Urteil des BGH vom 20.05.2005

BGH (stgb, aufhebung, wohnung, fahren, umfang, stpo, vergehen, verurteilung, entstehungsgeschichte, vorübergehend)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 129/05
vom
20. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 9. November 2004
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im
Fall II 3 des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fah-
ren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im
Fall II 3 und die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs wi-
derstandsunfähiger Personen in zwei Fällen (Fälle II 1 und 2) und wegen Woh-
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nungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer-
laubnis (Fall II 3) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Außerdem wurde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine
Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. März
2005 zutreffend u.a. ausgeführt:
"Keinen Bestand haben kann ... die Verurteilung wegen Wohnungsein-
bruchsdiebstahls. Dabei kann dahinstehen, ob § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
teleologisch sowie nach seiner Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 1/8587,
S. 43) einschränkend dahingehend ausgelegt werden muss, dass hier-
unter nur Wohnungen im engeren Sinne fallen (Tröndle/Fischer StGB
52. Aufl. § 244 Rdnr. 24 a, b mwN; OLG Schleswig NStZ 2000, 449 f.;
vgl. auch BGH NStZ 2001, 533 f.). Denn auch unter Zugrundelegung
des weiten Wohnungsbegriffs ist der Angeklagte nach den Feststellun-
gen nicht in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein-
gebrochen oder eingestiegen. Wohnungen sind abgeschlossene und
überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unter-
kunft dienen und nicht Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind
(Tröndle/ Fischer aaO § 123 Rdnr. 6; § 244 Rdnr. 24 m.w.N.). Nach den
Feststellungen kletterte der Angeklagte in den Innenhof des Senioren-
und Pflegeheims und begab sich durch den Flur in den offenen Emp-
fangsbereich des Foyers, wo er Gegenstände entwendete (UA S. 10).
Damit ist der Angeklagte zur Ausführung der Tat in Geschäfts- oder Ar-
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beitsräume, nicht jedoch in eine Wohnung im weiteren Sinne eingestie-
gen. Dafür, dass der Flur und der Empfangsbereich Nebenräume zu
Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB waren, geben die
Feststellungen nichts her.
Der Rechtsfehler führt zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs
und der Aufhebung der im Fall 3 der Anklage verhängten Einzelstrafe
sowie der Gesamtfreiheitsstrafe, weil sich angesichts des geringeren,
aus § 243 Abs. 1 StGB ergebenen Strafrahmens ein Beruhen des Urteils
auf dem Rechtsverstoß nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschlie-
ßen lässt. Da nur ein Rechtsfehler vorliegt, bedarf es der Aufhebung der
Feststellungen nicht. Die verhängte Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB
kann dagegen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsmangel nicht
berührt und auf das rechtsfehlerfrei festgestellte Vergehen des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis gestützt ist (UA S. 34)."
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl