Urteil des LG Krefeld vom 30.07.1981

LG Krefeld: einstweilige verfügung, verbotene eigenmacht, hauptsache, glaubhaftmachung, polizei, hausbesetzer, zustellung, ermessen, zahl, ordnungsvorschrift

Landgericht Krefeld, 5 O 303/81
Datum:
30.07.1981
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 303/81
Tenor:
Hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) und 3) ist die Hauptsache erledigt.
Hinsichtlich der Antragsgegner zu 2), 4) und 5) wird die einstweilige
Verfügung des Amtsgerichtes Krefeld vom 10. Juni 1981 - 5 C 379/81 -
aufgehoben und der nunmehr gestellte Feststellungsantrag
zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin haben die Antragstellerin 8/9 und die Antragsgegner zu
1) und 3) als Gesamtschuldner 1/9 zu tragen. Die außergerichtlichen
Kosten der Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) werden der Antragstellerin
auferlegt. Die gemeinsamen außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegner haben jedoch die Antragstellerin und die Antragsgegner
zu 1) und 3) je zur Hälfte zu tragen.
Ihre besonderen außergerichtlichen Kosten haben die Antragsgegner zu
1) und 3) selbst zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Antragsgegnerinnen zu 2)
und 4) vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, falls nicht
die Antragsgegnrinnen zu 2) und 4) vor Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leisten.
Tatbestand:
1
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Hausgrundstücke S-str. 01 und 03 in Krefeld.
Sie beabsichtigt, in Zukunft die beiden derzeit leerstehenden Gebäude im Rahmen des
sich im Planungsstadium befindlichen Neubaus einer Turnhalle für das benachbarte C-
Gymnasium unter teilweiser Erhaltung der Bausubstanz in den Turnhallen-Komplex
einzubeziehen.
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Seit den Abendstunden des 5.6.1981 hielten unbekannte Personen, unter ihnen auch
die Antragsgegner zu 1) und 3), die Häuser gegen den Willen der Antragstellerin
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besetzt.
Auf den Antrag der Antragstellerin hin hat das Amtsgericht Krefeld am 10.6.1981 eine
einstweilige Verfügung erlassen, in der den namentlich benannten Antragsgegnern zu
1) bis 4) sowie den unter Ziff. 5) aufgeführten seinerzeit "noch unbekannten Personen"
aufgegeben wird, die Räumlichkeiten der Häuser der Antragstellerin unverzüglich zu
räumen. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum 24.6.1981 gesetzt,
innerhalb der sie beim Gericht der Hauptsache die Ladung der Antragsgegner zur
mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu
beantragen habe.
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Am 19./20.6.1981 wurde die einstweilige Verfügung den Antragsgegnern zu 1) bis 4)
sowie weiteren 14 Personen zugestellt, die die Antragsgegnerin in diesem Verfahren
nachträglich als die in Ziff. 5) der einstweiligen Verfügung erwähnten "unbekannten
Personen" namentlich benannt hat.
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Inzwischen sind die Häuser geräumt worden.
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Die Antragstellerin behauptet: Auch die Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) seien an der
Besetzung der Häuser beteiligt gewesen. Am 11.6.1981 hätte durch einen von ihr
beauftragten Architekten eine Besichtigung des Hauses vorgenommen werden sollen.
Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptungen sowie ihres übrigen Vorbringens bezieht
sie sich auf die eidesstattliche Versicherung des Stadtoberrechtsrats Dr. L und beantragt
weiterhin die Beiziehung der einschlägigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten.
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Die Antragstellerin hat mit dem am 23.06.1981 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
die Ladung der Antragsgegner zu 1) bis 4) zur mündlichen Verhandlung zum Zwecke
der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt.
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In Übereinstimmung mit den Antragsgegnern zu 1) und 3) hat sie nunmehr die
Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen beantragt sie,
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festzustellen, dass die Hauptsache erledigt sei.
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Die Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) widersprechen der Erledigungserklärung und
beantragen,
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den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 10.6.1981 bezüglich der
Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) aufzuheben und en Antrag zurückzuweisen.
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Sie behaupten, an der Besetzung der Häuser nicht teilgenommen zu haben und
beziehen sich zur Glaubhaftmachung auf ihre eidesstattlichen Versicherungen vom
16.7.1981.
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Die Antragsgegner zu 1) und 3) sind der Ansicht, ihre Teilnahme an der Besetzungs-
Aktion sei moralisch und politisch zu rechtfertigen, was im einzelnen in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen worden ist.
14
Entscheidungsgründe:
15
I.
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Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) und 4)
gerichteten einstweiligen Verfügung die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat,
handelt es sich um eine sachdienliche und auch im einstweiligen Verfügungsverfahren
zulässige Änderung des Antrags in ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist,
die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
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Dieses gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) gerichtete Feststellungsbegehren ist
nicht begründet. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft
gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) der geltend gemachte
Verfügungsanspruch gemäß den §§ 935, 940 ZPO in Verbindung mit §§ 861, 985 BGB
ursprünglich zugestanden hat.
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Zwar hat die Antragsgegnerin behauptet, auch die Antragsgegnerinnen zu 2) und 4)
seien an der Besetzung der Häuser beteiligt gewesen. Zudem hat der
Stadtoberrechtsrat Dr. L in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.6.1981
bekundet, nach Auskunft der Krefelder Polizei seien die Antragsgegner zu 1) bis 4)
sowie ca. 30 weitere Personen an der Hausbesetzung beteiligt gewesen. Die Auskunft
der Polizei ist aber nicht im mindesten konkretisiert und belegt. Sie mag zwar indiziell
die Behauptung der Antragstellerin stützen. Nach Auffassung der Kammer reicht diese
allgemeine Behauptung allein jedoch nicht aus, um mit dem zur Glaubhaftmachung
hinreichenden, aber auch notwendigen Grad der Wahrscheinlichkeit eine Beteiligung
der Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) an der Hausbesetzung festzustellen, zumal die
Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) an Eides Statt versichert haben, zu keinem Zeitpunkt
an der Besetzung der fraglichen Häuser beteiligt zu sein.
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Ihrer prozessualen Pflicht zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin auch nicht
durch ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der
einschlägigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten genügt, deren Aktenzeichen
sie nicht einmal anzugeben vermochte. Nach § 294 Abs. 2 ZPO sind zur
Glaubhaftmachung unter anderem nur sofort erreichbare Beweismittel statthaft. Die nicht
näher benannten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft waren aber nicht sofort
erreichbar. Zur Beiziehung hätte es eines förmlichen Ersuchens an die
Staatsanwaltschaft bedurft, die dann über die Gewährung der Aktenübersendung unter
Abwägung der berechtigten Interessen des ersuchenden Zivilgerichts mit dem
öffentlichen Ermittlungsinteresse nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden
gehabt hätte. Dieser Weg ist aber in der mündlichen Verhandlung des
Rechtfertigungsverfahrens über die einstweilige Verfügung ohne vorbereitende
Maßnahmen nicht mehr gangbar.
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Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache war demnach
zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufzuheben, soweit sie sich gegen die
Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) richtet.
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II.
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Auch soweit die Antragstellerin gegen die unter Ziff. 5) der einstweiligen Verfügung als
"unbekannt" bezeichneten Personen eine Rechtfertigung erstrebt, ist ihr Antrag nicht
begründet.
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Denn der von der Antragstellerin am 10.6.1981 gestellte Antrag auf Erlass der
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einstweiligen Verfügung war insoweit mangels vollständiger und hinreichend
bestimmter Bezeichnung der Antragsgegner zu 5) unzulässig.
Der Antrag richtete sich gegen die seinerzeit noch "unbekannten Personen, welche
zusätzlich zu den Personen zu 1) bis 4) die Räumlichkeiten der Häuser Steinstraße 01
und 03 in Krefeld besetzt hielten und den Zutritt durch Berechtigte der Eigentümerin
verhinderten". Diese Kennzeichnung reichte nicht aus, um die nach § 253 Abs. 2 Ziff. 1
ZPO notwendige Bezeichnung der Antragsgegner als ausreichend erscheinen zu
lassen.
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Dieses Erfordernis ist in der Regel nur dann erfüllt, wenn die Partei namentlich
bezeichnet ist. Hiervon sind allerdings Ausnahmen denkbar, ohne dass dies dem
Wortlaut, Sinn und Zweck des § 253 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zuwider liefe. Denn nach dieser
Norm ist lediglich zwingend vorgeschrieben, dass aber nicht wie die Parteien in der
Klage- bzw. Antragsschrift zu bezeichnen sind. Zwar soll dies gem. §§ 253 Abs. 4 , 130
Ziff. 1 ZPO durch Angabe von Name, Gewerbe oder Stand und Wohnort geschehen.
Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Ordnungsvorschrift, die eine andere,
denselben Zweck erfüllende Kennzeichnung der Partei nicht ausschließt.
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Unbedingt notwendig ist allerdings, dass die Partei so klar bezeichnet ist, dass keine
Zweifel an ihrer Identität oder Stellung aufkommen können und die betroffene Partei sich
für jeden Dritten ermitteln lässt.
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Die gilt nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch in den Fällen, in denen eine
Partei aufgrund besonderer Umstände namentlich nicht bezeichnet werden kann, etwa
weil sie sich weigert, ihren Namen anzugeben oder sich seiner Feststellung entzieht.
Diese Möglichkeit, einen Anspruch gegen "Unbekannt" gerichtlich durchzusetzen, muss
jedoch da ihre Grenze finden, wo die Identität der Partei überhaupt nicht mehr
feststellbar ist und sich bei Würdigung der Gesamtumstände auch nicht durch
Auslegung der Klage- bzw. Antragsschrift ermitteln lässt. Als eindeutiges
Auslegungskriterium kann z.B. in Betracht kommen, dass die Zahl der nicht namentlich
benannten Personen, ihr Tätigkeitsbereich und ihr derzeitiger Aufenthaltsort feststehen.
Es muss nur gewährleistet sein, dass sie sich dadurch eindeutig und unverwechselbar
von der Vielzahl anderer Personen abgrenzen lassen (vgl. Raeschke-Kessler, NJW
1981, 663 ff.).
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Dementsprechend hat das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom
17.10.1980 (- 8 O 508/80 – wiedergegeben bei Raeschke-Kessler a.a.O.) eine
einstweilige Verfügung erlassen gegen "derzeit unbekannte Personen, die gegenwärtig
auf zwei schwimmenden Rettungsinseln an den Dalben der Verladebrücke der
Antragstellerin bei Rhein-Strom-Kilometer X die unbehinderte Zu- und Abfahrt von
Schiffen zu dieser Verladebrücke stören". Hier waren die namentlich unbekannten
Personen eindeutig abzugrenzen. Die Zahl der auf den Rettungsinseln befindlichen
Personen war konstant und auch deren Aufenthaltsort so geartet, dass nicht jederzeit
andere Personen hinzukommen und wiederum andere sich entfernen konnten.
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Demgegenüber hat das Landgericht Hannover in einem "Hausbesetzer"-Fall (NJW
1981, 1455) den Erlass einer einstweiligen Verfügung "gegen eine wechselnde Anzahl
von etwa 20 bis 100 derzeit unbekannte Personen..." abgelehnt, weil die Betroffenen
aufgrund des ständigen Wechsels der Personen in dem besetzten Haus nicht
hinreichend bestimmt waren.
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Bei Hausbesetzungen ist die Situation nämlich grundlegend anders als in dem vom
Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall. Schon aufgrund der örtlichen Verhältnisse
ist es jederzeit möglich, dass die sich im besetzten Haus aufhaltenden Personen
ständig wechseln, so dass die Eingrenzung der Personen, gegen die sich die
gerichtliche Maßnahme richten soll, schwierig wird.
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Dennoch bleibt die Antragstellerin keineswegs ohne Rechtsschutz. Zum einen ist vor
Beantragung der einstweiligen Verfügung durchaus die Möglichkeit gegeben, die
Polizei um die Feststellung der Personalien der Hausbesetzer zu ersuchen, die in
besonderen Fällen auch zum Schutz privater Rechte zur Personenfeststellung
berechtigt ist. Aber selbst wenn das nicht weiterhilft, z.B. weil die Polizei ihr Ermessen
dahingehend ausgeübt hat, im Einzelfall nicht einzugreifen, gibt es eine weitere
Möglichkeit, den Kreis der Betroffenen einzugrenzen. Diese liegt bei derartigen
"Hausbesetzer-Fällen" darin, dass der jeweilige Antragsteller durch eigene Maßnahmen
– gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Polizei – vorübergehend, nämlich für den
Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung, sicherstellt, dass kein Wechsel
innerhalb der Gruppe der Hausbesetzer stattfindet, insbesondere keine weitere Person
das besetzte Haus betritt. Um dabei tatsächlichen Schwierigkeiten begegnen zu können
und rechtliche Bedenken nicht aufkommen zu lassen, sollte die vorübergehende
personelle Einkreisung der Besetzer bis auf ein zeitliches Mindestmaß beschränkt
werden. Wenn in diesem Moment der Abgrenzbarkeit der Betroffenen von der
unbestimmten Vielzahl der Personen die gerichtliche Verfügung gegen die nicht
identifizierten, aber bestimmten Personen durch den sich in der Nähe der Örtlichkeit
befindlichen zuständigen Richter erlassen und dann sofort durch den ebenfalls
anwesenden Gerichtsvollzieher zugestellt (vollzogen) würde, wären Bedenken gegen
den Grundsatz der Bestimmtheit der Betroffenen ausgeräumt. Denn dann wäre
klargestellt, dass nicht beliebige Personen als Adressaten der gerichtlichen Maßnahme
in Frage kommen, sondern genau die Personen gemeint sind, die sich zum Zeitpunkt
des Erlasses der einstweiligen Verfügung im besetzten Haus aufhalten.
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In einem derartigen Fall ergäben sich auch keine tatsächlichen und rechtlichen
Probleme hinsichtlich des Vollzugs bzw. der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung.
Zwar muss gemäß § 191 Ziff. 3 ZPO in der Zustellungsurkunde wiederum die Partei, an
die zugestellt werden soll, bezeichnet sein. Diese Voraussetzung dürfte jedoch in den
hier in Rede stehenden Fällen in gleicher Weise erfüllt sein, wie dies hinsichtlich der
einstweiligen Verfügung selbst der Fall ist. Soweit § 17 der Geschäftsanweisung für
Gerichtsvollzieher für die Parteibezeichnung die Angabe von Name, Beruf, Wohnort und
Wohnung vorschreibt, handelt es sich – ebenso wie bei § 130 Ziff. 1 ZPO – um eine
bloße Ordnungsvorschrift, so dass es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
Zustellung ausreichend ist, dass dem Empfänger ermöglicht wird, sich zuverlässig
Kenntnis von dem Inhalt des zugestellten Schriftstücks zu verschaffen (BGH NJW 1965,
104; OLG Hamm NJW 1976, 2026). Für die Zustellung wäre es insoweit auch
ausreichend, wenn der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung am Ort des
Geschehens den anwesenden Hausbesetzern übergibt (§§ 170, 180 ZPO) oder sie im
Falle der Annahmeverweigerung am besetzten Haus in geeigneter Weise zurücklässt
(§ 186 ZPO).
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie sich in der
mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, hielten sich während der Besetzung
keineswegs immer die gleichen Personen in den besetzten Häusern der Antragstellerin
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auf. Vielmehr fand in den Häusern ein einziges Kommen und Gehen statt, so dass die
Zahl der Besetzer ständig wechselte. Zahlreiche Personen hielten sich nur zeitweise in
den Häusern auf, etwa um diese zu "besichtigen" oder ihre Solidarität mit den Besetzern
zu bekunden. Dieser stetige Wechsel unter den Hausbesetzern ergibt sich zudem auch
aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin, die zunächst bei der Beantragung der
einstweiligen Verfügung von "ca. 30 weiteren Personen" sprach, schließlich aber nur 14
Personen nachträglich namentlich benannte, weil diese offensichtlich bei der Räumung
der Häuser angetroffen worden waren. Unter den beschriebenen Umständen kann
sogar nicht einmal mit Sicherheit festgestellt werden, ob und ggf. wie viele und welche
dieser 14 nachträglich benannten Personen zu den in der Antragsschrift bezeichneten
"Unbekannten" gehört haben. Dies gilt um so mehr, weil die am 10.6.1981 beantragte
und auch erlassene einstweilige Verfügung erst am 19. und 20.06.1981 den nunmehr
namentlich bekannten Personen zu Ziff. 5) der einstweiligen Verfügung zugestellt
worden ist. Bei einer solchen Situation kann hinsichtlich der in Ziff. 5 der Antragsschrift
vom 10.6.1981 genannten "unbekannten Personen" nicht festgestellt werden, gegen
wen sich die einstweilige Verfügung richten sollte. Wegen dieser Unbestimmtheit der
Parteibezeichnung ward er Antrag unzulässig, soweit er gegen "Unbekannt" gerichtet
war. Die einstweilige Verfügung war deshalb insoweit aufzuheben.
III.
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Soweit sich die einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner zu 1) und 3) richtet,
haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit ist
folglich über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies
führt zur teilweisen Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegner, da diese ohne den
Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach
unterlegen wären.
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Ihnen gegenüber war die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen. Insoweit hat die
Antragstellerin gemäß §§ 935, 940 ZPO in Verbindung mit §§ 861m 985 BGB einen
Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Die Antragstellerin konnte von den Antragsgegnern zu 1) und 3) nach § 861 Abs. 1 BGB
die Wiedereinräumung des Besitzes an den Hausgrundstücken verlangen. Der
Anspruch ist auf die Herstellung des besitzrechtlichen Zustandes vor der
Besitzentziehung gerichtet. Anspruchsberechtigt ist der bisherige unmittelbare Besitzer.
Dieser war bis zur Hausbesetzung die Antragstellerin, die allein die tatsächliche, von
ihrem Willen getragene Sachherrschaft an den Hausgrundstücken ausübte.
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Diesen Besitz haben ihr die Antragsgegner zu 1) und 3) durch verbotene Eigenmacht im
Sinne des § 858 BGB entzogen. Durch die von ihnen vorgenommene Hausbesetzung
haben sie die Sachherrschaft der Antragstellerin an den Hausgrundstücken ohne deren
Willen vollständig und andauernd beseitigt.
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Die Besitzentziehung war auch nicht etwa etwa durch Gesetz gestattet. Denn den
Antragsgegnern zu 1) und 3) stand weder ein Selbsthilferecht im Sinne des § 859 Abs. 3
BGB zu, noch war die Hausbesetzung durch andere gesetzliche Vorschriften erlaubt.
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Darüber hinaus hatte die Antragstellerin als Eigentümerin der fraglichen Grundstücke
gegen die Antragsgegner zu 1) und 3) einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB.
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Soweit sich die Antragsgegner zu 1) und 3) auf die Sozialbindung des Eigentums (Art.
14 Abs. 2 GG) berufen, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall in keiner Hinsicht die
Besetzung der Häuser. Fraglich ist schon, ob dem Grundrecht des Artikels 14 GG,
einschließlich der dort verankerten Sozialgebundenheit des Eigentums, überhaupt eine
Drittwirkung im Privatrechtsbereich zukommen kann. Aber abgesehen von dieser
Problematik, die hier nicht entschieden zu werden braucht, hat die Antragstellerin nicht
gegen den Grundsatz verstoßen, dass der Gebrauch des Eigentums auch dem Wohle
der Allgemeinheit dienen soll. Sie plant unwidersprochen im Bereich der zur Zeit
leerstehenden Häuser den Bau einer Turnhalle für das benachbarte C-Gymnasium,
wobei die Gebäude teilweise abgerissen und zum Teil nach einem Umbau in den
Turnhallenkomplex einbezogen werden sollen. Das ist durchaus eine sinnvolle, dem
Gemeinwohl dienende Nutzung der Grundstücke. Zwar mag diese Planung bisher
infolge der Haushaltssituation nicht so zügig einer Realisierung näher gekommen sein,
wie dies vielleicht wünschenswert wäre. Die Eigentumsbindungsgrenze ist dadurch
aber nicht überschritten.
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Auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO war gegeben. Denn die
Durchsetzung des Rechts im Eilverfahren war zur Abwendung der Gefährdung der
Interessen der Antragstellerin erforderlich. Die Dringlichkeit folgte zum einen aus der
andauernden und erheblichen Beeinträchtigung des Besitzrechts der Antragstellerin
und zum anderen daraus, dass ihre Planung der Turnhallen-Baumaßnahme
unerbrochen wurde.
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Die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung wird auch nicht dadurch berührt, dass
möglicherweise die Vollstreckung der Verfügung vor deren Zustellung vorgenommen
worden ist. Das würde allenfalls die Ordnungsgemäßheit der Art und Weise der
Zwangsvollstreckung in Frage stellen, und hätte nur Gegenstand eines
Vollstreckungserinnerungsverfahrens gem. § 766 ZPO sein können.
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IV.
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Soweit die Kosten des Rechtsstreits nach den vorstehen den Ausführungen nicht gem. §
91 a ZPO von den Antragsgegnern zu 1) und 3) zu tragen sind, sind sie gem. § 91 ZPO
der Klägerin aufzuerlegen, da diese mit ihren Feststellungsanträgen hinsichtlich der
Antragsgegner zu 2), 4) und 5 unterlegen ist.
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Bei der einheitlich im Schlussurteil zu treffenden Kostenentscheidung ist zu
berücksichtigen, dass die Antragstellerin – wie sich aus ihrem eigenen Vorbringen
ergibt – neben den Antragsgegnern zu 1) bis 4) insgesamt gegen weitere 14 Personen
ihre einstweilige Verfügung richten wollte. Nach diesem materiellen Gehalt ihres
Antrags ist folglich auch die Kostenentscheidung zu treffen, wie sie sich aus dem Tenor
ergibt.
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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 6 und 11, 711 ZPO.
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Streitwert: bis 5.7.1981: 10.000,00 DM
49
ab 5.7.1981: 1.346,52 DM
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