenn zunächst eine ordentliche sozialgerechtgertigte Kündigung
ausgesprochen wird und der Abwicklungsvertrag nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist
oder als aufschiebend bedingter geschlossen wird (vgl. Hümmerich, NJW, a.a.O.;
Grunewald, Der arbeitsrechtliche Abwicklungsvertrag - Alternative oder Ende des
arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages, NZA 94, 441 ff), hat der Senat angesichts des
vorliegenden Sachverhalts nicht zu entscheiden. Bei diesen Beendigungsgestaltungen
wäre dem Anspruch des Bundessozialgerichts auf den Verbleib der
Prüfungsmöglichkeiten einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht jedenfalls aber
Rechnung getragen.
Die Höhe der Erstattungsforderung ist zutreffend ermittelt worden. Der Senat nimmt
hierauf Bezug. Da die Klägerin im vorliegenden Fall vor Abschluss des
Abwicklungsvertrages tatsächlich - wenn auch als leere Hülse - eine wirksame
betriebsbedingte ordentliche Kündigung ausgesprochen und das Arbeitsverhältnis
fristgemäß geendet hat, ist nach Auffassung des Senats keine zu berücksichtigende
Sperrzeit zu Lasten des Q. eingetreten. Die Arbeitslosigkeit und damit die Belastung der
Versichertengemeinschaft ist nicht durch das Verhalten des Q. verursacht worden - im
Gegensatz zum Fall einer nur angedrohten fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung
(vgl. BSG-Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R; 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Berufung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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