Urteil des BGH vom 19.02.2013

BGH: aufteilung, klagerücknahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 61/08
vom
19. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, den
Richter Dr. Bacher, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Ver-
fahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 750.000 Euro festgesetzt.
- 3 -
Gründe:
Der Klägerin sind gemäß § 565 und § 516 Abs. 3 ZPO sowie auf Antrag
der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten der beiden Rechts-
mittelinstanzen aufzuerlegen, nachdem sie hinsichtlich eines Teils des in die
Rechtsmittelinstanzen gelangten Streitgegenstands ihre Nichtzulassungs-
beschwerde und hinsichtlich des verbleibenden Teils mit Zustimmung der Be-
klagten die Klage zurückgenommen hat.
Eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten ist nicht möglich.
Das Landgericht hat nur ein Teilurteil erlassen. Die Entscheidung über die
Kosten der ersten Instanz kann deshalb, wie das Landgericht zu Recht ent-
schieden hat, erst im Schlussurteil ergehen. Die von der Klägerin erklärte
Rechtsmittel- und Klagerücknahme hat insoweit nicht zu einer Änderung ge-
führt. Beide Erklärungen beziehen sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur
auf denjenigen Teil des Streitgegenstands, der vor dem Senat anhängig gewor-
den ist.
1
2
- 4 -
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Der vom Berufungs-
gericht für die zweite Instanz festgesetzte Betrag erscheint auch aus Sicht des
Senats im Hinblick auf die mehrfache Aufteilung des ursprünglichen Streitge-
genstandes angemessen. Die Angaben der Beklagten zu den Umsätzen der
Klägerin führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Meier-Beck
Mühlens
Bacher
Schuster
Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4a O 372/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2008 - I-2 U 131/06 -
3