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§ 44 SGB 10
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
- Inhalt
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- (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig
- sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
- .(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem
- er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurü
- worden ist.(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
§ 474 StPO
Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
- Inhalt
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- dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus
- , Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,2
- ;bersandt werden.(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
- .diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen
- üllung erforderlich ist oder3.die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich
BGH - X ZR 61/08
Bundesgerichtshof vom 19.02.2013
- Inhalt
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- Instanz kann deshalb, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, erst im Schlussurteil ergehen
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 61/08 vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat
- aufzuerlegen, nachdem sie hinsichtlich eines Teils des in die Rechtsmittelinstanzen gelangten
- Streitgegenstands ihre Nichtzulassungsbeschwerde und hinsichtlich des verbleibenden Teils mit Zustimmung der
- Beklagten die Klage zurückgenommen hat. 2Eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten ist nicht
BSG - S 14 U 1220/06
Bundessozialgericht vom 27.05.2008
- Inhalt
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- materiellen Rechts, namentlich des § 150 Abs 3 SGB VII iVm § 28e Abs 3a SGB IV. Das LSG habe geltendes Recht
- zurückzuweisen. II 7 Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der
- .). Die Klägerin ist ein Unternehmer des Baugewerbes im Sinne des § 28e Abs 3a Satz 1 SGB IV (dazu unter
- § 150 Nr 2 RdNr 12). 11 Rechtsgrundlage in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall § 168 SGB VII
- . Die Klägerin ist ein Unternehmer des Baugewerbes im Sinne des § 28e Abs 3a Satz 1 SGB IV (vgl zu
LSG Bayern - L 19 R 287/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 19.10.2005
- Inhalt
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- deutschem Recht zu prüfen. Es sei in einem ersten Schritt für jeden Zeitraum gesondert nach dem Recht des
- im jetzigen Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten nicht streitig ist -, es seien aber insgesamt
- Zeiten im Bundesgebiet und in mehreren Vertragsstaaten zusammenzurechnen. Die anrechenbaren
- Rentenanspruchs des Versicherten aus. Mit Beschluss vom 19.05.2000 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens im
- . Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Der Eintritt der Klägerin in das Verfahren (vgl
LSG Bayern - L 13 R 859/07
Bayerisches Landessozialgericht vom 13.08.2008
- Inhalt
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- unterschiedlichen Anforderungen reicht aber eine ausländische Ausbildung allein in der Regel nicht als
- Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina ist, hat in seiner Heimat in der Zeit vom 1. September
- Slowenien als Maurer und in Bosnien-Herzegowina als qualifizierter Maurer tätig gewesen. Im
- 2006, bestätigt mit Schreiben 31. März 2008). Im Vorfeld dieses Verfahrens wurden vier Anträge auf
- Kläger nicht in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit im Maurerberuf auszuüben, auf dem allgemeinen
BGH - IX ZB 153/06
Bundesgerichtshof vom 02.08.2006
- Inhalt
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- § 195 BGB a.F. unterfällt, ist die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer. Die danach geltende
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 153/06 vom 29. März 2007 in dem Insolvenzverfahren ja nein
- , Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 49; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO
- eröffnet und später auf Rechtsmittel hin die Eröffnung aufgehoben worden ist. Ob den Verwalter in
- Einordnung des Vergütungsanspruchs eines Insolvenzverwalters nach altem Recht. Ob der
§ 47 SGB 10
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
- Inhalt
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- 1.der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, 2.mit dem
- unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
- verwendet wird, 2.mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht
- Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig
- (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er
§ 31 WoFG
Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen
- Inhalt
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- . Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatzwohnungen als geförderte Wohnungen im
- Abschnitts anzuwenden.(4) Sind gewährte Fördermittel durch dingliche Rechte am Grundstück
- ;gungsberechtigte und der Gläubiger vereinbaren, dass die dinglichen Rechte aufgehoben und am Grundstück der Ersatzwohnungen neu bestellt werden.
- (1) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten vereinbaren, dass die
- wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist und 2.Förderwohnungen und Ersatzwohnungen unter Berü
LSG Bayern - L 4 KR 231/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 30.09.2004
- Inhalt
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- , der in § 27 Abs.1 SGB V als ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht angelegt ist. Dieses Recht bedarf
- Erkrankungen im Zeitraum 1995 bis 2002 mehrmals in stationärer Krankenhausbehandlung. Mit Bescheid der
- der Konkretisierung, bevor der Versicherte daraus ein Recht im Sinne von § 194 Abs.1 Bürgerliches
- Vertragsärzten und Krankenkassen um autonomes, bindendes Recht. In diesem Rechtskreis entfaltet sich
- höherrangigem Recht zu vereinbaren sind (BSG vom 19.03.2002 SozR 3-2500 § 138 Nr.2 mit weiteren Nachweisen
OLG Düsseldorf - I-9 U 14/06
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 04.12.2006
- Inhalt
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- stellen. 4Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flur ..., Flurstück ... und ..., eingetragen im
- sechziger Jahre mit 18 Garagen bebaut worden. Des weiteren wurden auf dem Flurstück in den sechziger
- Flurstücks Nr. ..., das Gartengelände ist, mit einem PKW nicht möglich (vgl. Lageplan Bl. 260 GA
- die Errichtung des Gebäudes für das Sozialwerk der O... im Jahr 1960 selbst in seiner Eigenschaft als
- Bauunternehmer verbaut. Schließlich habe die Klägerin einen etwaigen Anspruch verwirkt. Das Recht
Gebäude-Außentür einer Kantine Grenze für Unfallversicherungsschutz
Thorsten Blaufelder vom 23.12.2013
- Inhalt
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- . Doch das LSG gab dem Unfallversicherungsträger recht. Die Außentür eines Gebäudes im öffentlichen
- Kantine gab, ging sie in ihrer Mittagspause im benachbarten Gebäude einer Sparkasse essen. Als sie auf
- Außentüre des Kantinengebäudes durchschritten worden ist. In diesem Fall sei der Weg zur Kantine
- Gaststätten in Einkaufszentren mit einer offenen Bauweise sei das Abgrenzungskriterium der
- Gehen Arbeitnehmer in der Mittagspause auswärts essen, stehen sie innerhalb des Kantinengebäudes
Gebäude-Außentür einer Kantine Grenze für Unfallversicherungsschutz
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 23.12.2013
- Inhalt
-
- . Doch das LSG gab dem Unfallversicherungsträger recht. Die Außentür eines Gebäudes im öffentlichen
- Kantine gab, ging sie in ihrer Mittagspause im benachbarten Gebäude einer Sparkasse essen. Als sie auf
- Außentüre des Kantinengebäudes durchschritten worden ist. In diesem Fall sei der Weg zur Kantine
- Gaststätten in Einkaufszentren mit einer offenen Bauweise sei das Abgrenzungskriterium der
- Gehen Arbeitnehmer in der Mittagspause auswärts essen, stehen sie innerhalb des Kantinengebäudes
Anhang EV VKAbgG
Auszug aus EinigVtrVbg Art 3(BGBl. II 1990, 1239)
- Inhalt
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- Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach
- Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. Zu Kapitel II(Gesch
- vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gelten mit folgenden Maßgaben fort:a)Abgeordnete der
- drei Monaten gemäß § 8 Abs. 1 in Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 1
- . Übersteigt die Dauer der Mitgliedschaft in der Volkskammer der Deutschen Demokratischen
BGH - 2 StR 603/07
Bundesgerichtshof vom 11.02.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 603/07 vom 27. Februar 2008 in der Strafsache
- als Nebenklägervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht
- Main geborene 4und aufgewachsene A. heiratete den Angeklagten im August 2004 in Pakistan. Die Ehe war
- ist mein Sonnen- schein und mein Prinz“. Der Angeklagte war wütend und traurig und rang in den
- folgenden Stunden mit sich selbst. Er kam auf die Idee, A. mit einem Baumwollseil, das man in Pakistan als