Urteil des LG Berlin vom 11.11.2004

LG Berlin: einstweilige verfügung, strafbare handlung, lex fori, juristische person, gerichtliche zuständigkeit, internationale zuständigkeit, überwiegendes interesse, veröffentlichung, auflage

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 126/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 513 Abs 2 ZPO, § 113 StGB
AUT, § 7 MedienG AUT, § 7a
MedienG AUT, § 16 ABGB AUT
Unterlassungsanspruch: Namensnennung im Rahmen einer
Veröffentlichung auf einer österreichischen Internetseite
Leitsatz
Zum Unterlassungsanspruch wegen einer österreichischen Internet-Veröffentlichung
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 24.5.2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 27 O 825/04 - geändert, die einstweilige Verfügung des
Landgerichts Berlin vom 11.11.2004 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist deutscher Staatsbürger und war früher in Österreich tätig. Dort war
er in den 90er Jahren in den Bank-B. - Skandal verstrickt. In diesem Zusammenhang
wurde er vom Landgericht Berlin am 26.5.2001 wegen Untreue etc. zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt; zum 13.10.2003 wurde die Reststrafe zur
Bewährung ausgesetzt. Am 9.5.1998 war er mit seiner Frau Zeuge eines Überfalles auf
ein W. Juweliergeschäft, bei dem dessen Geschäftsführer erschossen wurde. Der
Antragsteller und seine Frau wurden im September 2004 vom W. Landgericht per
Videokonferenz als Zeugen vernommen, nachdem sie eine Anreise nach Österreich
abgelehnt hatten. Hierüber berichtete die in Österreich ansässige Antragsgegnerin auf
ihren Internetseiten „b... .o. .at“ und „w.. .o. .at“.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom
11.11.2004 bestätigt, wonach der Antragsgegnerin untersagt ist, im Zusammenhang
mit einer Berichterstattung über den im Mai 1998 stattgefundenen Überfall auf die W.
Filiale des Juweliers H. den Namen (auch Alias-Namen) des Antragstellers zu nennen.
II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
1.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit - die trotz § 513 Abs. 2
ZPO auch in 2. Instanz zu prüfen ist (vgl. BGH NJW 2004, 1456) - ist vom Landgericht zu
Recht bejaht worden. Gemäß Art. 5 Nr. 3, Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom
22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann eine
Gesellschaft oder juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedsstaat hat, wegen einer
unerlaubten Handlung in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes
verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten
droht. Es mag dahin stehen, ob hierfür bei einer Internet-Veröffentlichung genügt, dass
sie am Ort des Gerichts abgerufen werden kann (vgl. KGR 1997, 235 zu § 32 ZPO), oder
ob sie tatsächlich abgerufen worden sein muss. Die Antragsgegnerin hat - auch bei der
Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2006 - nicht
bestritten, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die
streitgegenständlichen Internet-Seiten am 4.10.2004 in Berlin abgerufen hat.
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2.
Materiell ist entsprechend dem Herkunftslandprinzip des § 5 Abs. 2 und 5 MDStV
österreichisches Recht maßgebend. Die angegriffene Veröffentlichung ist von der
Antragsgegnerin als in Österreich niedergelassenem Dienstanbieter durch einen an die
Allgemeinheit gerichteten Informationsdienst im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV,
nämlich einen Abrufdienst (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV), verbreitet worden. Dass die
Internetseiten unentgeltlich abzurufen sind, steht der Geschäftsmäßigkeit des
Mediendienstes im Sinne von § 3 Nr. 6 MDStV nicht entgegen (vgl.
Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 4 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen).
3.
Ein Anspruch des Antragstellers, im Zusammenhang mit dem Überfall nicht namentlich
genannt zu werden, ist nach österreichischem Recht nicht anzunehmen:
a.
Anspruchsgrundlage für einen solchen Unterlassungsanspruch könnte allein die
Generalklausel des § 16 Satz 1 ABGB sein
„Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte,
und ist daher als eine Person zu betrachten.“
Ihr kommt zentrale Bedeutung für die österreichische Rechtsordnung zu (vgl.
Dittrich/Tades, ABGB, 20. Auflage, 2002, § 16). Aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht leitet sich auch ein Recht auf Namensanonymität ab (vgl.
Entscheidung des OGH vom 23.9.2004 - 6 Ob 92/04d - zitiert nach Juris; Dittrich/Tades
a.a.O. und das von der Antragsgegnerin eingereichte Gutachten von Prof. B., Seite 18
jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Name eines Dritten darf nur in Zusammenhängen
erwähnt werden, zu deren Erwähnung der Namensträger sachlich Anlass gegeben hat
(vgl. OGH a.a.O.).
Für die Frage, ob ein solcher sachlicher Anlass bestand, müssen § 113 des
österreichischen StGB und die Entschädigungstatbestände in §§ 7, 7a MedienG mit
berücksichtigt werden. Nach den überzeugenden (und seitens des Antragstellers
unwidersprochenen) Ausführungen von Prof. B. können zivilrechtliche
Unterlassungsansprüche zwar nicht auf die medienrechtlichen Tatbestände gestützt
werden, die darin enthaltenen Wertungen aber in Verbindung mit § 16 ABGB
anspruchsbegründend wirken (Seite 6 des Gutachtens).
b.
Der Resozialisierungsschutz des § 113 StGB
„Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine
strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur
bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig
aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“
ist nicht verletzt worden, auch wenn die gegen den Antragsteller verhängte Strafe durch
die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung „bedingt nachgesehen“ war (§ 46 Abs. 1
StGB). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zwar als „Pleitier“, „Schlüsselfigur im
Kreditdebakel rund um die Bank B.“ bzw. „Mann, der die Bank B. an den Rande des
Ruins gebracht hat“ bezeichnet, aber nicht von einer Straftat gesprochen. Auch wenn
sich Nutzer daraufhin an die Taten des Antragstellers erinnert haben, fehlt es entgegen
der vom Antragsteller eingereichten Stellungnahme des Mag. S. an einem „Vorwerfen“
im Sinne von § 113 StGB. Deshalb kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, dass der
Vorwurf einer bereits abgetanen strafbaren Handlung durch ein Interesse der
Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. Entscheidungen des OGH vom 26.8.2004 - 6
Ob 83/04 - und des EGMR vom 26.8.1992 - 46/1991/298/369 - jeweils zitiert nach Juris).
c.
Es liegt keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches im Sinne von § 7
MedienG vor:
„(1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen
in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit
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in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit
bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf
eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. (...)
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn (...)
2. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
öffentlichen Leben steht, (...)“
Die Zeugenaussage des Antragstellers fällt nicht hierunter. Der bekundete
Juwelierbesuch ist zwar eine private Angelegenheit, zählt jedoch auch nach den
Maßstäben der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647) nicht zum
höchstpersönlichen Lebensbereich und erst recht wird der Antragsteller dadurch nicht
„bloßgestellt“.
Seine Verwicklung in den Bank B. -Skandal durfte ohne Verstoß gegen § 7 MedienG
angesprochen werden. Zwar ist eine 15 Jahre zurück liegende Körperverletzung zwischen
Ehegatten vom OLG W. (Entscheidung vom 14.12.1998 - 18 Bs. 272/98 - zitiert nach
Juris) zum höchstpersönlichen Lebensbereich gezählt worden. Demgegenüber geht es
im vorliegenden Fall aber um eine spektakuläre Wirtschaftsaffäre, die unstreitig im
Hinblick auf Bürgschaften des Landes über ca. 500 Millionen EUR zu Neuwahlen führte
und eine Sanierung der Bank erforderlich machte, die zum Zeitpunkt der
Berichterstattung noch nicht abgeschlossen war. Außerdem lag die strafrechtliche
Verurteilung des Antragstellers seinerzeit erst gut drei Jahre zurück und seine Haftstrafe
war nicht vollständig verbüßt oder erlassen.
d.
Ebenso wenig verletzt ist der Identitätsschutz des § 7a MedienG
„(1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben
veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren
Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die
1. (...)
2. einer gerichtlich straf baren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen
verurteilt wurde,
und werden hierdurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne
dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen
Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein
überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben
bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf
Entschädigung für die erlittene Kränkung. (...)
(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn
die Veröffentlichung (...) sich auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht
oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. (...)“
aa.
Der Verwirklichung dieses Tatbestandes steht ebenso wie bei § 113 StGB entgegen,
dass die Antragsgegnerin weder die Straftaten des Antragstellers noch seine
Verurteilung angesprochen hat. „Soll eine Person in den Augen des
Medienkonsumenten einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sein, muss dieser
über die strafrechtliche Implikation eines berichteten Sachverhaltes wenigstens so weit
Bescheid wissen, dass er, auch ohne juristische Fachkenntnisse zu besitzen, diesen
(rechtlichen) Sinnzusammenhang nach Art eines ‚Aha-Erlebnisses’ versteht“ (Leitsatz
der Entscheidung des OGH vom 5.5.2004 - 14 Os 49/04 - zitiert nach Juris). Für Besucher
der streitgegenständlichen Internetseiten ohne Vorkenntnisse über die Affäre blieb im
Dunkeln, ob sich der Antragsteller strafbar gemacht hat, und denjenigen, die bereits von
seinen Delikten wussten, war seine Identität ohnehin bekannt. Die Veröffentlichungen
der Antragsgegnerin waren daher nicht geeignet, zum Bekanntwerden der Identität des
Antragstellers als Straftäter zu führen.
bb.
Zum anderen müssen schutzwürdige Interessen des Antragstellers hier hinter einem
überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit zurücktreten:
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§ 7a Abs. 2 Nr. 2 MedienG ist nicht einschlägig. Dem Antragsteller hat gemäß der
Definition des § 17 StGB nicht nur ein „Vergehen“ begangen, sondern ein Verbrechen,
weil Untreue bei einem 50.000 EUR übersteigenden Schaden mit Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren (nämlich bis zu zehn Jahren) bedroht ist, § 153 Abs. 2 StGB. Das
Fortkommen des Antragstellers ist nicht dadurch unverhältnismäßig beeinträchtigt, dass
seine Verwicklung in eine Aufsehen erregende Affäre im Internet nochmals kurz erwähnt
worden ist, zumal er in Deutschland lebt und nicht davon auszugehen ist, dass die
Veröffentlichungen auf österreichischen Internetseiten hier größere Verbreitung finden.
Das gleichwohl anzuerkennende Anonymitätsinteresse des Antragstellers nach seiner
Haftentlassung müsste im Rahmen einer Berichterstattung über den Bank B. -Skandal
hinter einem weiterhin hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten.
Thema war hier zwar die Aussage des Antragstellers als zufälliger Augenzeuge eines -
mit dem Skandal nicht zusammen hängenden - Mordes, die im Normalfall keine
Namensnennung gerechtfertigt hätte. Die früher in Österreich gegen den Antragsteller
und seine Frau geführten Ermittlungen waren aber immerhin der Anlass, dass beide
nicht bereit waren, für ihre Zeugenaussagen nach W. zu kommen, was eine Vernehmung
per Videokonferenz (§ 247a StPO) erforderlich machte und den Prozess verzögerte. Vor
diesem Hintergrund durften im Rahmen einer sachgerechten Berichterstattung über den
- Aufsehen erregenden - Mordprozess der Name des Antragstellers und seine
Schlüsselrolle im „Kreditdebakel“ um die Bank B. erwähnt werden. Entgegen dem
angefochtenen Urteil (Seite 19 am Ende) kann nicht zulasten der Antragsgegnerin
gewertet werden, dass sie keinen Zusammenhang zwischen der Verurteilung des
Antragstellers und seinen Motiven, (nicht) vor der österreichischen Justiz zu erscheinen,
hergestellt habe. Zum einen hat sie durchaus die Verwicklung des Antragstellers in die
Banken-Affäre mit seiner Weigerung, sich in W. vernehmen zu lassen, konkludent in
Verbindung gebracht. Zum anderen hätte es für den Antragsteller eine stärkere
Beeinträchtigung bedeutet, wenn seine Verurteilung erwähnt oder im Einzelnen erörtert
worden wäre, was ihm von der österreichischen Justiz noch drohen könnte.
e.
Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers lässt sich mithin nicht auf Wertungen aus
§§ 113 StGB, 7, 7a MedienG stützen. Nach Einschätzung des Senats kann ein solcher
Anspruch auch nicht allein aus der Generalklausel des § 16 AGBG (in Verbindung mit Art.
8 EMRK) abgeleitet werden, sondern ist ein sachlicher Anlass zur Namensnennung im
Sinne der (zu 3.a) zitierten OGH-Entscheidung zu bejahen.
Zwar kann die gebotene Ergründung der ausländischen Rechtspraxis (vgl. BGH NJW
1982, 1215) im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur
eingeschränkt erfolgen. Laut Gutachten von Prof. B. soll jeder vom Namensträger
gegebene Anlass ausreichen und ein Anspruch auf Namensanonymität in Österreich
zurückhaltender gewährt sein als nach deutschem Recht, während laut Stellungnahme
von Mag. S. für eine Namensnennung in Medien ein strenger Maßstab gelten soll.
Allerdings lässt sich - entgegen der Einschätzung von S. - ein sachlicher Anlass für die
Berichterstattung hier durchaus aus einem aktiven Verhalten des Antragstellers
ableiten, der nicht nur - was seine Privatsache ist - einen Juwelier besucht, sondern im
Hinblick auf die ehemals in Österreich gegen ihn geführten Ermittlungen eine
Zeugenaussage unmittelbar vor dem Landgericht W.. abgelehnt hat. Dies spricht dafür,
aus den Erwägungen zu 3.d.bb auch einen Anspruch gemäß § 16 ABGB zu verneinen.
Etwa verbleibende Unsicherheiten über die österreichische Rechtspraxis gehen nicht
zulasten der Antragsgegnerin. Sie trägt keine Glaubhaftmachungslast für die
Zulässigkeit der Namensnennung nach österreichischem Recht. Hier stehen die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen der vom Antragsteller geltend gemachten
Forderung in Frage und nicht lediglich ein Rechtfertigungsgrund, denn das
Persönlichkeitsrecht wird auch in Österreich als Rahmenrecht (nur) nach Abwägung mit
Informationsinteressen geschützt (vgl. insbesondere § 7a Abs. 1 Satz 1 MedienG). Dass
die Antragsgegnerin in Österreich ansässig ist und der Antragsteller nicht (mehr), kann
nicht den Ausschlag geben, wer dem Gericht die notwendige Kenntnis des ausländischen
Rechts zu vermitteln hat. Immerhin hätte der Antragsteller, um solche Schwierigkeiten
zu vermeiden, in Österreich vorgehen können.
Ein Rückgriff auf das deutsche Recht als lex fori ist hier nicht geboten. Die
Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts bzw. die auf der E-Commerce-
Richtlinie beruhenden Regelungen zum anwendbaren Recht würden sonst im Bereich des
einstweiligen Rechtsschutzes weitgehend obsolet und es würde auf der Grundlage einer
Rechtsordnung entschieden, auf die es im Hauptsacheprozess von vornherein nicht
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Rechtsordnung entschieden, auf die es im Hauptsacheprozess von vornherein nicht
ankommt (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 293 Rn. 56; Münchener
Kommentar/Prütting, ZPO, 2. Auflage, § 293 Rn. 56). Vielmehr kann nach Abwägung der
beiderseitigen Interessen aufgrund summarischer Prüfung des ausländischen Rechts
entschieden werden (vgl. Leipold und Prütting jeweils a.a.O.).
Das Interesse des in Deutschland ansässigen Antragstellers, bis zu einer etwaigen
Entscheidung in der Hauptsache von der in Österreich tätigen Antragsgegnerin nicht im
Zusammenhang mit dem Überfall auf die H. -Filiale namentlich genannt zu werden,
wiegt nicht maßgeblich schwerer als die Belange der Antragsgegnerin, selbst wenn kein
weiterer Anlass für eine entsprechende Erwähnung des Antragstellers abzusehen ist.
Konkrete Beeinträchtigungen durch die Internet-Veröffentlichungen hat der Antragsteller
nicht vorgetragen. Andererseits wäre die Antragsgegnerin, wenn das angefochtene Urteil
Bestand hätte, an der streitgegenständlichen Berichterstattung zur Gänze, d. h.
beispielsweise auch im regionalen Hörfunk und Fernsehen, einstweilen gehindert.
Mithin ist ein Verfügungsanspruch aus § 16 ABGB aufgrund summarischer Prüfung unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen zu verneinen.
4.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich die Antragsgegnerin unabhängig von der
österreichischen Rechtslage auf eine Zulässigkeit der Veröffentlichung nach deutschem
Recht - die der Senat entsprechend den Erwägungen zu 3.d.bb bejahen würde - berufen
kann (so Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage,
Kap. 10 Rn. 252) oder ob ein solcher Günstigkeitsgrundsatz in § 5 MDStV keine
Grundlage findet (so Münchener Kommentar/Martiny, BGB, 4. Auflage, Art. 34 EGBGB
Anh. III zu § 4 TDG Rn. 5, 38).
5.
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