Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.12.2006

OLG Düsseldorf: verfügung, grundbuch, belastetes grundstück, eigentümer, grunddienstbarkeit, unentgeltlich, zugang, gegenleistung, gebäude, vollstreckung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 14/06
Datum:
04.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 14/06
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Dezember 2005
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O
441/04) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Februar 2006 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 441/04) wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihnen zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zuweisung von 6 KfZ-Abstellplätzen bzw.
Garagen auf den Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt ..., Flur ...,
Flurstücke ... und ..., sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der
Klägerin bzw. deren Mietern nach ihrer Wahl 9 Abstellplätze/Garagen zur
unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
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Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flur ..., Flurstück ... und ..., eingetragen
im Grundbuch von K... Blatt ... (…straße …/…straße …). Die Beklagten sind zu je 1/2
Eigentümer der Grundstücke Flur ..., Flurstücke ..., ... bis ..., eingetragen auf Blatt ... des
Grundbuchs von K... (...).
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Zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke ... und ... und zu Lasten der
Flurstücke ... und ... der Flur ... ist folgende Dienstbarkeit eingetragen:
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"Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur ... Nr. ... und ...
– zur Zeit im Grundbuch von K... Blatt ... – des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer der
herrschenden Grundstücke berechtigt ist, von den auf den Grundstücken Flur ... Nr. ...
und ... errichteten Abstellplätzen 9 Abstellplätze nach Wahl des Eigentümers der
dienenden Grundstücke unentgeltlich benutzen darf. Die Ausübung der
Benutzungsrechte kann auch den Mietern der auf den Grundstücken Flur ... Nr. ... und ...
befindlichen Wohnungen gestattet werden."
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Diese Dienstbarkeit wurde am 15.11.1957 bewilligt und am 16.01.1959 im Grundbuch
eingetragen.
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Eine Inanspruchnahme der Rechte aus dieser Dienstbarkeit durch die Klägerin bzw.
deren Rechtsvorgänger ist nicht ersichtlich. Bei dem Flurstück Nr. ... handelt es sich um
eine Wegeparzelle, die eine Verbindung des hinteren Teils des Grundstücks der
Beklagten sowie anderer Grundstückseigentümer zur ... Straße herstellt. Das Flurstück
Nr. ... ist Ende der fünfziger Jahre bzw. Anfang der sechziger Jahre mit 18 Garagen
bebaut worden. Des weiteren wurden auf dem Flurstück in den sechziger Jahren
weitere 2 Garagen errichtet. Durch die Errichtung der Garagen ist die Zufahrt zu einem
Teil des Flurstücks Nr. ..., das Gartengelände ist, mit einem PKW nicht möglich (vgl.
Lageplan Bl. 260 GA).
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Mit Schreiben vom 07.04.2003 forderte der Vater der Beklagten, der das Eigentum an
seinem Grundbesitz auf die Beklagten zu übertragen beabsichtigte, die Klägerin auf,
einer Löschung der Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Er begründete dies damit, dass
die Dienstbarkeit in 50 Jahren keine praktische Relevanz erlangt habe und die 9
Abstellplätze auch zu keiner Zeit errichtet worden seien. Hierauf forderte die Klägerin
den Vater der Beklagten auf, die Stellplätze zur Verfügung zu stellen.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zuweisung von 6 Stellplätzen
sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin insgesamt 9
Stellplätze zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 15.12.2005 nebst dem
Ergänzungsurteil vom 23.02.2006 verwiesen.
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Das Landgericht Krefeld hat der Klage hinsichtlich des Leistungsantrags stattgegeben.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf
Zuweisung von 6 Stellplätzen bzw. Garagen ergebe sich aus dem Inhalt der
Grunddienstbarkeit. Hiernach seien die Beklagten verpflichtet, 6 Stellplätze
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung der Beklagten sei auch nicht
nachträglich weggefallen. Die Zurverfügungstellung von Stellplätzen sei den Beklagten
nicht durch die Errichtung der Garagen unmöglich geworden. Vielmehr handele es sich
bei Garagen um umbaute PKW-Stellplätze, die ein Unterstellen von PKW ermöglichen.
Der Anspruch der Klägerin auf Zuweisung der Stellplätze sei auch nicht nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen, da kein erhebliches
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. Die Klägerin habe den
Anspruch auch nicht verwirkt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten im
Vertrauen darauf, dass der Anspruch nicht geltend gemacht werde, Dispositionen
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getroffen hätten. Sie hätten vielmehr ein mit der Dienstbarkeit belastetes Grundstück
erworben.
Mit dem Ergänzungsurteil vom 23.02.2006 hat das Landgericht den Antrag der Klägerin
auf Feststellung, dass ihr insgesamt 9 Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden müssen, abgewiesen. Hierzu hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt,
die Klage sei insoweit unzulässig. Hinsichtlich der mit dem Leistungsantrag begehrten
Zuweisung von 6 Stellplätzen fehle das Rechtsschutzinteresse. Aber auch bezüglich
der begehrten Feststellung, dass weitere 3 Stellplätze zuzuweisen seien, fehle das
Feststellungsinteresse, da die Klägerin eine Leistungsklage erheben könnte.
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Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
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Die Beklagten tragen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, ein
Anspruch der Klägerin auf Zuweisung von Stellplätzen zur unentgeltlichen Nutzung
bestehe nicht. Aus dem Inhalt der eingetragenen Dienstbarkeit ergebe sich nicht, dass
die Nutzung der Stellplätze unentgeltlich erfolgen solle. Dies ergebe eine Auslegung
der zwischen den seinerzeitigen Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Anlass
für die Bestellung der Dienstbarkeit sei gewesen, dass der damalige Eigentümer, Herr
E... O..., die Stellplätze benötigt habe, um eine Baugenehmigung für sein Bauvorhaben
zu erhalten. Ein Nutzen für Herrn Dr. S... sei demgegenüber nicht erkennbar gewesen.
Herr E... O... habe für die Bestellung der Dienstbarkeit weder eine Vergütung gezahlt
noch die Dienstbarkeit jemals in Anspruch genommen. Auch hieraus sei ersichtlich,
dass die Nutzung der Stellplätze nur gegen Zahlung einer ortsüblichen Nutzungsgebühr
erfolgen sollte. Die Zurverfügungstellung der Stellplätze sei den Beklagten auch
unmöglich geworden, die Dienstbarkeit sei gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erloschen.
Es seien zu keinem Zeitpunkt Stellplätze errichtet worden. Herr E... O... habe vielmehr
im Auftrag des Herrn Dr. S... einen Garagenhof errichtet. Die zunächst ebenfalls
genehmigte Errichtung von 9 Stellplätzen sei demgegenüber nicht zur Ausführung
gelangt. Diese sei auch nicht mehr möglich. Auf der Parzelle ... befänden sich 18
Garagen sowie ein Gebäude des Sozialwerks der O..., das den Zugang zum weiteren
Grundstück versperre, so dass Stellplätze nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.
Bei den Garagen handele es sich auch nicht um qualifizierte Stellplätze sondern um ein
aliud. Auch auf dem Flurstück ... sei die Errichtung der Stellplätze nicht möglich, da es
sich um eine Wegeparzelle handele und immer gehandelt habe. Es liege auch ein Fall
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Es bestehe eine Äquivalenzstörung, da die
Vorhaben des Herrn E... O... und Dr. S... nicht zur Ausführung gelangt seien. Es sei
geplant gewesen, dass die 9 Stellplätze auf einem anderen Grundstück errichtet werden
sollten. Hierfür sei vorgesehen gewesen, dass Herr E... O... einen Teil des in seinem
Eigentum stehenden Grundstücks O... ... auf Herrn Dr. S... überträgt. Dieses Vorhaben
habe aber nicht zur Durchführung gelangen können. Auch habe Herr E... O... den
Zugang zu einem Teil des Flurstücks ... von der Wegeparzelle Nr. ... aus durch die
Errichtung des Gebäudes für das Sozialwerk der O... im Jahr 1960 selbst in seiner
Eigenschaft als Bauunternehmer verbaut. Schließlich habe die Klägerin einen etwaigen
Anspruch verwirkt. Das Recht sei ca. 50 Jahre lang nicht ausgeübt worden. Es seien
Garagen errichtet worden, ohne dass auch Stellplätze errichtet worden seien. Herr E...
O... habe hierbei bewusst auf die Geltendmachung der Rechte aus der Dienstbarkeit
verzichtet, da ihm bewusst gewesen sei, dass Herr Dr. S... für die Bestellung der
Dienstbarkeit keine Gegenleistung erhalten habe.
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Die Beklagten beantragen,
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unter Aufhebung des am 15.12.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld, Az.
3 O 441/04, die Klage abzuweisen.
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Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Unter Abänderung des am 23.02.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld – 3
O 441/04 – wird festgestellt, dass Frau Dr. C... S... und Herr H... S... als Eigentümer der
im Grundbuch von K..., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... eingetragenen Grundstücke
verpflichtet sind, nach ihrer Wahl der O... GbR als Eigentümerin der Grundstücke,
eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... und ..., 9
Abstellplätze/Garagen zur unentgeltlichen Nutzung, die auch den Mietern der auf den
Grundstücken Flur ..., Nr. ... und ... befindlichen Wohnungen gestattet werden kann, zur
Verfügung zu stellen und deren Nutzung zu dulden.
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hilfsweise:
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Es wird festgestellt, dass Frau Dr. C... S... und Herr H... S... als Eigentümer der im
Grundbuch von K..., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... und ..., eingetragenen Grundstücke
verpflichtet sind, nach ihrer Wahl der O... GbR als Eigentümerin der Grundstücke,
eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... und ..., über die durch
Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15.12.2005 zum Aktenzeichen 3 O 441/04
zugesprochenen 6 Stellplätze/Garagen hinaus weitere 3 Abstellplätze/Garagen zur
unentgeltlichen Nutzung, die auch den Mietern der auf den Grundstücken Flur ..., Nr. ...
und ... befindlichen Wohnungen gestattet werden kann, zur Verfügung zu stellen und
deren Nutzung zu dulden.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil vom 15.12.2005. Sie bestreitet, dass es
zwischen Herrn E... O... und Herrn Dr. S... Vereinbarungen gegeben habe, die über den
Inhalt der eingetragenen Dienstbarkeit hinausgehen. Sie trägt vor, es treffe nicht zu,
dass Herr E... O... durch die Errichtung des Gebäudes für das Sozialwerk der O... den
Zugang zu der vorgesehenen Fläche für die 9 Stellplätze verbaut habe. Das Gebäude
des Sozialwerks der O... befinde sich an einer anderen Stelle. Zwischen der
Wegeparzelle Nr. ... und dem Flurstück ... seien vielmehr zwei Garagen errichtet worden.
Die dahinter liegende Fläche sei aber zu keinem Zeitpunkt für die Errichtung der
Stellplätze vorgesehen gewesen. Bei dieser habe es sich stets um Gartengelände
gehandelt. Diese sei auch für die Errichtung von 9 Stellplätzen zu klein. Eine Bebauung
mit Stellplätzen sei auch aus baurechtlichen Gründen nicht möglich. Es sei
vorgerichtlich und erstinstanzlich auch zwischen den Parteien nur Gegenstand der
Erörterung gewesen, ob die Zurverfügungstellung von Stellplätzen dadurch zu erfolgen
habe, dass ein Teil der auf dem Flurstück Nr. ... errichteten Garagen zur Verfügung
gestellt werde. Die Erfüllung der Dienstbarkeit sei den Beklagten deshalb auch nicht
unmöglich. Dem aus der Dienstbarkeit resultierenden Anspruch könne dadurch
entsprochen werden, dass Garagen zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen handele
es sich um qualifizierte Stellplätze und nicht um ein aliud. Der Anspruch der Klägerin sei
auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage weggefallen.
Es liege keine Äquivalenzstörung vor, da die Stellplätze noch zur Verfügung gestellt
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werden können. Die Klägerin habe den Anspruch auch nicht verwirkt. Weder die
Beklagten noch deren Rechtsvorgänger hätten darauf vertraut, dass der Anspruch nicht
mehr geltend gemacht werde. Auch treffe es nicht zu, dass Herr E... O... aufgrund eines
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf die Geltendmachung von
Ansprüchen verzichtet habe.
Da der Anspruch auf Zuweisung von 9 Stellplätzen nach wie vor bestehe, sei auch dem
Feststellungsantrag stattzugeben. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, da derzeit
lediglich die Zuweisung von 6 der insgesamt 9 zuzuweisenden Stellplätzen begehrt
werde.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II.
26
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung der
Klägerin ist unbegründet.
27
1.
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Die Berufung der Beklagten ist begründet.
29
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuweisung von 6 Stellplätzen bzw. Garagen durch
die Beklagte aus § 1018 BGB i.V.m. §§ 262 ff BGB nicht zu.
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Zwar ist zu Gunsten der Klägerin als derzeitiger Grundstückseigentümerin eine
entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden.
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Die Klägerin kann jedoch die Zuweisung von Stellplätzen nicht verlangen, da die
Grunddienstbarkeit gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erloschen ist.
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Gemäß § 1028 Abs. 1 BGB erlischt eine Grunddienstbarkeit, wenn ein Anspruch des
aus der Dienstbarkeit Berechtigten auf Beseitigung einer die Ausübung der
Dienstbarkeit beeinträchtigenden Anlage (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, § 1028 RdN 2;
BayObLG 1959, 478, 489) verjährt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Die Beklagten können der Klägerin 9 KfZ-Abstellplätze nicht zur Verfügung stellen, da
diese mit Garagen überbaut sind und weitere Flächen für deren Zurverfügungstellung
nicht vorhanden sind.
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Soweit auf dem Flurstück ... Flächen vorhanden sind, die zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen bestimmt sind, sind diese durch Garagen überbaut worden. Diese
stellen Anlagen dar, die die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigen. Zwar sind
auch Garagen als Abstellfläche für ein Kraftfahrzeug geeignet. Es handelt sich bei einer
Garage jedoch qualitativ um ein aliud gegenüber einem Stellplatz.
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Garagen und Stellplätze werden unterschiedlich definiert. So sah auch die im Zeitpunkt
der Bestellung der Dienstbarkeit geltende Reichsgaragenordnung, wie auch die
GaragenVO des Landes NRW, eine Unterscheidung zwischen Garagen und
Einstellplätzen vor. Gemäß § 1 Abs. 1 RGaO sind Einstellplätze unbebaute oder mit
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Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr
dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, während es
sich gemäß § 1 Abs. 2 RGaO bei Garagen um bauliche Anlagen oder Räume handelt,
die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Hieraus ist ersichtlich, dass für
Stellplätze Flächen, für Garagen hingegen Räume zur Verfügung stehen müssen. Dies
führt zu dem entscheidenden Unterschied, dass zu einem Stellplatz jederzeit ein freier
Zugang möglich ist, während Garagen für sich ganz oder teilweise abgeschlossen sind
(vgl. Thiel/Frohberg, Garagenbaurecht der Bundesländer, 2. Aufl., § 1, Seite 89, unter
Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Münster). Handelt es sich aber bei Garagen –
wie auch aus den Lichtbildern Bl. 86 GA ersichtlich ist – um abgeschlossene Räume,
behindern diese die Nutzung einer Fläche als KfZ-Einstellplatz.
Dieser Zustand besteht bereits seit mehr als 30 Jahren, so dass ein Anspruch der
Klägerin auf Beseitigung der Garagen aus § 1027 BGB verjährt wäre. Die
Baugenehmigung zur Errichtung der 18 Garagen wurde ausweislich der zur Akte
gereichten Bauscheine in den Jahren 1957 und 1958 erteilt. Der
Gebrauchsabnahmeschein vom 05.01.1959 weist die baurechtliche Abnahme von 9
Garagen aus. Der Lageplan vom 09.03.1964 weist die vollständige Bebauung mit 18
Garagen aus. Dieser ist ausweislich seines Inhalts auch nicht zwecks Erlangung der
Genehmigung zur Errichtung dieser Garagen, sondern ausweislich seines Inhalts
zwecks Genehmigung eines Anbaus errichtet worden, so dass auch die weiteren 9
Garagen in rechtsverjährter Zeit, vor 1964, errichtet worden sein müssen.
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Die Klägerin kann die Zurverfügungstellung der Stellplätze auch nicht an einer anderen
Stelle der belasteten Grundstücke verlangen.
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Die Rechte aus Dienstbarkeiten sind gemäß § 1020 Satz 1 BGB schonend auszuüben.
Hierzu gehört auch, dass der Ort der Ausübung aufgrund des Wesens der Dienstbarkeit
bzw. aufgrund einer Vereinbarung auf einen Teil eines belasteten Grundstücks
beschränkt sein kann (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, § 1023 RdN 2). Demnach kommt
die Zurverfügungstellung von Kfz-Stellplätzen weder auf der Wegeparzelle ... noch auf
der Zufahrt zu den Garagen in Betracht. Ebenfalls kommt eine Zurverfügungstellung der
Stellplätze auf dem als Gartenland genutzten Teil des Flurstücks Nr. ... nicht in Betracht.
Diese macht die Klägerin im Hinblick auf die gärtnerische Nutzung nicht geltend. Sie
trägt vielmehr vor, die Anlage des Gartens sei aufgrund der in den Bauscheinen erteilten
Auflagen erforderlich, zudem reiche der Platz für die Errichtung der 9 Stellplätze nicht
aus. Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, da
die Zufahrt zu diesem Teil des Grundstücks durch die vorhandene Bebauung mit
Garagen seit mindestens 1964 mit einem PKW nicht möglich ist.
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2.
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Da ein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung von Stellplätzen bzw. Garagen nach dem
oben Gesagten nicht besteht, hat auch die Berufung der Klägerin, mit der sie die
Feststellung begehrt, dass ihr 9 Stellplätze zur Verfügung zu stellen sind, keinen Erfolg.
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3.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14.11.2006 gab keine
Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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4.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für die Berufungsinstanz:
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Berufung der Kläger: 3.500,00 EUR
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Berufung der Beklagten: 10.080,00 EUR
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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P... Dr. W... S...
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