Urteil des BGH vom 02.08.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 153/06
vom
29. März 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB a.F. §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 15, § 198,
201, 209 ; BGB n.F. § 195, 199, 204; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 2, 4
a) Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt
ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung.
b) Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenz-
verwaltervergütungsanspruchs gehemmt.
c) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Ver-
wertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufge-
nommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch
der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden
Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegens-
tände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet wor-
den, sind sie nicht zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06 - LG Bonn
AG Bonn
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. März 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. August 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 27.267,01 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte, der zuvor als Sachverständiger ein Gutachten
zum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes erstattet hatte, wurde am 18. Oktober
2001 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage wegen Zahlungsunfähig-
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keit eröffneten Verfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG
(fortan: Schuldnerin) bestellt, die in B. zwei Hotels betrieb
( ). Am 24. Oktober 2001 legte die Schuldnerin gegen den
Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Nachdem die dem Insolvenzan-
trag zugrunde liegende Forderung von einem Dritten beglichen worden war,
wurde der Eröffnungsbeschluss am 26. November 2001 aufgehoben. Die sofor-
tige Wirksamkeit dieses - später rechtskräftig gewordenen - Beschlusses wurde
angeordnet.
Am 24. Mai 2002 hat der weitere Beteiligte die Festsetzung einer Vergü-
tung beantragt. Nach dem berichtigten Antrag vom Oktober 2002 hat er
34.999,80 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer verlangt. Das Amts-
gericht - Insolvenzgericht - hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die
sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Vergütung auf
23.147,61 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer ermäßigt. Dagegen
wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meint, dem weite-
ren Beteiligten stehe keine Vergütung zu.
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II.
Das statthafte (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt
zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene
Beschluss allerdings nicht deshalb fehlerhaft, weil der Vergütungsanspruch et-
wa noch nicht fällig ist.
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Im Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledi-
gung der zu vergütenden Tätigkeit fällig (MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 Rn. 7;
Uhlenbruck, InsO 12.
Aufl. §
63 Rn.
20; HmbKomm-InsO/Büttner/
Henningsmeier, § 63 Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche
Vergütung 4. Aufl. vor § 1 InsVV Rn. 50; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, In-
sO vor § 1 InsVV Rn. 5; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren
2. Aufl. Rn. 49; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO vor § 1 InsVV
Rn. 48; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, NZI 2003,
31). Zu den von dem Insolvenzverwalter zu erledigenden Aufgaben gehört nach
§ 66 Abs. 1 InsO, dass er bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubiger-
versammlung Rechnung legt. Grundsätzlich schuldet er eine derartige Rech-
nungslegung auch dann, wenn sein Amt vorzeitig endet (vgl. BGH, Beschl. v.
10. November 2005 - IX ZB 168/04, NZI 2006, 165; MünchKomm-InsO/Nowak,
§ 66 Rn. 36; Uhlenbruck, aaO § 66 Rn. 17; a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster,
aaO § 1 InsVV Rn. 46: Vermögensverzeichnis genügt). Indes ist Adressat der
Rechnungslegung nach § 66 Abs. 1 InsO grundsätzlich die Gläubigerversamm-
lung (Uhlenbruck, aaO § 66 Rn. 5). Eine solche kann es nicht (mehr) geben,
nachdem der Insolvenzeröffnungsbeschluss aufgehoben worden ist. Kommt es
nicht zu einer Verfahrenseröffnung, etwa weil der Antrag abgewiesen worden
ist, hat der vorläufige Verwalter gegenüber dem Insolvenzgericht Rechnung zu
legen (Uhlenbruck, aaO § 66 Rn. 15). Entsprechendes mag für den endgültigen
Verwalter gelten, wenn das Verfahren zunächst eröffnet und später auf
Rechtsmittel hin die Eröffnung aufgehoben worden ist. Ob den Verwalter in ei-
nem solchen Fall eine nachwirkende Pflicht zur Rechnungslegung trifft, kann
hier offen bleiben. Denn die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass in
den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden sei, der weitere Beteiligte habe
bisher keine abschließende Rechnung gelegt.
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2. Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,
der weitere Beteiligte habe auf eine Vergütung verzichtet. Insofern hat das Be-
schwerdegericht keinen Vortrag der Schuldnerin verfahrensfehlerhaft übergan-
gen.
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a) Die Schuldnerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, der weitere Betei-
ligte habe vor Erlass der den Eröffnungsbeschluss aufhebenden Entscheidung
gegenüber dem damit befassten Richter telefonisch erklärt, dass er lediglich für
die Erstellung des Gutachtens Gebühren begehre.
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Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag als unsubstantiiert behandelt.
Es sei nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen konkreten Um-
ständen der Verzicht erklärt worden sei. Auch aus den Akten ergäben sich dafür
keine Anhaltspunkte.
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b) Ob diese Begründung tragfähig ist, kann dahinstehen. Ein etwaiger
Verzicht könnte nur dann bindend sein, wenn er gegenüber der für die Festset-
zung der Vergütung zuständigen Stelle ausgesprochen worden wäre. Das wäre
das Insolvenzgericht und - nach Einlegung einer Vergütungsbeschwerde - das
im Vergütungsfestsetzungsverfahren übergeordnete Beschwerdegericht gewe-
sen. Nach dem Vorbringen der Schuldnerin hat das Telefongespräch, auf wel-
ches sie sich bezieht, jedoch zwischen dem weiteren Beteiligten und dem Vor-
sitzenden der Beschwerdekammer, die über die Aufhebung des Eröffnungsbe-
schlusses zu entscheiden hatte, stattgefunden. Mit der Vergütung war der Vor-
sitzende also nicht befasst.
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3. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist auch nicht ver-
jährt.
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a) Auf die Verjährung des Vergütungsanspruchs finden die entsprechen-
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). An
diesem Tag bestand der Vergütungsanspruch bereits, er war auch fällig und
noch nicht verjährt. Da er noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, gilt für ihn
die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. (Uhlenbruck, aaO; FK-
InsO/Lorenz, aaO vor §
1 InsVV Rn.
21; HmbKomm-InsO/Büttner/
Henningsmeier, aaO § 63 Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 51; Küb-
ler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO vor § 1 InsVV Rn. 8; Keller, aaO Rn. 51).
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b) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit
dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung, so wird nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere
Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Andernfalls bestimmt sich der Be-
ginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bür-
gerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
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Ob die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die alte, richtet sich nach der
Einordnung des Vergütungsanspruchs eines Insolvenzverwalters nach altem
Recht. Ob der Vergütungsanspruch von § 195 a.F. oder § 196 Abs. 1 Nr. 15
BGB a.F. erfasst wird, ist umstritten (für die Anwendung von § 195 BGB
LG Stade ZInsO 2005, 367; Eickmann, Vergütungsverordnung 2. Aufl. vor § 1
Rn. 58; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO vor § 1 InsVV Rn. 8; Blersch in
Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO vor § 1 InsVV Rn. 50; für § 196 Abs. 1 Nr. 15
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BGB Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 85 Rn. 4; Kuhn/Uhlenbruck. KO 11. Aufl. § 85
Rn. 12n; MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 Rn. 9). Der Senat braucht diese Fra-
ge nicht zu entscheiden. Wenn der Vergütungsanspruch nach altem Recht der
30-jährigen Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. unterfällt, ist die Verjäh-
rungsfrist nach neuem Recht kürzer. Die danach geltende dreijährige Frist be-
gann dann ab dem 1. Januar 2002 zu laufen. Beträgt die Verjährungsfrist nach
altem Recht hingegen nur zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F.), bestimmt
sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Gemäß § 201 Satz 1 BGB a.F. beginnt die
Verjährung der in den §§ 196, 197 BGB a.F. bezeichneten Ansprüche mit dem
Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 BGB
a.F. maßgebende Zeitpunkt - das ist die Fälligkeit (vgl. BGHZ 53, 222, 225;
MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. § 198 Rn. 1) - eingetreten ist. Verjährungs-
beginn ist also wiederum der 1. Januar 2002.
c) Vergeblich wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme
des Beschwerdegerichts, dass der Ablauf der Verjährung durch den Vergü-
tungsfestsetzungsantrag des weiteren Beteiligten gehemmt worden ist.
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aa) Gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F., § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO a.F. wird
die Verjährung eines Anspruchs durch gerichtliche Geltendmachung unterbro-
chen. Nach §§ 204, 209 BGB n.F., § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO n.F., § 2 Abs. 3
Satz 2 JVEG bewirkt die gerichtliche Geltendmachung eine Hemmung der Ver-
jährung. Für die insolvenzrechtliche Vergütung fehlt eine derartige Regelung.
Sie muss in einer Rechtsanalogie zu den genannten Vorschriften gefunden
werden (ebenso LG Stade ZInsO 2005, 367, 368; Haarmeyer/Wutzke/Förster,
aaO Rn. 51 und § 8 InsVV Rn. 45; HmbKomm-InsO/Büttner/Henningsmeier,
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aaO § 63 Rn. 9; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO vor § 1 InsVV Rn. 10;
Keller, aaO Rn. 51; Zimmermann ZVI 2004, 662, 664). Mit der Stellung seines
Vergütungsantrags hat der Insolvenzverwalter das Festsetzungsverfahren in
Gang gesetzt. Auf die Dauer der Bearbeitung durch das Insolvenzgericht, das
die Vergütung festsetzen muss, hat der Insolvenzverwalter keinen hinreichen-
den Einfluss. Insofern unterscheidet sich seine Rechtsposition nicht von derje-
nigen eines Klägers, der einen Anspruch vor einem Prozessgericht geltend
macht. Hier wie dort ist es deshalb geboten, den Umstand, dass sich der Inha-
ber des Anspruchs zu dessen Durchsetzung gerichtlicher Hilfe bedienen muss,
hinsichtlich des Laufs der Verjährung zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EGBGB bestimmt sich für die
am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche auch die
Hemmung der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem
bisherigen Recht. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil
im Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 - wie oben unter b ausgeführt - kein Un-
terbrechungs- oder Hemmungstatbestand verwirklicht worden ist. Der Festset-
zungsantrag vom 24. Mai 2002 hat in entsprechender Anwendung von § 204
Abs. 1 BGB n.F. die Verjährung des Vergütungsanspruchs des weiteren Betei-
ligten gehemmt.
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4. Mit ihrer Rüge, die Vergütung hätte nicht ohne weiteres in der Höhe,
wie vom Beschwerdegericht beschlossen, festgesetzt werden dürfen, hat die
Rechtsbeschwerde Erfolg.
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a) Das Beschwerdegericht hat bei der Berechnung der Vergütung einen
Wert der Insolvenzmasse von 927.260,33 € zugrunde gelegt. Hierbei hat es,
den Angaben des weiteren Beteiligten folgend, die beiden Betriebsgrundstücke
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mit 3.465.000,00
DM bewertet und hiervon Belastungen in Höhe von
1.679.861,90 DM abgezogen.
b) Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1
InsVV Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bei der
Insolvenzverwaltervergütung nur berücksichtigt werden, wenn sie durch den
Verwalter verwertet worden sind. Im vorliegenden Fall sind die Hotelgrundstü-
cke nicht verwertet worden. Selbst bei Durchführung des Insolvenzverfahrens
hätte, so macht die Rechtsbeschwerde geltend, allenfalls das Grundstück
verwertet werden müssen. Daraus wären der Masse
261.638,10 DM zugeflossen. Allenfalls dieser Betrag hätte zur Grundlage der
Insolvenzverwaltervergütung gemacht werden dürfen. Diese könne bei vorzeiti-
ger Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht nach einem Wert der Insol-
venzmasse berechnet werden, der bei durchgeführtem Verfahren nicht angefal-
len wäre.
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c) Dies ist im rechtlichen Ansatz zutreffend. Wird das Insolvenzverfahren
vorzeitig - bevor die Verwertungsmaßnahmen abgeschlossen oder aufgenom-
men worden sind - beendet, müssen im Rahmen der Vergütungsbemessung
auch die noch nicht verwerteten Massegegenstände Teil der Berechnungs-
grundlage sein (MünchKomm-InsO/Nowak, § 1 InsVV Rn. 4; FK-InsO/Lorenz,
aaO § 1 InsVV Rn. 12; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 1 InsVV Rn. 3). Allerdings
ist die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV unmittelbar nicht anwendbar. Für
den vorliegenden Fall, in dem die Beendigung des Verwalteramtes mit der Be-
endigung des Verfahrens zusammenfällt, wird angenommen, der Verwertungs-
erlös und die "freie Spitze" seien fiktiv zu berechnen (Haarmeyer/
Wutzke/Förster, aaO § 1 InsVV Rn. 70; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, aaO
§ 1 Rn. 31; Keller, aaO Rn 150, 161). Andere sprechen sich für eine Schätzung
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aus (FK-InsO/Lorenz, aaO § 1 InsVV Rn. 10). Im Ergebnis macht dies hier kei-
nen Unterschied. Nach der einen wie der anderen Auffassung muss das Ver-
wertungsergebnis berücksichtigt werden, das ohne die vorzeitige Beendigung
des Verfahrens erzielt worden wäre. Wären dann Massegegenstände nicht
verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies
zu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrecht-
lich nicht zu berücksichtigen.
IV.
Insofern ist die Sache jedoch noch nicht entscheidungsreif. Es ist nicht
festgestellt, dass bereits die Verwertung des Grundstücks aus-
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gereicht hätte, sämtliche Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen. Dies wird
das Beschwerdegericht nachzuholen haben.
Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Vill
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2005 - 96 IN 63/01 -
LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2006 - 6 T 87/06 -