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Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 07.07.2012
- Inhalt
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- das Software-und IT-Recht, inklusive dem IT-Vertragsrecht. (Bildnachweis des in diesem Artikel
- Routen…). Das Gericht erkannte wohl zu Recht im Einsatz von Bots einen allgemein gültigen wichtigen
- Disketten und CDs üblich waren, teilweise in Kombination mit obskur wirkenden Kopierschutzmaßnahmen
- regelmäßig schlimmer ist – alles an erspieltem Zustand, insbesondere der virtuelle Charakter mit
- , insbesondere da hierdurch andere Spieler – die nicht betrügen – recht schnell ein Interesse am Spiel
§ 20 LBG
- Inhalt
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- berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen
- berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist. (3) Bei der Enteignung eines Grundst
- Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die
- Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte
- ;cks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks
EuGH - C-50/00 P
Europäischer Gerichtshof vom 25.07.2002
- Inhalt
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- gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Dieses Recht ist auch in den Artikeln 6
- ihre Klage in der Sache geprüft werden könnte. Die Frage, ob das geltend gemachte Recht auf
- spanischem Recht nicht die Möglichkeit, die Nichtigerklärung eines nationalen Rechtsakts in Bezug auf
- , in Anbetracht der Umstände des Falles die Effektivität des Rechts der Rechtsmittelführerin auf
- Rechte in Anspruch nehmen können, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, wobei das
§ 453 BGB
Rechtskauf
- Inhalt
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- ;ndung und Übertragung des Rechts.(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache
- Gegenständen entsprechende Anwendung.(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begrü
- berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
§ 77 ZPO
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
- Inhalt
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- Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht
- , wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der
- Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Aus
Art 19 ScheckG
- Inhalt
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- Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmä
- ;ßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist
- , und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten
BGH - I ZR 34/02
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- notwendige Bestimmungsangabe beeinflußt ist. cc) Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat das
- Rechtsverfolgung. Aus eigenem Recht könne die Klägerin hinsichtlich ihrer Firma mit dem prägenden Schlagwort
- einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im
- Staubsaugertyps zurechnet. Insoweit zieht aber - wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht - nicht
- als im Rahmen des § 23 MarkenG nicht rechtlich relevant erscheinen läßt. Unerheblich ist bei der in
§ 3 UErgGDV 2
- Inhalt
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- Heimkehrerbescheinigung. (4) Ist das Recht für Eheleute anerkannt worden, so genügt es, daß
- den das Recht anerkannt worden ist, vor dem 1. Januar 1953 verstorben, so genügt es, wenn die
- Erblassers ohne amtlichen Erbnachweis zulassen würde.(6) Ist das Recht für eine in einem ö
- hat.(2) Ist das Recht für eine natürliche Person anerkannt worden, so muß die Bestä
- abgibt.(5) Ist das Recht für eine Erbengemeinschaft anerkannt worden oder ist derjenige, für
§ 1 GrStG 1973
Heberecht
- Inhalt
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- ist.(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in
- diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.(3) Für den in gemeindefreien Gebieten
- (1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben
- liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.
BGH - I ZR 176/01
Bundesgerichtshof vom 26.06.2003
- Inhalt
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- genießt, ist nach deutschem Recht zu entscheiden. Gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht ist
- Fernsehshow im allgemeinen urheberrechtlich schutzfähig sein kann, ist in der Literatur umstritten
- urheberrechtlich schutzfähig. Sie habe bereits im Januar 1989 die ausschließlichen Rechte daran von der J
- . 1 Satz 1 UrhG zusteht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, daß die Beklagte in Rechte an
- Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern
Fotorecht - Rechtsanwalt Lutz Schröder mahnt für den Fotografen Christoph Scholz ab
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 28.06.2017
- Inhalt
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- - und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt
- Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel entgegen zu halten, denn in den Pixelio- Lizenzverträgenheißt es
- wörtlich: IV. Urheberbenennung und Quellenangabe Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung
- mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen
- /15). Damit hängt das Recht zur Nutzung eines Pixelio Fotos eben nicht davon ab, ob der Urheber
OLG Hamm - II-8 UF 185/09
Oberlandesgericht Hamm vom 13.01.2010
- Inhalt
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- Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Ist der Beschwerdeführer nicht in
- Regelung ist jedoch gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG auf die befristete
- , dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt wird. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9
- . Die Großmutter war in zweiter Ehe von 1981 bis 1998 mit dem Stiefgroßvater Q verheiratet. Seit dem
- durch die Großmutter betreut und versorgt. In einem im Jahr 2006 zur Erziehungsfähigkeit der
LG Berlin - n am 4.10.200
Landgericht Berlin vom 11.11.2004
- Inhalt
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- , im Zusammenhang mit dem Überfall nicht namentlich genannt zu werden, ist nach österreichischem Recht
- . 2 ZPO auch in 2. Instanz zu prüfen ist (vgl. BGH NJW 2004, 1456) - ist vom Landgericht zu Recht
- des § 5 Abs. 2 und 5 MDStV österreichisches Recht maßgebend. Die angegriffene Veröffentlichung ist
- . die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht
- Verwicklung in eine Aufsehen erregende Affäre im Internet nochmals kurz erwähnt worden ist, zumal er in
Art 120 BGBEG
- Inhalt
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- ist, zu deren Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist; 3.in den Fällen des
- ;mer zustehende Entschädigungsanspruch von dem einem Dritten an dem Anspruch zustehenden Recht befreit wird.
- ;cks befreit wird, wenn von der zuständigen Behörde festgestellt wird, daß die Rechts
- ;cks an einem anderen Grundstück zustehenden Rechts die Zustimmung derjenigen nicht erforderlich
- (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle der Verä
Art 120 BGBEG
- Inhalt
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- ist, zu deren Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist; 3.in den Fällen des
- ;mer zustehende Entschädigungsanspruch von dem einem Dritten an dem Anspruch zustehenden Recht befreit wird.
- ;cks befreit wird, wenn von der zuständigen Behörde festgestellt wird, daß die Rechts
- ;cks an einem anderen Grundstück zustehenden Rechts die Zustimmung derjenigen nicht erforderlich
- (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle der Verä