Urteil des OLG Hamm vom 13.01.2010

OLG Hamm (beschwerde, mutter, eltern, elterliche sorge, subjektives recht, vater, erziehungsfähigkeit, beschwerdeführer, beschwerderecht, interesse)

Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 185/09
Datum:
13.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 185/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 30 F 272/07
Normen:
§§ 20, 57, 64 FGG, 1666 BGB
Leitsätze:
Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes
Beschwerderecht zu, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen
wird; dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht ihrem Begehren auf
Übertragung der Vormundschaft nicht entsprochen hat.
Tenor:
Die Beschwerde der Großmutter und des Stiefgroßvaters des Kindes
gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt
vom 14. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
Sie tragen die Kosten ihrer Beschwerde selbst.
Gründe:
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I.
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Die Beschwerdeführer zu 3. sind die Mutter und der Stiefvater der am 30.10.1975
geborenen Kindesmutter. Aus deren geschiedener Ehe mit dem Kindesvater I stammen
die betroffenen Kinder S, N2 und T2. Aus einer Beziehung der Kindesmutter mit Herrn H
gingen die Kinder K, geb. am 03.07.2007, und N3, geb. am 13.09.2008, hervor. Die
Großmutter war in zweiter Ehe von 1981 bis 1998 mit dem Stiefgroßvater Q verheiratet.
Seit dem Jahr 2000 leben sie wieder zusammen. Die betroffenen Kinder wurden in der
Vergangenheit zeitweise durch die Großmutter betreut und versorgt. In einem im Jahr
2006 zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter eingeholten Ergänzungsgutachten
wurde festgestellt, dass sie den Kindern zwar gute Lebensbedingungen, ausreichende
Versorgung und Betreuung bieten könne, sie jedoch nicht über ausreichende
Kompetenzen verfüge, um den schwierigen Voraussetzungen, die die Kinder
mitbrächten, zu begegnen. Nach körperlichen Auseinandersetzungen mit ihrem
Lebensgefährten im Jahr 2008 wurde der Kindesmutter im Wege der einstweiligen
Anordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 22.08.2008 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder S, N2 und T2 entzogen. Die Kinder
befinden sich seitdem im Kinderheim U in N. Nach Einholung eines
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fachpsychologischen Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter nebst
Ergänzungsgutachten zur Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters und der Großmutter hat
das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Kindeseltern das Sorgerecht
für die Kinder S, N2 und T2 entzogen und dem Jugendamt übertragen. Eine
Übertragung der Vormundschaft auf die Großmutter kam nach den Feststellungen des
Sachverständigen nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 3. Diese verfolgen das
Ziel der Erlangung der Vormundschaft für die Kinder Sonja, N2 und T2. Sie tragen vor,
ihre Erziehungseignung ergebe sich bereits daraus, dass sie selbst ein Pflegekind
gehabt hätten. Sie seien von den zuständigen Behörden als geeignet angesehen
worden.
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Der Kindesvater wehrt sich mit seiner eigenen Beschwerde gegen die Entziehung des
Sorgerechts durch den angefochtenen Beschluss. Die Kindesmutter hat ihre
Beschwerde zurückgenommen. Die zur Wahrung der Kindesinteressen bestellte
Verfahrenspflegerin befürwortet die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie.
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II.
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Die Beschwerde der Großmutter bzw. des Stiefgroßvaters ist unzulässig.
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a) Den Großeltern der betroffenen Kinder steht kein Recht zur Beschwerde zu. Gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts vom 14.08.2009 findet gem. §§ 621 e Abs. 1 ZPO
allerdings grundsätzlich die befristete Beschwerde statt. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist
gegen Verfügungen, die – wie hier - eine Entscheidung über eine die Sorge für die
Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthält, jeder beschwerdeberechtigt, der
ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Diese sehr weite
Regelung ist jedoch gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG auf
die befristete Beschwerde in Familiensachen gem. § 621 e ZPO ausdrücklich nicht
anwendbar (BGH, FamRZ 2005, 975). Damit ist die Beschwerdeberechtigung aller
Verwandten der Kinder ausgeschlossen.
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b) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 FGG steht der Großmutter und
dem Stiefgroßvater kein Beschwerderecht gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu.
Zur Beschwerde berechtigt ist nach dieser Vorschrift jeder, dessen Recht durch die
Entscheidung beeinträchtigt wird. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der
"unbeschadet der Vorschrift des § 20" eine weitergehende Beschwerdeberechtigung
festlegt, erfordert die allgemeine Regelung aber einen unmittelbaren Eingriff in ein im
Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Ist
der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt, ist die Beschwerde unzulässig.
Dass er lediglich ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der
Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht (BGH, a.a.O.).
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Ein eigenes Recht, das vorliegend durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt
sein könnte, steht der Großmutter bzw. dem Stiefgroßvater der betroffenen Kinder nicht
zu. Eigene Rechte der Großeltern werden durch ein Sorgerechtsverfahren gem. § 1666
BGB grundsätzlich nicht berührt (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 302 selbst für
den Fall einer Einleitung eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB durch die Großmutter).
Denn Entscheidungen über das Sorgerecht regeln unter gesetzlich vorgeschriebener
Mitwirkung des Jugendamts die sorgerechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und
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seinen Eltern. Die Vorschriften der §§ 1666, 1666a BGB enthalten dazu die
Ermächtigung für staatliche Eingriffe in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern.
Daran sind die Großeltern aber nicht beteiligt. Rechte der Großeltern, auch wenn sie
aus Art. 6 GG abzuleiten sind, werden mithin durch ein Verfahren gemäß § 1666 BGB
nicht berührt (OLG Hamburg, OLGR 2008, 607; OLG Jena, FamRZ 2009, 992). Etwas
anderes folgt auch nicht daraus, dass die Großmutter im vorliegenden Verfahren in die
Begutachtung einbezogen worden war und dadurch im Rahmen der Amtsermittlung des
Gerichts (§ 12 FGG) an der Findung der geeigneten Maßnahmen zur Abwendung der
Kindeswohlgefährdung materiell beteiligt war. Der Kreis der formell zu beteiligenden
Personen, denen ein Beschwerderecht zugebilligt wird, ist - wie die Regelung in § 57
Abs. 2 FGG zeigt - im Interesse eines zügigen Verfahrens gering zu halten. Aus diesem
Grund werden Dritte erst dann zu Verfahrensbeteiligten, wenn Maßnahmen zum Schutz
des Kindeswohls gegen sie ergriffen werden (Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl.
2009, § 1666 Rn. 46). Das war hier jedoch nicht der Fall.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
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